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Getränkeausschank im Bordell
BVerwG, Beschluss v. 23.03.2009; Az: 8 B 2.09
Leitsatz des Gerichts:
Durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes ist ein Wandel der sozialethischen Wertvorstellungen zum Ausdruck gekommen. Die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen ist nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen. Somit kann auch die gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Ausschank von (alkoholischen und nichtalkoholischen) Getränken in einem Bordell nicht mehr mit der Begründung verweigert werden, dass dadurch der Unsittlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorschub geleistet werde.
Die Beschwerde, die sich allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
Die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage,
„Ist die gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Ausschank von (alkoholischen und nichtalkoholischen) Getränken in einem Bordell zu versagen, weil dadurch der Unsittlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorschub geleistet wird?“,
erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren.
Der Rechtsbegriff der Unsittlichkeit ist nicht als moralische Kategorie oder ethische Forderung zu verstehen, sondern im Hinblick auf den Normzweck der Gefahrenabwehr und mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auszulegen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG soll das Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit deren Verhalten sozialrelevant ist, d.h. nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Die Vorschrift dient nicht dazu, die Sittlichkeit um ihrer selbst willen zu wahren, sie zu fördern oder zu ihr zu erziehen. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf Vorgänge, die dem grundgesetzlich verbürgten Menschenbild widersprechen, mit Strafe oder Bußgeld bedroht sind oder wegen ihres Öffentlichkeitsbezugs einem sozialethischen Unwerturteil unterliegen. Dazu zählt sexuelles Verhalten, das schutzwürdige Belange der Allgemeinheit berührt, insbesondere, wenn es nach außen tritt und dadurch die ungestörte Entwicklung junger Menschen in ihrer Sexualsphäre gefährden kann oder andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt.
Auf freier Selbstbestimmung beruhende, den Regelungen des Prostitutionsgesetzes entsprechende sexuelle Handlungen ohne Öffentlichkeitsbezug widersprechen nicht schon wegen ihrer Entgeltlichkeit dem Menschenbild des Grundgesetzes. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisten die freie Selbstbestimmung auch in sexueller Hinsicht. Sie schützen den Einzelnen vor einer Beeinträchtigung dieser Selbstbestimmung und vor einer Behandlung oder Darstellung, die seine Subjektqualität oder seinen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, indem sie ihn zum entpersonalisierten Objekt entwürdigt.
Für die Frage, ob die Prostitution wegen ihres Öffentlichkeitsbezugs einem sozialethischen Unwerturteil unterliegt, sind die sozialethischen Wertvorstellungen maßgeblich, die in der Rechtsgemeinschaft als Ordnungsvoraussetzungen anerkannt, jedoch dem geschichtlichen Wandel unterworfen sind. Der früheren Rechtsprechung, die aufgrund der damaligen Wertvorstellungen die Prostitution stets für unsittlich hielt und deshalb den Betrieb eines sie fördernden Ausschanks als Vorschubleisten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG beurteilte, hat der im Erlass des Prostitutionsgesetzes zum Ausdruck kommende Wandel der sozialethischen Wertvorstellungen die Grundlage entzogen. Nach den heutigen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft ist die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen. Selbst entgeltliche sexuelle Handlungen werden nicht mehr „automatisch“ als unsittlich beurteilt.
Die von der Beteiligten sinngemäß gestellte abschließende Frage, ob zumindest die gewerbliche Förderung der Prostitution durch Dritte - unabhängig von der sozialethischen Beurteilung der Prostitution selbst - den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG erfülle, beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Danach hängt die Tatbestandsmäßigkeit eines „Vorschub leistenden“ Förderns von der sozialethischen Beurteilung des geförderten Verhaltens ab. Die Förderung der Prostitution ist daher ebenso differenziert zu beurteilen wie die Prostitution selbst.
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist daher weder dargelegt, noch lässt die Grundsatzrüge sich entsprechend umdeuten.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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