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Erschließungsrecht: Zinslose Stundung für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
BayVGH, Urteil v. 24.03.2009; Az: 6 BV 07.753
Leitsatz des Gerichts:
Ein Grundstück muss nur dann zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 135 Abs. 4 BauGB genutzt werden, wenn andernfalls das Risiko zu befürchten ist, dass der Betrieb in die Nähe "roter Zahlen", oder gar der Insolvenz gerät. Eine allgemein gültige Bagatellgrenze existiert nicht.
Der Kläger begehrt die zinslose Stundung des von der Beklagten für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsstraßen im Baugebiet P verlangten Erschließungsbeitrags in Höhe von 69.085,83 Euro.
Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Die mit einer Fläche von 1,2615 ha herangezogenen Grundstücke werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die Fl.Nr. 34/2 ist mit einem vermieteten Wohnhaus, die Fl.Nr. 34/20 mit einem Betriebsgebäude bebaut. Auf der Fl.Nr. 34 befindet sich die Hofstelle.
Den Antrag des Klägers auf zinslose Stundung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 ab. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide, dem Kläger den Erschließungsbeitrag u.a. für die Grundstücke Fl.Nrn. 34 und 34/20 zinslos zu stunden und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beklagte erhob dagegen Berufung.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die vom Kläger begehrte zinslose Stundung des Erschließungsbeitrags für das Grundstück Fl.Nrn. 34/20. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgeführt, § 135 Abs. 4 BauGB erfasse auch landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe und der Erschließungsbeitrag für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück sei selbst dann in vollem Umfang zinslos zu stunden, wenn Teilflächen des Grundstücks nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Richtig ist weiter der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass „die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des rentablen landwirtschaftlichen Betriebs“ nicht garantiert, jegliche Einbußen des Reinertrags seien ausgeschlossen. Ebenso trifft zu, dass rentable landwirtschaftliche Betriebe nicht durch den Druck, Betriebsflächen zu veräußern, bis an den Rand der „roten Zahlen“ gedrängt werden sollen. Eine allgemein gültige Bagatellgrenze lässt sich jedoch nicht bestimmen, weil die Wirtschaftlichkeit in hohem Maße vom jeweiligen Betriebskonzept abhängt, das nicht nur die Gemeinde hinzunehmen hat, sondern auch der Betriebsinhaber sich entgegenhalten lassen muss. So kann etwa der Abschreibungsbedarf für Produktionsmittel (Rückstellungen für die Wiederbeschaffung abgenutzter Wirtschaftsgüter) eine Fixkostengrenze setzen, die Wahl der Feldfrüchte (einschließlich des Abnehmermarkts) das Risiko hoher Marktpreisschwankungen in sich tragen.
Einen Anspruch auf zinslose Stundung des Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 4 BauGB hat der Kläger nach diesen Grundsätzen für das Grundstück Fl.Nr. 34/20, so dass insoweit die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. Das Grundstück muss zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs des Klägers genutzt werden. Es ist mit einer Maschinenhalle bebaut, in der der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen landwirtschaftliche Maschinen und Gerätschaften seines Betriebs (Kipper, Schlepper, zweischariger Volldrehpflug, Güllefass- und Ladewagen) untergestellt hat, die offensichtlich auch betriebsbereit sind. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Kläger diese Maschinen und Gerätschaften für die vom Sachverständigen festgestellten selbst ausgeführten Feldarbeiten auch benutzt. Die Maschinenhalle ist somit für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers erforderlich. Auf ihre sonstige Nutzung kommt es nicht an.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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