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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 165): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Zu naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

BVerwG, Beschluss v. 28.01.2009; Az: 7 B 45.08


Leitsatz des Gerichts:

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für anderweit zugelassene Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 19 Abs. 2 BNatSchG (= § 8 Abs. 3 BNatSchG a. F.) können ihrerseits selbst Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG (= § 8 Abs. 1 BNatSchG a.F.) darstellen.



I. Die Kläger sind in Schleswig-Holstein anerkannte Naturschutzverbände; sie wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Beklagte stellte durch einen inzwischen bestandskräftigen Beschluss vom 8. Mai 2000 einen Plan der EADS-Airbus-GmbH fest, durch den die Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollten, deren Werksgelände in Hamburg-Finkenwerder zu erweitern, um dort das Großraumflugzeug A 380 zu fertigen. Der Planfeststellungsbeschluss gestattete unter anderem, eine Teilfläche des Mühlenberger Loches zu verfüllen. Das Mühlenberger Loch ist eine gering durchströmte Bucht der Elbe mit tidebeeinflussten Vorland- und Süßwasserwattflächen. Mit seiner teilweisen Verfüllung ist ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 behielt Maßnahmen zum Ausgleich für diesen Eingriff einer gesonderten Entscheidung vor. Vorgesehen waren dabei unter anderem Maßnahmen auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein, nämlich im Bereich der Haseldorfer Marsch und des Twielenflether Sandes. Große Teile der Haseldorfer Marsch einschließlich des Twielenflether Sandes sind als Naturschutzgebiet ausgewiesen, der Europäischen Kommission als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) vorgeschlagen und als Vogelschutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie gemeldet.
Durch den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 22. Mai 2000 setzte die Beklagte naturfachliche Ersatzmaßnahmen für den Eingriff in das Mühlenberger Loch im Bereich der Haseldorfer Marsch und des Twielenflether Sandes fest. Der Planfeststellungsbeschluss sieht den Einbau eines Sielbauwerkes in den Landesschutzdeich zur Wiederherstellung des Tideeinflusses in einem Teil der Haseldorfer Marsch sowie die Verstärkung des Tideeinflusses auf den Twielenflether Sand vor.
Auf die Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Mai 2000 aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf insbesondere die Frage, ob naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen können und ob die Zulassung einer Ersatzmaßnahme, deren Realisierung mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, die Festsetzung eines Ausgleichs für diese weiteren Eingriffe erfordert. Die Fragen beantworten sich unmittelbar aus dem Gesetz und rechtfertigen deshalb nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Das Bundesnaturschutzgesetz enthielt in seiner hier noch anzuwendenden früheren Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl I S. 2994) mit § 8 Abs. 1 eine weitgehend sachgleiche Regelung.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft greifen regelmäßig auf Flächen zurück, die sich ihrerseits bereits in einem naturhaften Zustand befinden und Teil der Landschaft sind. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zielen auf eine Veränderung dieser Flächen. Es liegt auf der Hand, dass ihnen die Eignung, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen, nicht allein deshalb von vornherein abgesprochen werden kann, weil die Behörde mit diesen Maßnahmen einen Ausgleich für einen anderweitig zugelassenen Eingriff ins Werk setzen will. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen scheiden deshalb nicht schon ihrer Zielrichtung wegen begrifflich als Eingriff in Natur und Landschaft aus.
Wegen eines naturschutznäheren Endziels kann die Behörde Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustands darstellen. Erweist sich die Maßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig, stellt sie also insbesondere eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes dar, bedarf der mit der Maßnahme zunächst bewirkte Eingriff keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die an sich erforderliche Kompensation geht in die ökologische Gesamtbilanz regelmäßig ein. Weist diese Gesamtbilanz keine Verbesserung der in Anspruch genommenen Fläche aus, hat die Ausgleichsmaßnahme und damit der mit ihr verbundene Eingriff regelmäßig zu unterbleiben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Im Einzelfall kann es sich indes anders verhalten. Hier hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die geplante Ersatzmaßnahme werde lediglich zur Umwandlung eines wertvollen Habitats in ein anderes ebenfalls wertvolles Habitat führen, ohne dass sich die naturschutzfachliche Gesamtbilanz als günstig erweist. Das Oberverwaltungsgericht hat es gleichwohl für möglich gehalten, die Ersatzmaßnahme zu verwirklichen, weil als Ausgleich für den anderweit vorgenommenen Eingriff ein Habitat bestimmter Art namentlich als kohärenzsichernde Maßnahme geschaffen werden muss. Es hat aber angenommen, dass in dieser Fallgestaltung der durch die Ersatzmaßnahme bewirkte Eingriff in Natur und Landschaft nicht schon in der Gesamtbilanz kompensiert ist, sondern eines gesonderten Ausgleichs bedarf. Diese Auffassung leitet sich folgerichtig aus dem dargestellten rechtlichen Ansatz ab, der sich seinerseits unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung ergibt. Weiterer Klärungsbedarf besteht deshalb nicht.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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