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Verstoß gegen das Gebot zur Unterrichtung des Verteidigers: Kein Verwertungsverbot zugunsten eines Mitbeschuldigten
BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009, Az.: BGH 1 StR 691/08
Leitsatz des Gerichts:
Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbeschuldigten.
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 33 Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von elf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision, das Landgericht habe seiner Verurteilung zu Unrecht eine Zeugenaussage zu seinen Lasten zugrunde gelegt, für die ein Verwertungsverbot bestand. Ein Mitangeklagter war anlässlich eines Rauschgifttransports kontrolliert und vorläufig festgenommen worden. Nach einer Belehrung durch den Ermittlungsrichter habe er Angaben zu seiner Person gemacht und die Hinzuziehung eines Verteidigers gefordert. Erst nach dessen Erscheinen habe der Mitangeklagte Angaben zur Sache gemacht. Mit Beschluss vom selben Tag habe das Amtsgericht den erschienen Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt, und zugleich den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren übernommen und einen neuen Haftbefehl beantragt habe, sei der Mitangeklagte erneut festgenommen und am 28. Juni 2007 vernommen worden. Bei seiner Vernehmung habe der Mitangeklagte ein Geständnis abgelegt, mit dem er den Angeklagten erheblich belastet habe. Der damalige Pflichtverteidiger des Mitangeklagten sei bei dieser Vernehmung nicht anwesend gewesen, weil er entgegen § 168c V 1 StPO nicht von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden sei.
In der Hauptverhandlung äußerten sich der Angeklagte und der Mitangeklagte zunächst nicht zur Sache. Die Strafkammer hatte daraufhin den Ermittlungsrichter den Angaben des Mitangeklagten bei dessen Vernehmung vom 28. Juni 2007 vernommen. Gegen die Verwertung dieser Aussage erhoben die Verteidiger des Angeklagten und des Mitangeklagten Widerspruch, der Mitangeklagte wiederholte jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens sein Geständnis. Das Landgericht berücksichtigte die Aussage des Ermittlungsrichters zu der Vernehmung des Mitangeklagten bei seiner Entscheidung.
Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg.
Die Verwertung der Aussage des Ermittlungsrichters zum Nachteil des Beschwerdeführers begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
1. Gemäß § 168c V 1 StPO ist der Verteidiger eines Beschuldigten vor der Vernehmung seines Mandanten von einem Vernehmungstermin zu benachrichtigen; nach § 168c V 2 StPO unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden würde. Ist diese Benachrichtigungspflicht verletzt, kann nach der Rechtsprechung des BGH zugunsten des vernommenen Beschuldigten ein Verwertungsverbot bestehen, wenn er der Verwertung seiner Vernehmung widersprochen hat. Ob ein solches Verwertungsverbot bei einer unterbliebenen Benachrichtigung des Verteidigers stets gegeben ist oder ob dies bei bestimmten Konstellationen nicht der Fall ist, kann vorliegend dabei offen bleiben.
2. Selbst wenn zu Gunsten des Mitangeklagten ein Verwertungsverbot bestanden hat, würde sich dieses nicht auf Mitbeschuldigte erstrecken. Trotz Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht ist die Verwertung einer Beschuldigtenvernehmung zu Gunsten und zu Lasten von Mitangeklagten zulässig.
a) Die Norm des § 168c V StPO dient allein dem Schutz des vernommenen Beschuldigten. Sie soll verhindern, dass im Ermittlungsverfahren unter Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens möglicherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohne dass der vernommene Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, hierauf Einfluss zu nehmen. Dagegen dient die Benachrichtigungspflicht nicht den Interessen von Mitbeschuldigten. Aus diesem Grund ist bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten lediglich dessen Verteidiger die Anwesenheit gestattet, Mitbeschuldigte oder deren Verteidiger haben dagegen kein Anwesenheitsrecht. Hätte der Gesetzgeber auch einem Mitbeschuldigten die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Ablauf der Beschuldigtenvernehmung geben wollen, hätte er für die Verteidiger von Mitbeschuldigten, wie bei richterlichen Zeugenvernehmungen gemäß § 168c II StPO, ein Anwesenheitsrecht normiert.
b) Die Sachlage bei einem Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht entspricht auch nicht derjenigen bei einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, bei dem aus übergeordneten Gründen zum Schutz der Familie des Angeklagten einem verwandten Zeugen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gewährt wird und das dergestalt mit dem Rechtskreis des Angeklagten verbunden ist, dass es sich bei untrennbaren strafrechtlichen Vorwürfen nicht zu Ungunsten eines Mitangeklagten einschränken lässt. Auch mit den Zeugnisverweigerungsrechten nach den §§ 53, 53a StPO werden andere Schutzzwecke verfolgt. Im Zentrum steht hier der Vernehmungsgegenstand. Entscheidend ist, ob es sich um Erkenntnisse handelt, die dem Zeugen in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, was für ein und denselben Vernehmungsgegenstand aber nur einheitlich beurteilt werden kann. Wegen der prozessualen Bedeutung der berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte in Bezug auf das Geheimhaltungsinteresse und den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Vertrauensperson und demjenigen, der das Vertrauen in Anspruch nimmt, können Verstöße gegen die §§ 53, 53a StPO ohne Rücksicht darauf gerügt werden, ob der Beschwerdeführer selbst zu den durch das Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar geschützten Personen gehört oder nicht.
c) Demgegenüber fehlt es bei der Benachrichtigungspflicht nach § 168c V 1 StPO an einer entsprechenden Interessenlage, die es gebieten würde, Mitbeschuldigte, die in Bezug auf ihre eigene Person nicht von einem Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht betroffen sind, durch die Annahme eines Verwertungsverbots zu schützen. Hier ist kein Vertrauensverhältnis betroffen, das aufgrund der diesem zugrunde liegenden Beziehungen von grundlegender prozessualer Bedeutung und damit besonders schützenswert wäre. Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass der von dem Verfahrensverstoß betroffene Angeklagte über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse mit seinem Widerspruch disponieren kann, um auf diese Weise seiner Entlastung dienende Umstände oder Belege für seine Einlassung in die Hauptverhandlung einzuführen. Entscheidet er sich gegen einen Widerspruch, dann realisiert sich darin für den von dem Verfahrensverstoß nicht betroffenen Mitangeklagten lediglich das Risiko, das jeder Straftäter tragen muss, der gemeinsam mit anderen eine Straftat begeht. Er muss damit rechnen, dass das Prozessverhalten Mitbeschuldigter zu seiner Überführung verwendet wird. Ein besonderes schützenswertes Vertrauensverhältnis lässt sich aus dieser Situation somit weder für den einen noch für den anderen Angeklagten ableiten.
3. Im vorliegenden Verfahren durfte das Landgericht daher die Zeugenaussage des Ermittlungsrichters gegen den Angeklagten verwerten. Sein Widerspruch geht ins Leere, weil seine prozessualen Rechte nicht verletzt wurden.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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