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Gerichtliche Zuständigkeit bei Piratenangriff auf Schiffe unter deutscher Bundesflagge
BGH, Beschluss vom 7. April 2009, Az.: 2 ARs 180/09
Leitsatz des Bearbeiters:
Bei einem Angriff auf ein unter deutscher Bundesflagge fahrendes Schiff in internationalen Gewässern ist für Straftaten, die auf diesem Schiff begangen werden, gemäß § 10 I StPO das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen des Schiffes liegt.
Am 29. März 2009 wurde der Betriebsstoffversorger „S.“ der Deutschen Marine mit Heimathafen in Kiel im Golf von Aden (in internationalen Gewässern) von einem mit den sieben Beschuldigten besetzten offenen Motorboot angegriffen. Die an Bord der „S.“ befindlichen Soldaten der Marineschutzkräfte erwiderten das Feuer und stellten, unterstützt von anderen im betreffenden Seegebiet operierenden Schiffen der Europäischen Union und der NATO das Piratenboot. Die sieben in Gewahrsam genommenen Beschuldigten befinden sich seit dem 30. März 2009 an Bord einer Fregatte.
Bei dem Betriebsstoffversorger handelt es sich nicht um ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff, sondern um ein im Rahmen der europäischen Operation EU NAVFOR ATALANTA zivil besetztes Schiff der Bundeswehr. Die Bundesregierung hat wegen des Angriffs Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Kiel gestellt. Diese hält sich nicht für zuständig und beantragt, gemäß § 13 a StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der BGH lehnte die beantragte Bestimmung des Gerichts ab und stellte gleichzeitig fest, dass das Landgericht Kiel von Gesetzes wegen zuständig ist.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 13 a StPO liegen nicht vor.
1. Gemäß § 13 a StPO bestimmt der BGH das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Auf diese Frage hat sich die Prüfung durch den Senat im Verfahren nach § 13 a StPO zu beschränken. Die Zulässigkeit der Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO ist allerdings nicht davon abhängig, ob ein in den §§ 7 ff. StPO vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; maßgebend ist vielmehr, dass ein solcher nicht ermittelt ist. Dies ist der Fall, wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Gerichtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststellbar ist.
2. Im vorliegenden Fall greift § 13 a StPO nicht ein, weil es weder an einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fehlt noch dieses nicht ermittelt ist. Vielmehr ist hier die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel gemäß § 10 I StPO gegeben.
a) Nach der ersten Variante dieser Bestimmung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen des Schiffs liegt, wenn die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs der StPO begangen worden ist.
Die „S.“ ist berechtigt, die Bundesflagge zu führen; dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein zur Seefahrt bestimmtes Schiff oder um ein zu den Seestreitkräften der Bundeswehr gehörendes Schiff handelt. Im ersten Fall folgt das Recht zur Führung der Bundesflagge aus §§ 1, 3, 8 FlaggRG, im zweiten Fall aus der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstflagge der Seestreitkräfte der Bundeswehr vom 25. Mai 1956. Kiel ist zudem der Heimathafen des betroffenen Schiffs. Dies alles sieht auch die Staatsanwaltschaft Kiel ersichtlich nicht anders. Sie meint jedoch, die Straftat sei nicht außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen, weil an Bord der „S.“ infolge der uneingeschränkten Ausübung der Hoheitsgewalt des deutschen Flaggenstaates die deutsche Strafprozessordnung gelte.
b) Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach dem Flaggengrundsatz die Hoheitsgewalt über Schiffe dem Staat zusteht, unter dessen Flagge es registriert ist. Der Flaggenstaat übt damit auch die Strafgewalt über die auf dem Schiff begangenen Straftaten aus, unabhängig davon, wo es sich zum Tatzeitpunkt befindet und welche Staatsangehörigkeit die Täter haben. Hieraus kann jedoch für den Anwendungsbereich des § 10 StPO nicht gefolgert werden, dass Straftaten auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff innerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen worden sind. Dass eine solche Auslegung nicht zutreffen kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie dem § 10 StPO keinen Anwendungsbereich beließe. Vielmehr entspricht der Geltungsbereich der Strafprozessordnung im Sinne des § 10 I StPO dem Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland: Er umfasst an Land das Gebiet innerhalb der Bundesgrenzen, an der deutschen Küste die Eigengewässer und das Küstenmeer sowie allgemein den über den vorgenannten Bereichen liegenden Luftraum. Jenseits dieser Gebiete beginnt der von § 10 erfasste Bereich. Diese Bestimmung ist also nur dann unanwendbar, wenn die Tat ausschließlich in dem vorbezeichneten räumlichen Bereich begangen worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
c) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel ergibt sich demzufolge bereits eindeutig aus § 10 StPO. Daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob ein Schiff nach dem Flaggenprinzip „schwimmendes Territorium“ des Flaggenstaates ist oder ob die Flaggenzugehörigkeit weder der Personalhoheit noch der Territorialhoheit eines Staates zuzurechnen ist, sondern eine eigenständige Form der Anknüpfung staatlicher Hoheitsgewalt darstellt, die gleichberechtigt neben den beiden genannten Formen steht. Der Umstand, dass Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, völkerrechtlich auf Hoher See Immunität genießen, hat im Zusammenhang mit § 10 StPO keine Auswirkungen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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