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Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
BAG, Urteil vom 24. März 2009, Az.: 9 AZR 983/07
Leitsatz des Gerichts:
Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 III und IV BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
Die Klägerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig.Mit ihrer Klage macht sie u. a. Ansprüche auf Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006 geltend. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision der Klägerin gab das BAG der Klage insoweit statt.
Der Klägerin steht eine Abgeltung des gesetzlichen Teilurlaubs aus dem Jahr 2005 von sieben Urlaubstagen und des gesetzlichen Vollurlaubs aus dem Jahr 2006 von 20 Urlaubstagen zu.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Urlaub für die Jahre 2005 und 2006 ist in gesetzlicher Höhe entstanden. Die Klägerin hatte nach dem Ende der sechsmonatigen Wartezeit des § 4 BUrlG in der Fünftagewoche Anspruch auf sieben Tage Teilurlaub aus dem Jahr 2005 und 20 Tage Vollurlaub aus dem Jahr 2006. Dem Anspruch auf Vollurlaub stand nicht entgegen, dass die Klägerin im Jahr 2006 längere Zeit arbeitsunfähig war und diese Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und darüber hinaus andauerte. Der EuGH hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats erkannt, dass der von Art. 7 I der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistete Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen auch entsteht, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Bezugszeitraum oder in Teilen davon arbeitsunfähig erkrankt ist.
2. Der Beklagte erfüllte die gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006 nicht durch die Arbeitsbefreiung der Klägerin während der Schul- und der „Karnevalsferien“ iSv. § 362 I BGB. Er stellte die Klägerin nicht von der Arbeitspflicht frei, um ihre Urlaubsansprüche zu erfüllen. Eine solche Freistellungserklärung war vorliegend auch nicht entbehrlich.
Die bloße Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder sei von der Arbeitspflicht entbunden, genügt nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird. Da der Beklagte hier nicht ausdrücklich oder konkludent erklärte, die Klägerin von der Arbeitspflicht freizustellen, um ihr Urlaub zu gewähren, erfüllte er die Urlaubsansprüche nicht.
3. Der Abgeltungsanspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin den Teilurlaub wegen ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht antreten konnte. Dies führte nicht zum Untergang des Urlaubsanspruchs. Das BAG gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
a) Die bisherige Auslegung, die § 7 III und IV BUrlG in der Senatsrechtsprechung für Fälle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erfahren hat, die bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums andauerte, widerspricht sekundärem Gemeinschaftsrecht. Das folgt aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06). Dort hat der EuGH in Auslegung von Art. 7 I und II der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeitrichtlinie) der Rechtsprechung des Senats entgegenstehende Rechtssätze aufgestellt. Diese Auslegungsergebnisse sind für den Senat inhaltlich verbindlich. Der EuGH ist als gesetzlicher Richter iSv. Art. 101 I 2 GG zur endgültigen Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufen.
b) Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaften sei. Von ihm dürfe nicht abgewichen werden. Die zuständigen nationalen Stellen dürften ihn nur in den in der Richtlinie ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist § 7 III und IV BUrlG so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Das entspricht Wortlaut, Systematik und Zweck der innerstaatlichen Regelungen, wenn die Ziele des Art. 7 I und II der Richtlinie 2003/88/EG und der regelmäßig anzunehmende Wille des nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt werden.
Das mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verbundene Hindernis, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen, ist zugleich ein Sachgrund für die Ungleichbehandlung der arbeitsfähigen Arbeitnehmer, deren Anspruch zeitlich begrenzt ist. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 7 III und IV 4 BUrlG genügt aus diesem Grund auch den Anforderungen einer verfassungskonformen Auslegung im Licht des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 I GG.
c) Der gesetzliche Urlaubsanspruch der Klägerin wird daher von der Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Der über den gesetzlichen Anspruch aus § 5 I Buchst. a BUrlG hinausgehende vertragliche Teilurlaubsanspruch von zwei weiteren Urlaubstagen ist dagegen gemäß den vertraglichen Bedingungen zum 31. Dezember 2006 erloschen. Danach verfällt Urlaub soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist , der nicht innerhalb bestimmter Fristen angetreten ist. Da Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, zwischen den Parteien frei geregelt werden können, ist diese Ausschlussfrist für den zusätzlichen Urlaubsanspruch wirksam. Nachdem die Frist für die Geltendmachung bereits abgelaufen war, steht der Klägerin insoweit auch kein Abgeltungsanspruch zu.
d) Für den Anspruch auf Abgeltung des vollen Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2006 gilt Entsprechendes wie für die Abgeltung des Teilurlaubsanspruchs aus dem Jahr 2005. Die Klägerin hat hier Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 20 Urlaubstagen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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