| |
Einbehaltung des „Kittelgeldes“
BAG, Urteil vom 17. Februar 2009, Az.: 9 AZR 676/07
Leitsatz des Gerichts:
Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des Arbeitnehmers an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu „verrechnen“.
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin. Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten in einem Verbrauchermarkt als Einzelhandelskauffrau beschäftigt; sie wird im Bereich „Obst und Gemüse“ eingesetzt. Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass ein Teil der Kosten für die von den Arbeitnehmern zu tragende Berufskleidung auf diese umgelegt wird („Kittelgeld“). Im Jahr 2005 belief sich die Kostenpauschale für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte auf monatlich 8,94 Euro.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den niedersächsischen Einzelhandel anzuwenden. Das von der Beklagten abgerechnete Monatsgehalt der Klägerin von zuletzt 1.583,93 Euro brutto entsprach dem anteiligen Tarifentgelt. Die Beklagte wies die Beteiligungspauschale für die Berufskleidung unter dem Stichwort „Kittelgebühr“ in der monatlichen Verdienstabrechnung der Klägerin aus und behielt sie von dem errechneten Nettoentgelt ein. Das bei der Lohnsteuerklasse V erzielte regelmäßige monatliche Nettoeinkommen der Klägerin lag unter monatlich 800,00 Euro. Im Juni 2005 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, die in den Monaten März bis Mai 2005 einbehaltenen Beträge auszuzahlen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin gefordert, die einbehaltenen Beträge an sie auszuzahlen. Die Klage war erfolgreich.
Die Klägerin kann die Auszahlung der einbehaltenen Beträge gemäß § 611 I BGB fordern. Die mit der Einbehaltung verbundenen „Verrechnungen“ der monatlichen „Kittelgebühr“ mit dem ausgewiesenen Nettoentgelt haben nicht das Erlöschen der Entgeltansprüche bewirkt.
1. Die Klage ist allerdings nicht schon wegen eines Verstoßes gegen das Tauschverbot „Ware statt Lohn“ begründet. Zwar können Sachbezüge nur dann als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Die Überlassung der Berufskleidung ist jedoch kein Sachbezug iSv. § 107 II 1 GewO. Die Leistung der Beklagten erfolgt zwar aufgrund des Arbeitsverhältnisses und kann daher als Entgelt im weiteren Sinn verstanden werden Es fehlt aber am synallagmatischen Zusammenhang. Die während der Arbeit zu tragende Kleidung wird der Klägerin nicht als Gegenleistung für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt, sondern dient vielmehr der ordnungsgemäßen Diensterfüllung.
Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich auch nicht aus einer unzulässigen Unterschreitung der tariflichen Mindestvergütung, weil die Beklagte das sich aus dem tariflichen Bruttoentgelt ergebende Nettoentgelt nicht in voller Höhe ausgezahlt hat, sondern die „Kittelgebühr“ einbehalten hat. Die Einbehaltung beruht auf der vertraglichen Verrechnungsvereinbarung mit einer Gegenforderung der Beklagten. Eine verrechenbare Forderung führt nicht zu einer nach § 4 III oder IV TVG unzulässigen Absenkung des Tarifentgelts. Besteht die Gegenforderung, wird die Klägerin von ihrer Zahlungspflicht befreit; die Schuld erlischt. Sie erhält das Tarifentgelt, wenn auch nicht in Form eines Geldbetrags.
2. Die Beklagte war jedoch nicht zur Einbehaltung der „Kittelgebühr“ berechtigt. Die vorgenommenen Verrechnungen verletzen das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB und sind deshalb unwirksam.
a) Aufrechnung iSv. § 387 BGB ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners. § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Davon zu unterscheiden ist die Verrechnung. Bei ihr werden unselbständige Rechnungsposten in eine Gesamtabrechnung eingestellt und so unmittelbar saldiert. Sie ist rechtlich keine Aufrechnung und unterliegt nicht den gesetzlichen Aufrechnungsverboten und -beschränkungen.
Die monatliche „Kittelgebühr“ ist kein unselbständiger Rechnungsposten innerhalb einer Gesamtabrechnung, obgleich die Parteien in dem Arbeitsvertrag vereinbart hatten, die Kostenpauschale werde mit den „Monatsbezügen“ der Klägerin „verrechnet“. Nach der vertraglichen Konzeption haben die Parteien eine eigenständige Forderung der Beklagten gegen die Klägerin begründet: Die Anschaffungskosten der während der Arbeitszeit zu tragenden Berufskleidung treffen die Klägerin. Die Beklagte verpflichtet sich zu deren Pflege und Ersatzbeschaffung und die Klägerin wiederum gegenläufig zur Beteiligung an den Kosten. Die „Verrechnung“ mit den Monatsbezügen der Klägerin erfolgt nicht automatisch. Die Verrechnungsklausel zeigt nur auf, wie die Kostenbeteiligung idR beglichen werden soll.
b) § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 I ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c I ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Er ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Die Darlegungslast für die Voraussetzungen der Pfändungsfreiheit liegt beim Arbeitgeber.
Im vorliegenden Fall lag das Nettoentgelt der Klägerin stets deutlich unter dem pfändungsfreien Grundbetrag von 950 Euro. Eine Aufrechnung ist daher nicht möglich. Der Zugriff auf das pfändungsfreie Nettoentgelt lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Klägerin habe durch die Gestellung der Berufskleidung einen wirtschaftlich gleichwertigen Vorteil erlangt, nämlich Aufwendungen für Pflege/Reinigung und Verschleiß eigener Kleidung erspart. Die Berufung des Arbeitnehmers auf den Pfändungsschutz kann zwar rechtsmissbräuchlich sein, wenn er Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu leisten hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Weitere Durchbrechungen des Aufrechnungsverbots sind nach geltendem Recht ausgeschlossen. Die Beklagte ist daher zur Auszahlung des vollen Arbeitsentgelts verpflichtet und kann die Kostenpauschale allenfalls im Gegenzug von der Klägerin fordern. Ob die von der Beklagten hierzu vorformulierte Vertragsklausel bereits wegen eines Verstoßes gegen § 307 I 1 iVm. § 307 II BGB unwirksam ist, konnte dabei im Streitfall offen bleiben.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
|
|