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Verfassungsmäßigkeit der Insolvenzgeld-Umlage
BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2009, Az.: 1 BvR 2553/08
Leitsatz des Bearbeiters:
Die Heranziehung der Arbeitgeber zur Insolvenzgeld-Umlage gemäß den §§ 358 ff. SGB III ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin, ein Reiseunternehmen, wendet sich gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht. Das nach Maßgabe der §§ 183 ff. (SGB III) im Falle einer Insolvenz des Unternehmens an Arbeitnehmer zu zahlende Insolvenzgeld wird im Wege einer Umlage bei den Arbeitgebern finanziert.Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass das Insolvenzgeld allein von den Arbeitgebern finanziert werde und zu einer Subvention insolventer Marktkonkurrenten auf Kosten der solventen Konkurrenz führe. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Grundrechte sind durch die Umlage des Insolvenzgelds auf die Arbeitgeber nicht verletzt.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Konkursausfallgeld-Umlage als Vorläuferin der Insolvenzgeld-Umlage bereits entschieden, dass die hierdurch in typischen Fällen ausgelösten Zahlungspflichten weder nach ihrer absoluten Höhe noch in ihrer Relation zur Lohnhöhe wirtschaftlich von besonderem Gewicht waren (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. September 1978 1 BvR 638/78). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Umlage zwischenzeitlich ein erdrosselndes Ausmaß angenommen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Anstieg des Beitragssatzes der Umlage im Jahr 2002 hinweist, genügt dies nicht. Zwar fiel der Beitragssatz im Jahr 2002 höher aus als in den Jahren davor und danach. Insgesamt stand jedoch der streitige Beitrag von knapp 11.500 € einer Lohnsumme von etwas über 2,4 Mio. € gegenüber.
2. Die Umlage verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 I GG).
a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er seine Auswahl sachgerecht treffen.
b) Die Heranziehung nur der Arbeitgeber zur Insolvenzgeld-Umlage ist nach diesen Vorgaben nicht zu beanstanden.
Das BVerfG hat bereits entschieden, dass die Belastung allein der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Konkursausfallgeldes nicht gegen Art. 3 I GG verstößt, weil sie Verantwortung für die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gegenüber ihren regelmäßig vorleistenden Arbeitnehmern tragen und das Ausfallgeld sie lediglich durch eine versicherungsmäßige Risikenverteilung zwischen den Arbeitgebern belastet. Auch eine willkürlich ungleiche Behandlung der Arbeitgeber untereinander besteht nicht, insbesondere nicht in Form einer grundsätzlichen Benachteiligung umsichtig wirtschaftender Arbeitgeber; eine Versicherung beruht nämlich typischerweise auf der Tragung individuell eintretender Risiken durch die Gemeinschaft aller Versicherten.
Änderungen der Sach- oder Rechtslage durch den Übergang vom Konkursausfall- zum Insolvenzgeld, die für ein Abweichen von diesen Grundsätzen sprechen, sind nicht ersichtlich; insbesondere ist der Arbeitnehmer auch weiterhin aufgrund seiner Vorleistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber dem erheblichen Risiko ausgesetzt, das vertraglich geschuldete Entgelt für seine Arbeitsleistung nicht zu erhalten. Dieses Argument rechtfertigt es auch, den betroffenen Unternehmen zuzumuten, auf sehr mittelbare Weise und in sehr beschränktem Umfang insolvente Marktkonkurrenten zu unterstützen, wenn das Insolvenzgeld im Wege eines Insolvenzplans zur weiteren Entlohnung der Belegschaft eingesetzt wird.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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