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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 168): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Gesetzliche Namensbeschränkung auf Doppelnamen ist verfassungsgemäß

BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az.: 1 BvR 1155/03


Leitsatz des Gerichts:

Zur Verfassungsmäßigkeit der Verhinderung von Mehrfachnamen (§ 1355 IV 2 BGB).



Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine behördliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Wahl des Ehenamens. Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen, die Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen Namen und hat Kinder aus erster. Die Beschwerdeführer heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranzustellen. Dies wurde vom Standesamt München unter Hinweis auf § 1355 IV BGB abgelehnt. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung blieben ebenso wie die anschließende Verfassungsbeschwerde erfolglos.

Die Regelung des § 1355 IV 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar.

1. § 1355 IV 2 BGB verfolgt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel.

a) Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des Familiennamensrechts dem Namen mehrere Funktionen gegeben. Zum einen soll der Namensträger die Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu finden und Ausdruck zu geben. Zum anderen hat das Namensrecht die Funktion, den Namensträger familial klar zuzuordnen sowie dem Namen seine Identifikationskraft zu erhalten und auch in der Generationenfolge zu sichern. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber rechtliche Regelungen getroffen, die die Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen.

b) Die Norm folgt dem Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Sie verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können. § 1355 IV 2 BGB dient jedenfalls dem legitimen Zweck, das Entstehen von geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern, dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden. Die Norm ist insofern auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte Eindämmung von Namensketten zu erreichen.

2. Der durch § 1355 IV 2 BGB erfolgende Eingriff in das von Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG geschützte Namensrecht des Ehegatten ist verhältnismäßig. Praktikabilitätsgründe reichen zwar nicht aus, die Regelung zu rechtfertigen. Das gesetzgeberische Anliegen hat aber gereicht, Mehrfachnamen, die über Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um dem Namen seine identifikationsstiftende Funktion zu bewahren. Auch wenn es andere Gestaltungsmöglichkeiten gäbe, obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob er lange Namensketten schon dort verhindert, wo es um die Möglichkeit eines Ehegatten geht, seinen bisherigen Namen neben dem von beiden Ehegatten gewählten Ehedoppelnamen zu führen, oder ob er die Reduktion von Namen höchstens auf Doppelnamen erst bei der Übertragung der von den Eltern geführten Namen auf ihre Kinder vornimmt.

3. Schließlich ist die Einschränkung des Namensrechts auch zumutbar, weil den Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem gewählten Ehedoppelnamen einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach Eheschluss geführten Namen eine große Variationsmöglichkeit verbleibt, die ihnen erlaubt, auch ihrem Bedürfnis nach Ausdruck der eigenen Identität nachzukommen. So besteht insbesondere im Fall der Wahl des Doppelnamens eines Ehegatten zum Ehenamen die Möglichkeit, für den anderen Ehegatten im Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen weiter zu firmieren und den Namen zusammen mit seinem Ehenamen zu tragen. Das deutsche Namensrecht schreibt keine starre Namensführung vor und lässt es ausreichen, wenn mit der Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der Person möglich ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name anzugeben.

4. Auch andere Grundrechte sind nicht verletzt. So unterstützt zwar Art. 6 I GG den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können, gebietet aber nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet hat, einen ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.
Gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt die Regelung ebenfalls nicht, da ihr keine berufsregelnde Tendenz zukommt. Dem betroffenen Ehegatten bleibt es unbenommen, keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines Ehedoppelnamens jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter aufzutreten.
Schließlich ist auch Art. 3 I GG nicht verletzt. Abgesehen davon, dass hier ungleiche Sachverhalte vorliegen, die der Gesetzgeber entsprechend auch ungleich behandeln kann, gibt es für diese ungleiche Behandlung mit dem gesetzgeberischen Anliegen, Namensketten zu vermeiden, einen hinreichenden Grund, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigt.


§ 1355 BGB lautet:

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.



bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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