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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 169): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Bauaufsichtliche Zuständigkeit für Bahnhofsgelände

BayVGH, Urteil vom 11. März 2009, Az. 15 BV 08.1306


Leitsatz des Gerichts:

Das Fachplanungsrecht verhindert nicht das bauaufsichtliche Einschreiten der unteren Bauaufsichtsbehörde gegen ungenehmigte Bauarbeiten für bahnfremde Nutzungen auf Bahnhofsgelände.



Die Klägerin möchte in der ehemaligen Bahnhofsgaststätte des Bahnhofs A auf einer Gesamtfläche von 293,85 m² ein Freizeit- und Eventcenter betreiben. In zwei sog. Spielotheken ist hierfür jeweils eine Fläche von 108 m² mit neun Geldspielgeräten vorgesehen. Für den Umbau und die Nutzungsänderung der Bahnhofsgaststätte holte die Klägerin keine Baugenehmigung ein.
Im Rahmen einer Baukontrolle am 14. September 2007 stellte die Beklagte den Beginn der Bauarbeiten an der ehemaligen Bahnhofsgaststätte fest. Die Beklagte erließ daraufhin mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 eine sofort vollziehbare Baueinstellung. Die Begründung wies auf die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung hin.
Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 12. November 2007 Klage. Mit Urteil vom 2. April 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 legte die Klägerin Berufung ein.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu recht abgewiesen. Die mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. August 1997 ausgesprochene Baueinstellung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte ist für die verfügte Einstellung der Bauarbeiten als untere Bauaufsichtsbehörde sachlich zuständig (Art. 61 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998).

a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) begründet keine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEVVG obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern (§ 4 Abs. 1 EBO). Gemeinsames Kriterium für eine objektiv zu bestimmende Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb. Was für die Betriebsanlagen der Eisenbahn wesentlich ist, erstreckt sich auch auf die dem Eisenbahn-Bundesamt übertragene Bauaufsicht; sie ist selbst eisenbahnbetriebsbezogen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es - wie hier der Beklagten - um die Einstellung von Bauarbeiten zur Aufnahme einer nicht genehmigten bahnfremden Nutzung geht. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die der Aufnahme einer bahnfremden Nutzung dienenden Bauarbeiten innerhalb eines nach wie vor dem Bahnbetrieb gewidmeten Bahnhofsgebäudes stattfinden. Die bloße Einstellung von Bauarbeiten für eine bahnfremde Nutzung erzeugt von vornherein keinen Konflikt mit dem Widmungszweck (Bahnbetrieb) und dem Vorbehalt der Planfeststellung nach § 18 Satz 1 AEG. Der Zweck des Vorrangs des Fachplanungsrechts, die Funktionsfähigkeit des Eisenbahnbetriebs nicht durch Eingriffsbefugnisse bahnfremder Verwaltungsbehörden zu beeinträchtigen, ist nicht berührt.
Aus den genannten Gründen begründet auch § 4 Abs. 2 Satz 1 AEG keine ausschließliche Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes für die angegriffene Verfügung der Beklagten.

b) Art. 61 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 sind anwendbar. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO 1998 steht nicht entgegen, weil die streitgegenständliche Maßnahme keine Anlage des öffentlichen Verkehrs oder deren Nebenanlagen oder Nebenbetriebe im Sinne dieser Vorschrift betrifft.

2. Die Klägerin hat für die bereits vorgenommenen oder noch beabsichtigten Umbauten sowie die Nutzungsänderung der ehemaligen Bahnhofsgaststätte im Bahnhof A in ein Freizeit- und Eventcenter keine Genehmigung eingeholt. Das Vorhaben ist somit formell rechtswidrig, weil es jedenfalls einer Genehmigung bedarf. Die materiellen tatbestandlichen Voraussetzungen einer Baueinstellung gemäß Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 liegen vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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