Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 169): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
Druckversion
  


 
 

Zum Dorfgebiet i.S.d. § 5 Bau-NVO

BVerwG, Urteil v. 23. April 2009; Az.:4 CN 5.07


Leitsatz des Gerichts:

Ein Baugebiet, in dem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können, kann nicht als Dorfgebiet i.S.d. § 5 Bau-NVO festgesetzt werden.



I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 17 der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan weist in der Ortsmitte des Ortsteils R. ein Dorfgebiet mit drei Bauplätzen aus. Der Antragsteller ist Haupterwerbslandwirt und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofgrundstücks, das dem ausgewiesenen Dorfgebiet unmittelbar gegenüber liegt. Er sieht sich durch die heranrückende Wohnbebauung in seinen Entwicklungsmöglichkeiten als Landwirt eingeschränkt.
Den Normenkontrollantrag des Antragstellers hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ebenso wie einen vorangegangenen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.

II. Die Revision des Antragstellers ist begründet. Das Normenkontrollurteil verstößt gegen Bundesrecht. Es beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 BauNVO als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Dorfgebieten.
Zu Unrecht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die drei Bauplätze im Ortszentrum des Ortsteils R., auf denen nach den bindenden Feststellungen des Normenkontrollgerichts nur Wohngebäude zulässig sein sollen, als Dorfgebiet habe ausweisen können. Dorfgebiete i.S.d. § 5 BauNVO setzen voraus, dass im Baugebiet selbst Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe untergebracht werden können (1.). Aus der vorgefundenen Nutzung in der dörflichen Umgebung des Plangebiets lässt sich diese allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht ableiten, auch nicht im Wege einer vom Oberverwaltungsgericht für möglich gehaltenen Gliederung des überplanten Gebiets im Verhältnis zu seiner landwirtschaftlich geprägten Umgebung (2.). Der Rechtsverstoß bei der Festsetzung der Gebietsart führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (3.).

1. Für sich genommen wahrt das Baugebiet die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht, weil in dem festgesetzten Gebiet Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können.

1.1. Wesensbestimmend für ein Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO ist die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Diese allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets darf durch planerische Festsetzungen nicht verloren gehen. Die Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) wird im Bebauungsplan durch Festsetzung der in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete bestimmt (§ 9a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Jedes dieser Baugebiete dient einer auf den Gebietstypus zugeschnittenen, in den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften (§§ 2 ff. BauNVO) geregelten allgemeinen Zweckbestimmung.
Mit der Festsetzung eines Baugebiets werden die Baugebietsvorschriften Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Damit übernimmt der Bebauungsplan im Grundsatz die in den jeweiligen Absätzen 2 und 3 der Baugebietsvorschriften geregelte Typisierung zulässiger Nutzungen. Macht die Gemeinde von der in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eröffneten Möglichkeit der Feinsteuerung der zulässigen Nutzungen Gebrauch, darf die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verloren gehen, weil andernfalls die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO geregelte Pflicht verletzt wird, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen. In § 1 Abs. 5, 6 Nr. 2 und Abs. 7 Nr. 3 BauNVO ist dieser Vorbehalt ausdrücklich geregelt. Er gilt aber auch für alle anderen Fälle der Differenzierung, wie sich aus Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO enthaltenen Regelungsmöglichkeiten sowie aus der Systematik der Baugebietsvorschriften ergibt.
Dorfgebiete i.S.d. § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt zwar grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab. Indes wandelt sich der Gebietscharakter eines Dorfgebiets, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint. Ein Baugebiet ganz ohne Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen ist kein Dorfgebiet.
Hieraus folgt, dass ein Baugebiet, in dem bauliche und sonstige Anlagen der Land- und Forstwirtschaft nicht untergebracht werden können, nicht als Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO festgesetzt werden kann. Es entspricht deshalb soweit ersichtlich einhelliger Meinung, dass Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich der dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Dorfgebiet nicht ausgeschlossen werden können. Gleiches muss für sonstige planerische Festsetzungen eines Bebauungsplans gelten, aufgrund derer die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Baugebiet rechtlich ausgeschlossen oder faktisch unmöglich ist. Auch insoweit gilt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebiets als Standort für Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht verloren gehen darf. Der Senat hat entschieden, dass die Festsetzung eines Dorfgebiets wegen Funktionslosigkeit unwirksam wird, wenn in dem festgesetzten Bereich Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht (mehr) vorhanden sind und mit ihrer Errichtung auch nicht mehr gerechnet werden kann. Was unter den besonderen Voraussetzungen der Funktionslosigkeit zum Außerkrafttreten einer Festsetzung führt, steht erst recht dem Inkrafttreten einer entsprechenden Festsetzung entgegen.

1.2. Gemessen hieran ergibt sich, dass die drei streitgegenständlichen Bauplätze in der Ortsmitte des Ortsteils R. nicht als Dorfgebiet hätten ausgewiesen werden dürfen, weil aufgrund der bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass in dem Baugebiet aufgrund der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können und damit die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht gewahrt ist.

2. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich der Gebietscharakter des Baugebiets als Dorfgebiet auch nicht aus der vorgefundenen Nutzung in der dörflichen Umgebung oder aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ableiten.

2.1. Die nicht überplante Umgebung eines Baugebiets ist nach der Baunutzungsverordnung für die Bestimmung des Gebietscharakters unbeachtlich. Das ergibt sich bereits daraus, dass die für den Gebietscharakter eines Dorfgebiets wesensnotwendige Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wie ausgeführt gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 5 BauNVO im Baugebiet selbst möglich sein muss. Ein Baugebiet, das nicht selbst Standort für die Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sein kann, ist kein Dorfgebiet; es genügt nicht, dass sich ein solcher Betrieb in der angrenzenden Nachbarschaft befindet. Auf eine wie auch immer geartete landwirtschaftliche „Prägung“ des Gebiets durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt es nicht an.

2.2. Das festgesetzte Dorfgebiet konnte auch nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO im Verhältnis zu seiner landwirtschaftlich geprägten näheren Umgebung gegliedert werden.
Abgesehen davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin ein über das festgesetzte Plangebiet hinausreichendes planerisches Konzept verfolgt hätte und ein hiervon erfasstes Gesamtgebiet überhaupt hätte gliedern wollen, scheitert die vom Oberverwaltungsgericht für möglich gehaltene Gliederung des festgesetzten Dorfgebiets im Verhältnis zu seiner nicht überplanten näheren Umgebung auch daran, dass § 1 Abs. 4 BauNVO eine entsprechende Gliederungsmöglichkeit nicht vorsieht. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert werden können nämlich nur festgesetzte Baugebiete und diese im Grundsatz überdies nur intern.

2.3. Die normative Entscheidung des Verordnungsgebers, bei der Bestimmung des Gebietscharakters eines Baugebiets allein auf das festgesetzte Baugebiet abzustellen, ist auch von sachlichen Gründen getragen.
Für die Entscheidung des Verordnungsgebers spricht bereits das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. Festgesetzte Baugebiete haben einen normativ klar abgegrenzten Geltungsbereich (§ 9 Abs. 7 BauGB). Wäre bei der Bestimmung des Gebietscharakters eines Baugebiets demgegenüber auch die nicht überplante Umgebung des Baugebiets in Betracht zu ziehen, bliebe der maßgebliche räumliche Umgriff vage. Weiter spricht auch der Umstand dafür, dass der Plangeber mit der Festsetzung eines Baugebiets gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt.

3. Die unzulässige Ausweisung des Baugebiets als Dorfgebiet ist nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich. Sie führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der das Dorfgebiet betreffenden Festsetzungen. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim