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Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Gebührenvereinbarung

BGH, Urteil vom 29.06.2000; Az.: I ZR 122/98


Leitsatz des Gerichts:

Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Die Entschädigungspflicht richtet sich ohne Bindung an die Gebührenregelung des § 53 BRAGO nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten. Ein Verstoß gegen § 49 b BRAO ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält.



Das Urteil des ersten Zivilsenats des BGH vom 29.06.2000 hat eine vom Kläger erhobene Revision zum Gegenstand, mit der er sich gegen die Klageabweisung durch das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten hin zur Wehr setzt. Das LG hatte der Klage stattgegeben.

Der Beklagte, der als Rechtsanwalt beim AG Gotha, dem LG Erfurt und dem OLG Thüringen zugelassen ist, hatte Anfang 1997 den Kläger (beim AG Emmering und dem LG Kleve als Rechtsanwalt zugelassen) und seinen Sozius mit der Wahrnehmung eines Termins vor dem AG Halle beauftragt.
In dem Auftragsschreiben heißt es u.a.: "Sehr geehrte Herren Kollegen, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 24.01.1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem AG Halle/Saalkreis am 06.02.1997, 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Untervollmacht wahrzunehmen. ... Im übrigen gehen wir davon aus, dass nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten intern abgerechnet werden. Soweit Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver Parteiauslagen gegen die Gegenseite festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht gegenüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. ..."

Der Kläger ist der Ansicht, hierin sei eine wettbewerbswidrige Abrede zu sehen, da der Beklagte zugunsten seiner Mandanten niedrigere als die nach der BRAGO zwingend vorgesehenen Gebühren vereinbare. Er macht einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG geltend.

Dem widerspricht der BGH. Ein Sittenverstoß nach § 1 UWG liege nicht vor.

I. Der BGH verneint - und stimmt insofern dem Berufungsgericht zu - die Voraussetzungen einer nach § 49 b III 2 oder S.5 BRAO zulässigen Vereinbarung einer Gebührenteilung.

II. Nach Ansicht des BGH liegt keine Gebührenunterschreitung nach § 49 b I 1 BRAO vor.

1. Nach § 53 I 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat, neben der Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr eine halbe Prozessgebühr. Da aber vorliegend, so der BGH, weder die Partei den Rechtsanwalt selbst beauftragt habe, noch ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Partei anzunehmen sei, finde § 53 I 1 BRAGO keine Anwendung.

2. Da der Prozessbevollmächtigte hier einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung erteilt habe, sei dieser Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdiene die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter werde kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richte sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen habe.

Der BGH verneint das Bedürfnis der Anwendbarkeit des § 49 b I 1 BRAO auf den vorliegenden Fall. Diese Bestimmung sei, so der Senat, eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern. Diese Gefahr bestehe bei der Beauftragung eines Terminsvertreters im eigenen Namen nicht. Denn der Prozessbevollmächtigte, der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschaltet, erspare gegenüber der eigenen Partei nur die Kosten einer Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Zwar fallen unter das Verbot des § 49 b I 1 BRAO auch Auslagen; eine Gebührenunterschreitung liege gleichwohl nicht vor, weil der Rechtsanwalt nur die tatsächlich angefallenen Gebühren in Rechnung stellen könne, woran es vorliegend fehle. Auch der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach § 33 III, § 53 BRAGO scheide, so der Senat, aus. Denn ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung liegen die Voraussetzungen der §§ 33 III, 53 BRAGO nicht vor.

Weiterer Zweck des § 49 b I 1 BRAO sei die Verhinderung der mittelbaren Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Auch dies führt nach Ansicht des BGH vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Da § 53 BRAGO nicht greife, könne die obsiegende Partei auch nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht werden.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Dieses Urteil ist von Seiten der Rechtsanwaltschaft heftig kritisiert worden. Zu den problematischen Auswirkungen, v.a. hinsichtlich des Preiswettbewerbs um die Unterbevollmächtigung, siehe den Kommentar zum Urteil vom RA Praefcke in BRAK-Mitteilungen, 2001, S. 142 (
http://www.brak.de).

Mit Wirkung zum 01.01.2000 ist die geänderte Fassung des § 78 ZPO in Kraft getreten. Dies führte zum Entfallen des horizontalen Lokalisationsprinzips für die 1. Instanz und hat zur Folge, dass nunmehr jeder in Deutschland zugelassene Anwalt Anwaltsprozesse vor allen Amts- und Landgerichten im gesamten Bundesgebiet führen kann. Die Beschränkung der Postulationsfähigkeit gilt im Zivilprozess nur noch für die Gerichte des höheren Rechtszuges.
Dennoch wird aber der Rechtsanwalt nicht jeden Termin vor einem auswärtigen Gericht selbst wahrnehmen. Denn neben dem Zeitfaktor spricht hiergegen auch die Verpflichtung des Anwalts, für seinen Mandanten die kostengünstigste Weise der Prozessführung zu wählen.

Nunmehr kann der Hausanwalt wählen, ob er einen Prozessanwalt vor Ort beauftragt (§ 52 BRAGO) oder ob er einen Anwalt vor Ort bittet, ihn in Untervollmacht zu vertreten (§ 53 BRAGO). Bislang musste der Hausanwalt mangels Postulationsfähigkeit einen Korrespondenzanwalt (§ 52 BRAGO) einschalten. Ob die Bedeutung des § 53 BRAGO aufgrund der Gesetzesänderung zunehmen wird erscheint aufgrund der Nachteile der Untervollmacht jedoch zweifelhaft (da nur der Prozessanwalt Zustellungen von Gericht und Gegenseite erhält, kommt es im Rahmen der Untervollmacht zwangsläufig zu Verzögerungen).


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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