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Einstweilige Verfügung bei Markenumschreibung?

BPatG, Beschluss vom 04.12.2000; Az.: 10 W (pat) 67/00


Leitsätze der Bearbeiterin:

1. Das BPatG ist für die Entscheidung über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig.

2. Die Vorschrift des § 82 I MarkenG ist eine Rechtsfolgenverweisung. Sie gestattet es grundsätzlich nicht, Rechtsmittel und sonstige Rechtsinstitute der ZPO, die vom Gesetzgeber nicht in das MarkenG aufgenommen worden sind, in das patentgerichtliche Verfahren einzuführen.

3. Ein nicht in einem Beschwerdeverfahren als Entscheidung über eine Beschwerde ergangener Beschluss erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 83 I MarkenG, so dass hiergegen eine Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen ist.



Das BPatG hatte sich in seinem Beschluss vom 04.12.2000 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der Zulassung einer Rechtsbeschwerde zu befassen.

Am 30.11.1995 sind der Antragsteller zu 2) und D als Inhaber der Marke in das Markenregister des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) eingetragen worden. Der Anteil des Antragstellers zu 2) ist zuletzt auf die Antragstellerin zu 1) übertragen worden, die insoweit am 04.01.2000 Umschreibungsantrag gestellt hat. Hinsichtlich des Anteils des D hat die S-GmbH am 11.12.1999 Umschreibung auf sich beantragt, welche am 18.09.2000 vom DPMA verfügt wurde.
Die Antragstellerin zu 1) hat gegen die Umschreibung des Anteils des D auf die S-GmbH am 20.09.2000 Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Umschreibung bis 22.09.2000 rückgängig zu machen und D wieder als Mitinhaber der Marke einzutragen. Sie führt insofern aus, die Umschreibung sei verfahrensfehlerhaft, da sie vom DPMA in Kenntnis einer Verfügungsbeschränkung des D vorgenommen worden sei. Wegen Kostenerstattungsansprüchen sei am 09.12.1999 ein dinglicher Arrest in das Vermögen des D verbunden mit einer Pfändung seines Anteils an der Marke erwirkt worden. Dies hatte die Antragstellerin zu 1) dem DPMA mit Schreiben vom 10.12.1999 bereits mitgeteilt.
Am 02.10.2000 haben die Antragsteller zu 1) und 2) beim BPatG unter Benennung der S-GmbH als Antragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt mit dem Ziel, die Umschreibung des Markenanteils des D rückgängig zu machen bis über die Erinnerung entschieden sei. Hilfsweise wurde beantragt, die Eintragung des Mitinhabers S-GmbH bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erinnerung für unzulässig zu erklären, weiterhin hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Fragen zuzulassen, ob a) die Beantragung einer einstweiligen Verfügung (in näher bezeichneten Fällen) beim BPatG zulässig ist und b) eine anderweitige Rechtshängigkeit bezüglich der Wirksamkeit der Pfändung der Marke besteht.

Das BPatG hat den Anträgen der Antragsteller nicht entsprochen.

I. Das BPatG erachtet den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl nach dem Haupt-, als auch nach dem Hilfsantrag für unstatthaft.

1. Das BPatG stellt klar, dass das BPatG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig ist. Das zuständige Gericht sei nach der nach § 82 I MarkenG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 937 I ZPO zu bestimmen. Als "Gericht der Hauptsache" in diesem Sinn sei jedoch weder das DPMA noch das BPatG anzusehen.
Zwar sei das Umschreibungsverfahren vorliegend beim DPMA anhängig. Dieses sei jedoch als Verwaltungsbehörde nicht für den Erlass einstweiliger Verfügungen zuständig.
Das BPatG sei nach § 66 I MarkenG für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des DPMA zuständig. Beim Beschwerdeverfahren handle es sich jedoch um ein echtes Rechtsmittelverfahren, mit dem eine zweite Tatsacheninstanz eröffnet werde. Im Gegensatz zu den Verwaltungsgerichten, die nach § 123 II VwGO für den Erlass einstweiliger Verfügungen das zuständige Gericht erster Instanz bilden, werde das BPatG nur in Ausnahmefällen als erste Instanz tätig, nämlich in Nebenverfahren (z.B. §§ 71 I, V, 82 III MarkenG). Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben, so dass es an der Zuständigkeit des BPatG fehle.

2. Selbst bei Unterstellung der Zuständigkeit des BPatG sind die Anträge nach Ansicht des BPatG jedoch unstatthaft.

a) Das BPatG stellt klar, dass einstweilige Verfügungen im Markengesetz, ebenso wie in den anderen, Registerrechte des gewerblichen Rechtsschutzes betreffenden Gesetzen - abgesehen von wenigen Ausnahmen - nicht vorgesehen sind.

b) Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 935 ff ZPO über § 82 I MarkenG komme nicht in Betracht. Denn bei § 82 I MarkenG handele es sich um eine Vorschrift, die es aufgrund ihres Charakters als Rechtsfolgenverweisung nicht gestatte, Rechtsmittel und sonstige Rechtsinstitute der ZPO, die vom Gesetzgeber nicht in das MarkenG aufgenommen worden sind, in das patentgerichtliche Verfahren einzuführen. Lediglich für den Fall, dass sich die Verfahrensvorschriften über das BPatG als lückenhaft erwiesen und die Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstünden, sei durch § 82 I MarkenG die Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung der Grundsätze der ZPO geschaffen worden.

c) Das BPatG führt weiter aus, dass das DPMA eine nach § 64 I bzw. § 66 I, III MarkenG anfechtbare Entscheidung, durch die es die Vornahme einer Verfügung in dem Markenregister anordnet, erst mit Rechtskraft der Entscheidung ausführen darf. Dies gelte auch hinsichtlich der beantragten Rückgängigmachung einer vom DPMA vorgenommenen Markenumschreibung. Auch in diesem Fall sei es dem BPatG nicht gestattet, bereits vor Einlegung der Beschwerde oder im Laufe des Beschwerdeverfahrens unter Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache eine einstweilige Verfügung zu erlassen, die das DPMA verpflichtet, die von dem Antragsteller begehrte Verfügung im Markenregister vorzunehmen.
Hierzu das BPatG: "Die Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes durch Eintragung, Löschung oder (Rück-)Umschreibung einer Marke widerspricht dem Wesen des Registerrechts, das im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Wettbewerber eine größtmögliche Rechtssicherheit von Eintragungen in einem öffentlichen Register gewähren muss. Eintragungen, die nur vorläufig erfolgen und je nach dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder rückgängig gemacht werden müssen, sind im markenrechtlichen Registerverfahren daher nicht statthaft."

II. Das BPatG lässt die von den Antragstellern angeregte Rechtsbeschwerde nicht zu, weil sie unstatthaft ist. Zwar habe der Senat über die einstweilige Verfügung in Form eines Beschlusses entschieden, weil ihm der Erlass von Urteilen nach dem Markengesetz verwehrt sei; der Beschluss sei aber nicht in einem Beschwerdeverfahren als Entscheidung über eine Beschwerde der Antragsteller ergangen. Er erfülle damit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 I MarkenG.


Anmerkung der Bearbeiterin:

In Ausnahme zum vom BPatG verfolgten Grundsatz, dass aufgrund des Charakters des § 82 I MarkenG als Rechtsfolgenverweisung Rechtsmittel und sonstige Rechtsinstitute der ZPO nicht ohne weiteres in das patentgerichtliche Verfahren eingeführt werden können, hat der BGH die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend § 580 ZPO in Einzelfällen bejaht. Begründet wurde dies mit dem § 580 ZPO zugrundeliegenden, allgemeingültigen Rechtsgedanken, der sowohl im patentgerichtlichen als auch im patentamtlichen Verfahren zuzulassen sei. Auch die entsprechende Anwendung von §§ 114 ff ZPO (Prozesskostenhilfe) im markenrechtlichen Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren hat der BGH neuerdings als zulässig erachtet (vgl. BGH, GRUR 1999, 998).


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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