Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
Newsletter
 

Druckversion
  


Zum Vertragsschluss bei Internet-Auktionen

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000; Az.: 2 U 58/00 (n.rk.)


Leitsätze der Bearbeiterin:

1. Bietet ein Verkäufer auf der Website eines Internet-Auktionshauses Gegenstände zum Verkauf an, so werden die sowohl von ihm als auch vom Bieter gegenüber dem Auktionshaus akzeptierten Nutzungsbedingungen in das Marktverhältnis zwischen beiden Parteien mit einbezogen und dienen zur Bestimmung des objektiven Empfängerhorizonts.

2. Die Freischaltung der Angebotsseite stellt regelmäßig ein rechtlich verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags dar, das sich auf das Höchstgebot zum Ende der Bietzeit bezieht. Demnach führt jedes Gebot zum Abschluss eines Kaufvertrags mit der aufschiebenden Bedingung, dass bis zum Ende der Versteigerung kein höheres Gebot abgegeben werde (so die Auslegung der streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen).



Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil vom 14.12.2000 über die Berufung des Klägers. Dieser hatte im Rahmen einer Internet-Auktion einen Pkw ersteigert. Der Beklagte berief sich darauf, dass der Vertragsschluss nicht wirksam zustande gekommen sei.

Das OLG bejaht einen Anspruch des Klägers aus § 433 I 1 BGB auf Lieferung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung des Höchstgebots von 26 350 DM.

1) Der erkennende Senat stellt zunächst klar, dass auf Rechtsgeschäfte im Internet die allgemeinen Regeln des BGB anwendbar sind, weshalb vorliegend die §§ 145 ff BGB greifen.

2) In der Freischaltung der Angebotsseite sei nicht lediglich eine "invitatio ad offerendum", sondern ein rechtsverbindliches Angebot im Sinn des § 145 BGB zu sehen.

a) In den Nutzungsbedingungen des Internet-Auktionshauses war ein Vertragsschlussmechanismus vorgesehen, wonach zwischen dem Versteigerer und dem Höchstbietenden am Ende des Angebotszeitraums ein Kaufvertrag zustande kommen sollte. Das OLG bejaht die mittelbare Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen im Verhältnis der Nutzer untereinander.

(1) Da sich jeder Teilnehmer unter Anerkennung der AGB vor der Teilnahme beim Internet-Auktionshaus anmelden musste, konnte die Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in das Vertragsverhältnis zwischen Auktionsplattform und den Nutzern unproblematisch bejaht werden.

(2) Im Verhältnis der Nutzer untereinander erachtet das OLG eine Prüfung der Nutzungsbedingungen am AGBG für nicht erforderlich. Denn weder Käufer noch Verkäufer seien als "Verwender" im Sinn des § 1 I AGBG anzusehen. Die Auktionsplattform hingegen, die als Verwender auftritt, sei jedoch nicht an der einseitigen Bevorzugung des Käufers bzw. Verkäufers interessiert. Demgemäß greife bereits der Schutzzweck des ABGB nicht ein.

Da jedoch sowohl Käufer als auch Verkäufer im jeweiligen Vertragsverhältnis zum Plattformbetreiber die Nutzungsbedingungen anerkannt haben, seien diese, so das OLG, im Verhältnis der Nutzer untereinander zur Bestimmung des objektiven Empfängerhorizonts heranzuziehen.

b) Aufgrund unklarer Regelungen in den Nutzungsbedingungen war problematisch, ob es sich bei dem Angebot des Verkäufers auf der Plattform lediglich um eine "invitatio ad offerendum" handelte. In den Bedingungen war nämlich geregelt, dass "alle Teilnehmer ... während des ... Angebotszeitraums ... verbindliche Kaufangebote" über die Website des Internet-Auktionshauses abgeben könnten. Zudem war es den Anbietern ermöglicht worden, Gegenstände "öffentlich zu präsentieren", was für eine "invitatio ad offerendum" spräche. Allerdings wurde zugleich vereinbart, dass der Anbieter "bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite ... die Annahme des höchsten ... wirksam angegebenen Kaufangebots erklärt".

(1) Das OLG stellt klar, dass das Freischalten der Angebotsseite - unabhängig von der Bezeichnung in den Nutzungsbedingungen - alle Voraussetzungen eines Angebots im Sinn des § 145 BGB aufweist. Sowohl der Vertragspartner als auch der Kaufpreis seien hinreichend bestimmbar, denn beide ergäben sich aus dem Höchstgebot beim Ablauf der Bietezeit. Insbesondere greife, so das OLG, die allgemeine Erwägung, die im Zweifel für die Annahme einer "invitatio ad offerendum" spreche - nämlich dass der in seinen Kapazitäten eingeschränkte Warenanbieter keine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben wolle, um nicht gegenüber allen Auktionsteilnehmern rechtlich verpflichtet zu sein - nicht ein, da das Angebot nur einmal durch den höchsten Bieter angenommen werden könne. Jedes bei der Auktion abgegebene Gebot führe zum Abschluss eines Kaufvertrags mit der aufschiebenden Bedingung, dass bis zum Ende der Versteigerung kein höheres Gebot abgegeben werde.
Nach Ansicht des erkennenden Senats handelt es sich bei dem dieser Auslegung widersprechenden Wortlaut der Nutzungsbedingungen um Falschbezeichnungen ("falsa demonstratio").

(2) Dies ergebe sich auch aus den Begleitumständen. Denn der beklagte Kfz-Verkäufer sei ersichtlich davon ausgegangen, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Die vom Beklagten gewählte Verkaufsform spreche für eine auf den Abschluss eines Kaufvertrags über dem Pkw zu jedem Kaufpreis oberhalb des Startpreises gerichtete Willenserklärung. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers, der Kenntnis von der Möglichkeit der Festsetzung eines (weit höheren) Mindestgebotes habe, sei auf den Willen des Erklärenden zu schließen, mit jedem Gebot über dem festgelegten Startpreis einverstanden zu sein, sei dieses auch noch so niedrig. Der geheim gehaltene Wille, den Pkw erst ab Erreichen des Einstandspreises verkaufen zu wollen, sei nach § 116 BGB unbeachtlich.
Hier widerspricht das OLG klar der Vorinstanz. Diese hatte argumentiert, die vom Verkäufer abgegebene Erklärung sei nach Treu und Glauben so auszulegen, dass dieser kein auf Abschuss eines Kaufvertrags unter dem Einstandspreis gerichtetes Gebot annehmen wolle. Insbesondere sei, so die Vorinstanz, auch dem Käufer das Interesse des Verkäufers, den Pkw möglichst mit Gewinn, nicht aber mit hohem Verlust zu verkaufen, erkennbar gewesen.

3) Der Vertrag sei auch nicht, so das OLG, wegen Verstoßes gegen § 34 b GewO nach § 134 BGB nichtig. Denn § 34 b GewO richte sich nur an den Auktionsveranstalter, so dass ein Verstoß hiergegen nicht zur Nichtigkeit des Vertrags zwischen den Parteien führen könne.

4) Nach den Ausführungen des OLG ist die Verbindlichkeit auch klagbar. Es handle sich nicht um ein Glücksspiel im Sinn des § 762 BGB. Ein solches setze voraus, dass Gewinn und Verlust vom Zufall abhängen, nicht aber von der Einwirkung der Parteien. Bei einer Auktion hingegen sei es dem Anbieter möglich, durch Festsetzung des Startpreises auf die Höhe des letztendlichen Preises einzuwirken.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Die Entscheidung des OLG Hamm bezeichnet Grapentin in GRUR 2001, 713 ff als "Meilenstein in der vertragsrechtlichen Behandlung von Online-Auktionen". Zweifelsohne stellt das OLG wichtige Grundsätze auf, die für sämtliche Arten von Internet-Plattformen, auf denen Vertragsschlüsse zwischen Nutzern online ermöglicht werden, Bedeutung haben dürften. Der erkennende Senat stellt zudem klar - der herrschenden Meinung folgend - dass Internet-Auktionen als Versteigerungen im Sinn des § 156 BGB zu werten sind. Demzufolge greift grundsätzlich der in § 156 BGB vorgesehene Vertragsschlussmechanismus. Dieser wurde vorliegend allerdings in Form der Nutzungsbedingungen durch das Internet-Auktionshaus zulässigerweise abbedungen.


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim