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Änderung der Geschäftsverteilung Garantie des gesetzlichen Richters
BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009, Az.: 2 BvR 229/09
Leitsatz des Bearbeiters:
Das aus Art. 101 I 2 GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres nicht generell aus. In Ausnahmefällen kann auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans verfassungsrechtlich zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Änderung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 I 2 GG vereinbar ist.
Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2006 vor dem Landgericht Münster wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angeklagt. Das Verfahren gelangte zunächst an die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige 8. Große Strafkammer des Gerichts. Mit Vermerk vom 1. März 2007 zeigte der berichterstattende Richter der 8. Großen Strafkammer an, dass eine Förderung des Verfahrens wegen eines anderweitigen Umfangverfahrens und mehrerer anderer Haftsachen nicht möglich sei. Daraufhin änderte das Präsidium des Landgerichts Münster die Verteilung der richterlichen Geschäfte unter anderem dahingehend, dass die 7. Große Strafkammer von der 8. Großen Strafkammer die dieser gemäß Abschnitt B. Ziffer 24 lit. a) des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2007 zugewiesenen, im Jahre 2006 eingegangenen, noch anhängigen und noch nicht terminierten Betäubungsmittelsachen übernahm, soweit der Hausname des Angeklagten mit dem Buchstaben M begann. Von dieser Bestimmung des Änderungsbeschlusses waren das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und nur ein weiteres Strafverfahren betroffen. Darüber hinaus wurden der 9. Großen Strafkammer Zuständigkeiten der 3. und der 8. Großen Strafkammer übertragen. Zur Begründung hieß es, die 8. und die 3. Große Strafkammer seien aufgrund der Anzahl und des Umfangs der zur Zeit anhängigen Verfahren an einer ordnungsgemäßen Förderung sämtlicher anhängiger Strafsachen gehindert. Demgegenüber seien die 9. und die 7. Große Strafkammer zur Zeit weniger belastet.
Mit Beschluss vom 13. August 2007 wurde das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer vor der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer eine Besetzungsrüge, mit der er geltend machte, bei dem Änderungsbeschluss des Präsidiums handele es sich um eine unzulässige Einzelzuweisung, so dass auch weiterhin die 8. Große Strafkammer für das Strafverfahren gegen ihn zuständig sei. Nach einem Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 8. November 2007, in dem der Änderungsbeschluss bestätigt wurde, wies die 7. Große Strafkammer die Besetzungsrüge unbegründet zurück.
Mit Urteil vom 4. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer durch die 7. Große Strafkammer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in sechs Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision gegen dieses Urteil verwarf der BGH als unbegründet. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Münster und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 GG.
1a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 I 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden.
b) Aus diesem Zweck folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird.
c) Das aus Art. 101 I 2 GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen nicht aus, die die so beschlossene Neuordnung während des laufenden Geschäftsjahres ändern. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann namentlich dann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer beschleunigten Behandlung namentlich von Strafsachen nachzukommen ist. Allerdings tritt in diesen Fällen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vollständig zurück, denn es besteht der Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Vielmehr muss in diesen Fällen das Recht des Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Demnach steht Art. 101 I 2 GG einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht. In Ausnahmefällen kann auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans verfassungsrechtlich zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann. Allerdings bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen.
2. Die angegriffene Änderung des Geschäftsverteilungsplans, durch die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von der 8. an die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Münster gelangte, begegnet danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Grundlage des Änderungsbeschlusses war die zu diesem Zeitpunkt bestehende Überlastung der 3. und der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts. Diese Überlastung führte dazu, dass nicht alle bei den Kammern anhängigen Strafverfahren in einer dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot entsprechenden Weise durchgeführt werden konnten. Bei der 8. Großen Strafkammer, die ursprünglich für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zuständig war, waren Ende Juli 2007 33 erstinstanzliche Verfahren anhängig. Zudem war die 8. Große Strafkammer seit dem 19. März 2007 mit der Verhandlung eines gegen 18 Angeklagte gerichteten Umfangverfahrens befasst, welches bis Ende 2007 terminiert war. Schließlich waren bei ihr noch mehrere Haftsachen anhängig, die dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorgingen. Demgegenüber waren Ende Juli 2007 bei der 7. Großen Strafkammer insgesamt nur noch fünf Wirtschaftsstrafverfahren anhängig, von denen eines gemäß § 396 AO ausgesetzt war, so dass die 7. Große Strafkammer im Gegensatz zur 8. Großen Strafkammer eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gewährleisten konnte. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot durfte sich das Präsidium zu einer Umverteilung der Geschäftsbelastung, wie sie mit dem Änderungsbeschluss vom 6. August 2007 erfolgte, veranlasst sehen.
Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der angegriffenen Änderung des Geschäftsverteilungsplans spricht zudem, dass durch sie ein weiteres Verfahren von der 8. auf die 7. Große Strafkammer des Landgerichts übertragen wurde. Dies und der Umstand, dass das Präsidium mit dem Beschluss vom 6. August 2007 noch weitere Umverteilungsmaßnahmen getroffen hat und die angegriffene Änderung der Geschäftsverteilung damit Teil eines Gesamtkonzepts zum Belastungsausgleich zwischen den Strafkammern war, sprechen bei verständiger Würdigung eindeutig gegen eine Manipulation der Zuständigkeitsverteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers.
b) Das Präsidium des Landgerichts Münster hat die Gründe, die die angegriffene Änderung des Geschäftsverteilungsplans rechtfertigten, auch ausreichend dokumentiert, so dass die Umverteilung der Geschäfte auch in dieser Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Allerdings ist der Änderungsbeschluss selbst zunächst nur unzureichend begründet gewesen. Das Präsidium hat die der Änderung des Geschäftsverteilungsplans zugrunde liegenden Erwägungen jedoch im Beschluss vom 5. November 2007 umfassend offen gelegt und den ursprünglichen Begründungsmangel damit in zulässiger Weise behoben.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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