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Zulässigkeit der Akteneinsicht für Dritte
BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009, Az.: 2 BvR 8/08
Leitsatz des Bearbeiters:
Eine Gewährung von Akteneinsicht an Privatpersonen außerhalb der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen in §§ 475, 477 StPO ist regelmäßig unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Der Beschwerdeführer war Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Die Tat aus dem Jahr 2003 hatte zunächst zu einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt geführt, da das Opfer den Täter nicht identifizieren konnte. Zwei Jahre später gab eine anonym bleibende Frau erst telefonisch und dann schriftlich gegenüber der Polizei an, bei dem Täter handele es sich um den Beschwerdeführer. Dies führte zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer, der sich schriftlich gegen den Tatvorwurf verteidigte. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich im Jahr 2005 gemäß § 170 II StPO eingestellt.
Am 18. April 2007 beantragte ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Bruders des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Er erklärte dazu, dass sein Mandant einen Zivilrechtsstreit um Pflichtteilsansprüche führe, in dem der Beschwerdeführer als Zeuge ausgesagt habe. Da Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit als Zeugen bestünden, diene die Akteneinsicht zur Ermittlung weiterer Gesichtspunkte. Daraus ergebe sich das berechtigte Interesse seines Mandanten.
Die Staatsanwaltschaft bot daraufhin ausweislich eines Formulars in der Akte dem Rechtsanwalt Akteneinsicht an. Eine Verfügung eines Staatsanwalts über die Gewährung der Akteneinsicht findet sich in der Akte nicht. Nach Gewährung der Akteneinsicht wandte sich der Rechtsanwalt an den zuständigen Staatsanwalt und sprach ihn auf das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer an. Er fragte, ob das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen würde, wenn die anonyme Hinweisgeberin namhaft gemacht würde. Der Staatsanwalt bejahte dies. Der Rechtsanwalt benannte sodann die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers als die bisher anonyme Hinweisgeberin. Dies führte zu ihrer Vernehmung als Zeugin, zur der sie von demselben Rechtsanwalt begleitet wurde.
Der Beschwerdeführer erlangte durch die Akteneinsichtnahme seines Verteidigers Kenntnis davon, dass dem Rechtsanwalt seines Bruders Akteneinsicht gewährt worden war. Er beantragte deswegen, durch gerichtliche Entscheidung festzustellen, dass die Gewährung von Akteneinsicht rechtswidrig gewesen sei. Er rügte unter anderem, vor Gewährung der Akteneinsicht nicht angehört worden zu sein. Zudem ergebe sich aus dem Gesuch kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer habe dagegen, zumal nach Einstellung des Verfahrens, ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Umstände nicht leichtfertig Dritten bekannt gemacht würden.
Das Landgericht Hamburg wies den Antrag zurück. Eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Der daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde gab das BVerfG statt.
Die Gewährung von Akteneinsicht verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
1. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Verfassung vereinbar sind, ist das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen. Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich.
2. Die Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten oder die Gewährung von Akteneinsicht stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung solcher Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden. Die schutzwürdigen Interessen dieser Personen können der Gewährung von Akteneinsicht daher entgegenstehen oder es erforderlich machen, den Zugang zu den Daten angemessen zu beschränken. Wird durch die Gewährung der Akteneinsicht in Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind diese in der Regel anzuhören.
3. Daran gemessen verletzt die Gewährung der Akteneinsicht den Beschwerdeführer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
a) Die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren einer Privatperson Auskünfte aus Verfahrensakten erteilt oder Akteneinsicht gewährt werden darf, sind in den §§ 475 ff. StPO geregelt. Diese Vorschriften bilden die erforderliche gesetzliche Grundlage für den mit der Akteneinsicht verbundenen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung. Ist das Verfahren eingestellt worden wie es vorliegend zum Zeitpunkt der Akteneinsichtsgewährung der Fall war dürfen Auskünfte aus den Akten oder Akteneinsicht gemäß § 477 III StPO nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Die Auskunftserteilung oder Gewährung von Akteneinsicht ist jedoch zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
b) Die Entscheidungen des Landgerichts, welche die Rechtmäßigkeit der Akteneinsichtsgewährung feststellen, verkennen dagegen Bedeutung und Reichweite des Rechts des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Akte des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ermittlungsverfahrens persönliche Daten von ihm enthält und deshalb mit der Gewährung auch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden ist. Dem Beschluss des Landgerichts liegt jedoch die unter keinem Aspekt mehr vertretbare Auffassung zugrunde, dass Akteneinsicht an Privatpersonen auch dann gewährt werden dürfe, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen in §§ 475, 477 StPO nicht vorliegen. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass der Antragsteller in diesem Fall kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hatte. Dies wäre jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht gewesen.
c) Die Akteneinsichtsgewährung als Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers kann dagegen nicht, wie das Landgericht annahm, aus ermittlungstaktischen Gründen gerechtfertigt werden.
Die Staatsanwaltschaft kann zwar in freier Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen. § 161 I StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen. Die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht an Privatpersonen können jedoch nicht unter Berufung auf das allgemeine staatsanwaltschaftliche Ermessen bei der Auswahl der Ermittlungsmaßnahmen unterlaufen werden.
Darüber hinaus findet die Annahme des Landgerichts, die Staatsanwaltschaft habe aus ermittlungstaktischen Gründen Akteneinsicht gewährt, in dem dokumentierten Verfahrensablauf schon keine tatsächliche Grundlage. Ob überhaupt ein Staatsanwalt die entsprechende Anordnung getroffen hat, ist nicht feststellbar. Ein Vermerk über die getroffene Anordnung und die hierfür ausschlaggebenden Gründe fehlt. Fehlen aber jegliche tatsächliche Hinweise auf eine von Ermittlungszwecken geprägte staatsanwaltschaftliche Ermessenentscheidung, stellt die gerichtliche Annahme einer solchen Entscheidung eine bloße Vermutung dar, die einen entsprechenden Grundrechtseingriff nicht im Nachhinein zu rechtfertigen vermag.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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