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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 170): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts Angehöriger bei Verfahrenseinstellung

BGH, Beschluss vom 30. April 2009, Az.: 1 StR 745/08


Leitsatz des Gerichts:

Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 I oder II StPO eingestellt worden ist.



Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in neun Fällen und wegen versuchter Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte u. a. die Verletzung von § 52 I Nr. 3, III 1 StPO und von § 252 StPO.
Das Ermittlungsverfahren habe sich zunächst gegen den Angeklagten und die damaligen Mitbeschuldigten Z. und B., den Neffen des Z, gerichtet. Gegen diese drei Personen habe die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht erhoben, das mit Beschluss vom 31. Juli 2006 das Hauptverfahren eröffnet habe. Bereits am ersten Hauptverhandlungstag sei das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und ausgesetzt worden, nachdem Z. und B. eine geständige Einlassung angekündigt hätten. Nach Teileinstellung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 II StPO seien mit Urteil vom 23. Oktober 2006 Z. wegen Umsatzsteuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und B. wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Beide Verurteilungen seien rechtskräftig.
In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten seien dann Z. und B. am 11. August 2008 als Zeugen vernommen worden, dabei auch zu Tatvorwürfen, die in ihren eigenen Verfahren von der Verfahrenseinstellung erfasst worden seien. Eine Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht sei dabei nicht erfolgt. In derselben Hauptverhandlung habe das Landgericht auch einen Sohn des Z. als Zeugen vernommen. Auch er sei nicht über ein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Zwar habe er umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Das Landgericht habe jedoch seine Angaben aus einer Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten der Steuerfahndung in die Hauptverhandlung eingeführt und zur Verurteilung des Angeklagten herangezogen.
Der Angeklagte ist der Auffassung, dass die Angaben der Zeugen Z. und B. im Verfahren gegen ihn nicht verwertbar seien, weil ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe, über das sie entgegen § 52 III 1 StPO nicht belehrt worden seien. Zwar sei er mit diesen Personen nicht verwandt; den Zeugen habe jedoch untereinander wegen ihres Verwandtschaftsverhältnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden. Im Hinblick auf die frühere prozessuale Gemeinsamkeit habe dieses Zeugnisverweigerungsrecht trotz Verfahrensabtrennung auch im Verfahren gegen den Angeklagten bestanden. Der Verwertung der Angaben der Vernehmungsbeamten der Steuerfahndung als Zeugen in der Hauptverhandlung stehe gemäß § 252 StPO ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot entgegen, soweit durch deren Vernehmung die Angaben des Zeugen K. in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, die er als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren gemacht habe. Der Verwertung stehe entgegen, dass der Zeuge damals nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 I Nr. 3 StPO belehrt worden sei. Die beruhe auf diesen Verfahrensverstößen, denn die Strafkammer habe ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf diese Zeugenaussagen gestützt.
Die Revision blieb ohne Erfolg.

Das Landgericht hat bei den Zeugen Z. und B. nicht gegen die Belehrungspflicht aus § 52 III 1 StPO verstoßen und war auch nicht nach § 252 StPO gehindert, die von dem Zeugen K. im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben durch Vernehmung der damaligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung einzuführen. Zwar waren die Zeugen jeweils Angehörige eines früheren Mitbeschuldigten im Sinne des § 52 I Nr. 3 StPO. Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Zeugnisverweigerungsrecht war zum Zeitpunkt der jeweiligen Vernehmung der Zeugen jedoch bereits erloschen, weil die Strafverfahren gegen die Zeugen Z. und B. bereits beendet waren, zum Teil durch rechtskräftige Verurteilung, im Übrigen durch gerichtliche Einstellung nach § 154 II StPO.

1. Allerdings ist ein Zeuge hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt und hierüber auch zu belehren, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 I StPO erfassten Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht erlischt selbst dann nicht, wenn der Angehörige des Zeugen später aus dem Verfahren gegen den Angeklagten ausscheidet.

2. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht jedoch in dem Verfahren gegen den nicht-angehörigen Beschuldigten jedenfalls dann nicht mehr, wenn das zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt. Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung anerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung, seinen rechtskräftigen Freispruch oder seinen Tod.

3. Diese Fallgruppen sind um den Fall einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO bei rechtskräftiger Verurteilung des Mitbeschuldigten zu erweitern.

a) Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht führt – anders als eine Einstellung gemäß § 170 II StPO – regelmäßig zu einer endgültigen Beendigung der strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten, wenn die Verfahrenseinstellung im Hinblick auf eine anderweitige bereits erfolgte oder im Zeitpunkt der Einstellung erst zu erwartende Verurteilung vorgenommen worden ist, die dann in Rechtskraft erwachsen ist. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines durch Gerichtsbeschluss nach § 154 II StPO eingestellten Verfahrens ist bereits aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes erheblich eingeschränkt (vgl. § 154 III und IV StPO). Ein erneutes Aufgreifen des gerichtlich eingestellten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kommt nur bei einem deutlich erhöhten Schuldgehalt in Betracht, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt. Solches ist bei Steuerstraftaten wie hier mangels Verbrechenstatbestandes freilich von vornherein ausgeschlossen. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss führt deshalb zu einem beschränkten Strafklageverbrauch.
Demgegenüber bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 I StPO keinen Strafklageverbrauch und steht einer Fortsetzung des Strafverfahrens grundsätzlich nicht entgegen. Gleichwohl schafft aber auch die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung für den Beschuldigten regelmäßig eine Vertrauensgrundlage. Nach der Einstellung kann der Beschuldigte darauf vertrauen, dass der von der Einstellung erfasste Tatvorwurf in einem anderen Verfahren nicht ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis und ohne prozessordnungsgemäße Feststellung des betreffenden Tatgeschehens zu seinem Nachteil berücksichtigt wird. Eine Wiederaufnahme eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens darf nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes erfolgen.

b) Selbst in den Fällen, in denen nach einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO die Fortführung der Strafverfolgung gegen den Angehörigen grundsätzlich möglich ist, bedarf es in einem Verfahren gegen einen nicht-angehörigen Beschuldigten zum Schutz des Familienfriedens zwischen Zeugen und seinem Angehörigen eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht. Vielmehr kann der Zeuge auch ohne ein derartiges umfassendes Aussageverweigerungsrecht die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 I StPO). Damit ist der Familienfrieden zwischen dem Zeugen und seinem Angehörigen ausreichend geschützt; der Beschuldigte, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, hat insoweit keine schützenswerte Rechtsposition.

c) Angesichts der sehr eingeschränkten Möglichkeiten einer Wiederaufnahme eines gemäß § 154 StPO im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurteilung eingestellten Verfahrens und des Umstandes, dass der Zeuge in einem Verfahren aussagen soll, aus dem sein Angehöriger bereits ausgeschieden ist, ist somit dem Erfordernis der effektiven Strafverfolgung der Vorrang vor dem Schutz des Familienfriedens zwischen dem Zeugen und seinem Angehörigen durch Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts zu geben.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zeugen Z. und B. nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung auch hinsichtlich der durch Gerichtsbeschluss eingestellten Verfahrensteile nicht mehr berechtigt waren, im Verfahren gegen den Angeklagten das Zeugnis zu verweigern. Einer Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht bedurfte es daher nicht.
Aus denselben Gründen stand auch dem Zeugen K. in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Einführung der Aussage des Zeugen K. aus seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung seiner damaligen Vernehmungsbeamten war daher zulässig und verstieß nicht gegen die Vorschrift des § 252 StPO.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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