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Verweis auf Internet-AGB zur Vereinbarung eines internationalen Gerichtsstands
OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2009; Az: 13 W 48/09
Leitsatz des Gerichts:
Der in einer Auftragsbestätigung enthaltene Hinweis auf die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einsehbarkeit auf der Internetseite des Verwenders oder in dessen Geschäftsräumen genügt auch im kaufmännischen Rechtsverkehr den Formerfordernissen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO an den Abschluss einer Vereinbarung über einen internationalen Gerichtsstand nicht, wenn der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht zugleich übersandt wird oder ihm im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung aufgrund vorangegangener Verträge bereits vorliegt.
Die in Österreich ansässige Beklagte bestellte bei der in Deutschland ansässigen Klägerin, einer Herstellerin von Soft- und Hardwareprodukten zur elektronischen Datenverarbeitung, Waren im Gesamtpreis von € 14.961 netto. Diesen Auftrag bestätigte die Klägerin mit Telefax vom selben Tag. Auf dessen Seite 3 wurde darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin gelten und diese auf ihrer Internetseite sowie in ihren Geschäftsräumen einsehbar sind. In den AGB der Klägerin heißt es u.a.:
10.1. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, (...), ist D. Die (Klägerin) kann nach ihrer Wahl auch am Sitz ihres Vertragspartners klagen.
Die Beklagte blieb nach Lieferung der bestellen Waren einen Restkaufpreis in Höhe von € 12.716,85 schuldig, auf den sie von der Klägerin klageweise vor dem LG Verden in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei durch den in ihren AGB angegebenen Gerichtsstand und Erfüllungsort "D." wirksam vereinbart worden. Dazu behauptet sie, dass sie der Beklagten bei Abschluss eines früheren Kaufvertrages im November 2004 ihre AGB mit der Auftragsbestätigung überreicht habe.
Demgegenüber meint die Beklagte, die Klage sei bereits wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abzuweisen. Die AGB der Klägerin seien nicht wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag einbezogen worden.
Nachdem die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Restkaufpreis in Höhe von 12.716,85 € zzgl. Zinsen am 21. November 2008 beglichen hatte, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 hat das Landgericht Verden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage hätte zwar voraussichtlich in der Sache Erfolg gehabt, ob zur Durchsetzung dieses Anspruchs aber die Zuständigkeit des Landgerichts Verden gegeben sei, habe von einer Beweisaufnahme abgehangen, deren Ausgang offen gewesen sei. Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem beim Landgericht Verden am 5. Juni 2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Sie vertritt die Auffassung, es habe keiner Beweisaufnahme bedurft, weil nach dem unstreitigen Sachvortrag eine Gerichtsstandsvereinbarung durch die wirksame Einbeziehung der AGB getroffen worden sei. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 9. Juni 2009 dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 91a Abs. 2 ZPO i. V. m. den §§ 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gegeneinander aufgehoben.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte das Landgericht Verden seine (internationale) Zuständigkeit nicht aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Unterlagen annehmen.
a) Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EU haben, vorbehaltlich davon abweichender Vorschriften der Verordnung vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen. Für Klagen gegen die in Österreich ansässige Beklagte sind damit grundsätzlich die österreichischen Gerichte zuständig.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags eine davon abweichende wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde. Die Voraussetzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO, der für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO begründete allgemeine Zuständigkeit ausschließt und in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen verdrängt, sind danach in Bezug auf die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Ziff. 10.3 der AGB der Klägerin nicht erfüllt.
aa) Es kann nach dem unstreitigen Parteivortrag nicht festgestellt werden, dass die Parteien in Bezug auf die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 10.3. der AGB der Klägerin eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung oder eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuGVVO getroffen haben.
(1) Angesichts der möglichen Folgen einer Gerichtsstandsvereinbarung für die Parteien im Prozess sind die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklausel eng auszulegen. Der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuGVVO voraus, dass die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen sein muss, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Die Formerfordernisse des - autonom, d. h. anhand der Zielsetzung und Systematik des EuGVVO, auszulegenden - Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht.
Gemessen an diesen strengen Formerfordernissen kann die Bezugnahme auf AGB, die ihrerseits eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, nur ausreichen, wenn die Zustimmung der anderen Partei zu der von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Zuständigkeitsregelung tatsächlich feststeht. Demzufolge war allein der ausdrückliche Hinweis in der Auftragsbestätigung der Klägerin auf die Geltung ihrer - dem Schreiben nicht beigelegten - AGB und auf die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme in ihren Geschäftsräumen oder auf ihrer Internetseite nicht ausreichend, um feststellen zu können, dass die Beklagte ihre Zustimmung zu der in Ziff. 10.3. der Klägerischen AGB enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich erteilt hat. Dafür wäre zudem erforderlich, dass die AGB der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlagen. Dies lässt sich jedoch dem unstreitigen Sachvortrag nicht entnehmen.
(2) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man hinsichtlich einer Willenseinigung durch Einbeziehung von AGB nicht die autonome Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO zu Grunde legte, sondern auf das Vertragsstatut des Hauptvertrages abstellte. In diesem Fall genügte allein der Hinweis auf die Einsehbarkeit der AGB in den Geschäftsräumen der Klägerin oder auf ihrer Internetseite ebenfalls nicht.
Ziffer 10.1. der AGB der Klägerin sieht vor, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen sollen. Da zur Beurteilung der Wirksamkeit einer in AGB enthaltenen Rechtswahlklausel nach Art. 31 Abs. 1 EGBGB das Recht maßgebend ist, das nach der Klausel angewendet werden soll, richten sich die Voraussetzungen hier nach deutschem Recht. Die Verweisung auf deutsches Recht führt grundsätzlich zur Maßgeblichkeit des UN-Kaufrechts, das als Bestandteil des deutschen Rechts und Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem unvereinheitlichten deutschen Kaufrecht vorgeht. Demzufolge beurteilt sich die Einbeziehung von AGB in einem Vertrag, der - wie hier - dem UN-Kaufrecht unterliegt, nach den für diesen geltenden Vertragsabschlussvorschriften (Art. 14, 18 CISG). Nach Art. 8 CISG ist insoweit erforderlich, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, dem AGB zu Grunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesem in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dafür ist neben dem erkennbaren Einbeziehungswillen vom Verwender AGB im Einheitskaufrecht zu fordern, dass er dem Erklärungsgegner deren Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht.
Soweit im deutschen unvereinheitlichten Recht im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen AGB dagegen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat, ist diese den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nach Treu und Glauben treffende Erkundigungspflicht auf den internationalen Handelsverkehr nicht in gleicher Weise übertragbar. In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken und der fehlenden Differenzierung bei der Anwendung des CISG zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (§ 1 Abs. 3 CISG) widerspräche es dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der Parteien, dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer AGB aufzubürden.
bb) Dass eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. c) EuGVVO aufgrund internationalen Handelsbrauchs zu Stande gekommen sei, ist von der Klägerin bereits nicht vorgetragen worden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Einbeziehung nicht ausgehändigter AGB in den Vertrag durch bloße Bezugnahme einem internationalen Handelsbrauch entspricht.
c) Eine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde vorliegend auch nicht nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) Halbs. 1 EuGVVO begründet. Danach ist der Erfüllungsort für Kaufverträge über bewegliche Sachen prozessrechtlich autonom danach zu bestimmen, an welchem Ort die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, dass der Erfüllungsort für die charakteristische Vertragspflicht der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Bestellungen der Geschäftssitz der Klägerin sein sollte. Vielmehr ist der Geschäftssitz der Beklagten in W./ Österreich, an den die Waren auch tatsächlich geliefert wurden, als Erfüllungsort anzusehen.
Die Parteien haben auch keine anderweitige Bestimmung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b) Halbs. 1 EuGVVO durch den in Ziffer 10.3. der AGB der Klägerin vorgesehenen Erfüllungsort D. vereinbart. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Vereinbarung des Erfüllungsortes richtet sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht und wirkt sich auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO beachtet wurden. Die entsprechende Klausel in den AGB der Klägerin vermag aber - nach dem unstreitigen Parteivortrag mangels wirksamer Einbeziehung - wie bereits unter Ziffer 1. b) aa) (2) dargelegt - eine Zuständigkeit des Landgerichts Verden nicht zu begründen.
2. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Verden könnte sich daher nur durch eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. b EuGVVO ergeben. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin ihren Vortrag, wonach sie ihre AGB bereits bei Abschluss des vorausgegangenen Vertrages zwischen den Parteien im November 2004 vorgelegt gehabt habe, bewiesen hätte. Denn hätten die Parteien zuvor ihre Geschäftsbeziehung in Übereinstimmung mit dieser Gepflogenheit abgewickelt, verstieße diejenige Partei gegen Treu und Glauben, die sich auf einmal nicht mehr an die Gepflogenheiten gebunden fühlte. Infolge dessen wäre es entscheidend auf den Ausgang der Beweisaufnahme zu dieser Frage angekommen, deren Ausgang offen war.
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