| |
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.05.2009; Az.: 8 A 2690/08
Leitsatz des Bearbeiters:
Ein internetfähige PC ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Für internetfähige PCs als sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte sind nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV ab dem 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren zu entrichten. Das sog. "PC-Moratorium" ist gemäß § 12 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Der neu geschaffene Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hat nur dann einen Anwendungsbereich, wenn derartige Empfangsgeräte grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Computer mit Internetzugang. Der Kläger, der Student der Rechtswissenschaften ist, meldete bei dem Beklagten ein "neuartiges Empfangsgerät" an. Mit Gebührenbescheid setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 EUR sowie einen Säumniszuschlag von 5,- EUR fest.
Die Klage des Klägers auf Aufhebung des Gebührenbescheids des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Der Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Gebührenzeitraum von Januar und Februar 2007 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192) sowie hinsichtlich des streitigen Gebührenzeitraums März 2007 der RGebStV in der am 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 107).
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrags technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).
Danach ist der Kläger für seinen PC mit Internetzugang rundfunkgebührenpflichtig.
Der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist eröffnet, weil es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet um Rundfunk handelt. Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Mit diesem ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil er ihn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereithält. Diese Auslegung der Bestimmungen der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RGebStV ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Kläger ist nicht gemäß §§ 5 und 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Auch die Erhebung des Säumniszuschlags ist rechtmäßig.
1. Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet handelt es sich um Rundfunk, so dass der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV eröffnet ist. (wird ausgeführt)
2. Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Er ist dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als "Livestream" hör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind mithin unbeachtlich.
Daher sind auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV genannten "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" wie insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
3. Der Kläger ist mit seinem internetfähigen PC Rundfunkteilnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, weil er diesen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereithält.
a) Mit dem PC des Klägers können über das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Rundfunkgebührenpflichtigen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt.
Dafür, dass PCs mit Internetzugang "zum Empfang bereitgehalten" werden und damit der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, spricht nicht nur der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern auch die Systematik der hier interessierenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und ihre Entstehungsgeschichte.
Durch Art. 5 Nr. 3 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. Juli bis 31. August 1999 (GV. NRW. 2000 S. 106) wurde in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein die "Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" betreffender § 5 a eingefügt. Danach waren bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten (sog. "PC-Moratorium"). In einer Protokollerklärung zu dieser Bestimmung vertraten die Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass solche Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus, dass spätestens zum 31. Dezember 2003 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde.
Gleichwohl wurde das in § 5 a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium zunächst durch Art. 5 Nr. 1 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GV. NRW. S. 706) bis zum 31. Dezember 2004 und sodann durch Art. 4 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34) bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Schließlich wurde es durch Art. 5 Nr. 7 und 11 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. Gemäß Art. 7 Nr. 4 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 Abs. 2 RGebStV inhaltlich unverändert zu § 12 Abs. 2 RGebStV.
In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es mit Blick auf § 11 Abs. 2 RGebStV, dass in dieser Bestimmung nur festgelegt werde, dass für die bisher von § 5 a RGebStV erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten seien. Es ändere sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgeräte.
Außerdem wurde § 5 RGebStV durch Art. 5 Nr. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags neu gefasst und in § 5 Abs. 3 RGebStV folgende Neuregelung getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV). Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV).
In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass § 5 Abs. 3 RGebStV Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte enthalte und damit der Konvergenz der Medien Rechnung trage. Das bisherige "PC-Moratorium" in § 5 a RGebStV habe nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibe weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 RGebStV Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich habe sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 RGebStV im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingeführte § 5 Abs. 3 RGebStV regele aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte neuartige Geräte.
Aus alledem ergibt sich, dass für internetfähige PCs als sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV ab dem 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Das sog. "PC-Moratorium" ist gemäß § 12 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Der neu geschaffene Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hat zudem nur dann einen Anwendungsbereich, wenn derartige Empfangsgeräte grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen.
b) Der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht teleologisch zu reduzieren.
Nach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Ausnahmefällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, nicht zutrifft. Es widerspräche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs abzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer typischerweise und für jedermann sichtbar bei ihm vorhandene Rundfunkempfangsgeräte nicht zum Empfang nutzt.
Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nämlich nicht um eine schlichte "Besitzabgabe", sondern es ist eine gewisse Zweckbestimmung "zum Empfang" erforderlich, für die der Besitz lediglich die notwendige Voraussetzung ist. In Ermangelung tauglicher Maßstäbe ist es - auch mit Blick auf den Charakter des Rundfunkgebühreneinzugs als Massenverwaltungsverfahren - allerdings zulässig, im privaten Bereich die Gebührenpflicht allein an das Vorhandensein eines Empfangsgeräts zu knüpfen. Insoweit spricht nach der Verkehrsanschauung die Vermutung dafür, dass der Besitz des Empfangsgeräts auch auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet ist. Die objektive Zweckbestimmung des Besitzes besteht gerade in der Nutzung des Geräts zum Rundfunkempfang.
Davon ausgehend ist der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" vorliegend nicht teleologisch zu reduzieren. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, in dem die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein Rundfunkempfangsgerät werde entsprechend seiner objektiven Zweckbestimmung auch tatsächlich zum Empfang genutzt, offensichtlich nicht zutrifft.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich ein Computer mit Internetzugang, auch wenn er objektiv zum Radio- und Fernsehempfang geeignet ist, von herkömmlichen (monofunktionalen) Rundfunkempfangsgeräten durch seine Multifunktionalität unterscheidet und dass bei einem Rechner regelmäßig andere Anwendungen als der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen im Vordergrund stehen werden. Ihm kann anders als herkömmlichen (monofunktionalen) Empfangsgeräten nicht von vornherein eine objektive Zweckbestimmung ausschließlich zum Rundfunkempfang zugeschrieben werden.
Die Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang ist aber ungeachtet dessen nicht in der Weise offensichtlich atypisch, dass die aus der objektiven Eignung zum Empfang folgende Vermutung, das Gerät werde auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt, ausnahmsweise nicht zutrifft.
Die Ergebnisse der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 sowie neuere Erkenntnisse des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer insbesondere aus der jüngeren Generation den PC tatsächlich auch zum Rundfunkempfang einsetzt.
Ausweislich der Darstellung der "Entwicklung der Radionutzung über das Internet 1999 bis 2008" in der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 hörten im Jahr 2006 von insgesamt 38,6 Millionen Onlinenutzern 24 % (9,26 Millionen) Radio über das Internet, im Jahr 2007 von insgesamt 40,8 Millionen Onlinenutzern 21 % (8,57 Millionen) und im Jahr 2008 von insgesamt 42,7 Millionen Onlinenutzern 23 % (9,9 Millionen). Ferner empfingen 10 % der Deutschen ab dem Alter von 14 Jahren mindestens einmal in der Woche über das Internet Radioprogramme. In der Altersgruppe zwischen 14 und 29 Jahren ist der Anteil der Nutzer von Internetradio höher. Hier gebrauchten 11 % der Frauen und 19 % der Männer das Internet, um live Radio zu hören.
Die zitierten Prozentzahlen beziehen sich auf die Gesamtheit der Onlinenutzer. Nimmt man lediglich die privaten Haushalte in den Blick, in denen kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, wird ein internetfähiger PC typischerweise besonders häufig auch zum Rundfunkempfang genutzt werden.
Zuwachsraten zeigen sich der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 zufolge auch im Hinblick auf die Nutzung der "Livestreams" von Fernsehsendungen im Internet. Im Jahr 2006 verwendeten 7 % der Onlinenutzer ihren PC "zumindest selten" zu diesem Zweck, im Jahr 2007 8 % und im Jahr 2008 12 %. Bei den 14- bis 29-jährigen waren es im Jahr 2006 9 %, im Jahr 2007 12 % und im Jahr 2008 bereits 21 % der Onlinenutzer.
Da das Internet gerade von Jugendlichen mehr und mehr als ein Unterhaltungsmedium angesehen wird, das an die Stelle des Fernsehens tritt, ist auch für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme der Zahl derjenigen zu rechnen, die mit Hilfe ihres PCs über das Internet Fernsehprogramme empfangen.
Neuere Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes (Wirtschaftsrechnungen, Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) 2008, erschienen am 22. Januar 2009) deuten in dieselbe Richtung. Sie zeigen ebenfalls, dass Internetradio und Internetfernsehen in nicht unerheblichem Umfang in Anspruch genommen werden. Ihnen zufolge haben 27 % der befragten Personen, die das Internet im 1. Quartal 2008 genutzt haben, ihren Computer zum Empfang von Internetradio und -fernsehen eingesetzt. Bei Schülern und Studierenden lag der Anteil sogar bei 47,1 % und bei männlichen Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren bei 48,3 %.
Bei dieser Sachlage kann die private Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang nicht als offensichtlich atypisch angesehen werden. Ein "Bereithalten zum Empfang" trotz objektiver Eignung zum Rundfunkempfang ist hier nicht ausnahmsweise zu verneinen.
4. Die Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV, wonach internetfähige PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot der Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, gegen die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind. Für Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann.
Dies wird durch nachträgliche Auslegung des Gebührentatbestandes dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt.
Gemessen daran verstößt eine Auslegung der zwar weit gefassten, aber der Interpretation zugänglichen Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, welche die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs begründet, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu den Begriffen des "Rundfunks", des "Rundfunkempfangsgerätes" und des "Bereithaltens zum Empfang" lässt sich mit den gängigen Auslegungsmethoden herleiten, dass es sich bei Rechnern mit Internetzugang um Rundfunkempfangsgeräte handelt, die zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten werden. Dass PCs als "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können" der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen sollen, wird überdies - wie dargelegt - durch § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV deutlich. In Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) kann der Gebührenpflichtige auch voraussehen, in welcher Höhe eine Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät auf ihn entfallen wird.
Ob der in § 5 Abs. 3 RGebStV gebrauchte Begriff des "neuartigen Rundfunkempfangsgeräts" für sich genommen hinreichend bestimmt ist - was im Übrigen nicht zweifelhaft erscheint -, ist für die Frage, ob die Einbeziehung von PCs in die Rundfunkgebührenpflicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, ohne Belang. Denn diese Frage lässt sich - wie ausgeführt - bereits anhand der allgemeinen Vorgaben der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV beantworten. § 5 Abs. 3 RGebStV - und damit auch der Terminus der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" - kann hinweggedacht werden, ohne dass sich dadurch an der Bestimmtheit einer Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV etwas änderte.
Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bestehen auch nicht insofern, als es zu Abgrenzungsproblemen kommen kann, soweit es bei einem Rechner an einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt. Dann hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum Empfang bereitgehalten wird und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auslöst, davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Dass hierbei im Einzelfall Zweifelsfragen auftreten können, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe des Normanwenders und bei dessen Überprüfung die der Gerichte. Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen.
b) Die Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang verletzt nicht die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.
aa) Das Grundrecht der Informationsfreiheit enthält keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Ob die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs davon ausgehend einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, weil hierdurch eine faktische Zugangshürde errichtet wird, die objektiv geeignet ist, potentielle Nutzer von der Informationsbeschaffung aus dem Internet abzuhalten, kann letztlich offen bleiben. Denn unabhängig davon, ob die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige PCs in die Informationsfreiheit eingreift oder ob sie als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist, ist der Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
bb) Die Rundfunkgebührenpflicht von PCs mit Internetzugang verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Das benutzte Mittel muss nicht das bestmögliche oder -geeignete sein und nicht in jedem Einzelfall Wirkung entfalten. Die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.
Nach dem Gebot der Erforderlichkeit darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung ihres Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Eine Regelung darf nicht weiter gehen, als der mit ihr intendierte Schutzzweck reicht. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betroffene Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss eindeutig feststehen. Nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten muss schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen.
Das Gebot der Angemessenheit verlangt schließlich, dass der Eingriff in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht. Die Schwere des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen. Dem Gesetzgeber kann bei der Einschätzung der Auswirkungen einer neuen Regelung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ein beträchtlicher Spielraum zustehen. Der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers kommt insbesondere bei der Geeignetheit und der Erforderlichkeit zum Tragen. Bei der Geeignetheit reduziert sich die Prüfung dann auf die Frage, ob die Regelung offensichtlich oder schlechthin ungeeignet ist. Bei der Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er den fraglichen Zweck sachlich gleichwertig erreicht.
Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit besteht auch bei der Festlegung der Rundfunkordnung sowie bei der Wahl der Art ihrer Finanzierung. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gebührenfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.
Nach diesen Grundsätzen ist die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verhältnismäßig.
(1) Mit der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck:
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d. h. dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung.
Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen des dualen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden.
Dabei muss das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben. Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.
Der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über "Gebühren". Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.
(2) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist zur Erreichung des Zwecks der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geeignet. Mit ihrer Hilfe kann der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen Anteil die für internetfähige PCs erhobenen Rundfunkgebühren am Gesamtgebührenaufkommen derzeit haben.
(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch erforderlich.
(a) Der Gesetzgeber bewegt sich mit seiner Entscheidung, auch für PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu erheben, innerhalb des ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eingeräumten Einschätzungsspielraums. Er ist nicht dazu verpflichtet, von der Systementscheidung zugunsten der Gebührenfinanzierung abzuweichen und mit Blick auf den Rundfunkempfang über das Internet ein abweichendes Finanzierungsmodell einzuführen.
Als alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang anknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kommt in Betracht, den Empfang öffentlich-rechtlicher Programme über das Internet von einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen, wobei z. B. die Rundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden könnte, deren Eingabe zur Freischaltung führte.
Bei einem solchen "Registrierungsmodell" stünde allerdings nicht in jeder Hinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm sachlich gleichwertig erreichen lässt.
Zum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses nicht von der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen führen könnte. Zum anderen wäre die Einführung eines "Registrierungsmodells" in mehrfacher Hinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber aber nicht verweisen lassen.
Die Anmeldepflicht im Rahmen eines "Registrierungsmodells" müsste gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet. Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist.
Die Einführung eines "Registrierungsmodell" liefe zudem auf ein (öffentlich-rechtliches) "Pay-TV" im Internet hinaus. Dies würde aber der rundfunkgebührenrechtlichen Grundannahme zuwiderlaufen, dass die Rundfunk"gebühr" gerade keine Gegenleistung für den Rundfunkempfang im Sinne eines Nutzungsentgeltes darstellt. Eine Verdrängung des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunkempfangs im Internet auf ein "Pay-TV" wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest bedenklich. Denn dies stellte letztlich auch seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage. Es bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem Fall, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen würde.
Im Übrigen käme ein "Registrierungsmodell" einer technischen Einschränkung der Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei einer Verweisung auf eine technisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit ließe sich die besondere Funktion, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch nicht sicherstellen. Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können. Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen.
Soweit noch andere Wege zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Betracht kommen - wie etwa eine Finanzierung aus Steuermitteln oder eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe -, muss sich der Gesetzgeber wegen der auch insoweit aufgeworfenen rechtlichen Zweifelsfragen ebenfalls nicht auf diese verlegen.
(b) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist überdies erforderlich, weil mit ihr im Sinne der Entwicklungsoffenheit des Rundfunk- und Rundfunkgebührenrechts auf eine technische Entwicklung im Bereich des Rundfunkempfangs sowie auf eine zu beobachtende Veränderung der Mediennutzungsgewohnheiten reagiert wird, die das System der Rundfunkgebührenfinanzierung und damit auch den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden könnte, wenn auf die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs und sonstige neuartige Rundfunkempfangsgeräte verzichtet würde.
Angesichts des sich verstärkenden Trends gerade in der jüngeren Generation, Rundfunk über das Internet zu empfangen - siehe dazu die unter 3. b) zitierten statistischen Erkenntnisse -, kann der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Zukunft die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden.
(4) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch angemessen.
Die Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs in der in Rede stehenden Form steht bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe.
Die Sicherung des Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System ist ein Gemeinschaftsziel von hohem Rang. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt. Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt. Hier sollen es die gesetzlichen Regelungen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst.
Zu dem Gewicht dieses die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs rechtfertigenden hochrangigen Gemeinschaftsziels steht die Schwere des Eingriffs in einem angemessen Verhältnis. Dies gilt schon deswegen, weil die derzeit für internetfähige PCs erhobene Rundfunkgebühr relativ gering ist. Denn aufgrund einer Übereinkunft der Ministerpräsidenten vom 18. Oktober 2006 wird für Rechner mit Internetzugang gegenwärtig lediglich die sog. Grund- oder Radiogebühr gefordert, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 5,52 EUR im Monat belief (vgl. § 8 Nr. 1 RFinStV in der Fassung von Art. 6 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags).
Auch der Umstand, dass ein Teil der Internetnutzer die Verbreitung von Rundfunkdarbietungen über das Internet als "aufgedrängte Leistung" empfindet, der man sich nicht anders als durch Abschaffung des PCs entziehen kann, verleiht den einer Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang gegenläufigen privaten Interessen kein Durchsetzungsvermögen gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, Finanzierung und Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Die fehlende Wahlmöglichkeit des Besitzers eines PCs mit Internetzugang ist vor allem technisch durch die Eigenschaft eines PCs als Multifunktionsgerät bedingt; sie ist keine unmittelbare Folge gesetzgeberischen Handelns. Aus diesem Grund ist es nicht geboten, internetfähige PCs aus der Rundfunkgebührenpflicht zu entlassen, weil sie eine technische Einheit bilden, die vielfältige Nutzungsmöglichkeiten bietet, von denen der Rundfunkempfang nur eine ist. Dies verdeutlicht die hypothetische Überlegung, dass auch Fernsehgeräte nicht von der Rundfunkgebührenpflicht freizustellen wären, wenn die technische Entwicklung dahin gegangen wäre, diese zu Multifunktionsgeräten fortzuentwickeln, die neben dem Rundfunkempfang alle Anwendungsmöglichkeiten auf sich vereinigt hätten, welche heute ein PC zur Verfügung stellt.
Im Übrigen ist die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer mit Internetzugang notwendige Folge der Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen des dualen Systems. Denn mit ihren Internetauftritten kommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, soweit sie bereits bestehende Programme über das Internet ausstrahlen, ihrem Auftrag nach, die Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk auch in der Zukunft zu gewährleisten. Von einer "aufgedrängten Leistung" lässt sich daher insofern nicht sprechen.
c) Die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beeinträchtigung des Gleichheitsgrundsatzes setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte oder Personengruppen. Darüber hinaus verbietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen.
Gemessen daran verletzt eine Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, welche die Rundfunkgebührenpflicht auf Rechner mit Internetzugang erstreckt, nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkdarbietungen mittels eines internetfähigen PCs empfangen, werden rundfunkgebührenrechtlich genauso behandelt wie Rundfunkteilnehmer, die zum Rundfunkempfang auf herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte zurückgreifen. Insofern ist keine Ungleichbehandlung zweier Personengruppen gegeben.
Eine Ungleichbehandlung liegt insoweit vor, als Besitzer von Computern mit Internetzugang anders als Personen ohne Empfangsgerät zu Rundfunkgebühren herangezogen werden. Diese Differenzierung ist aber genauso gerechtfertigt wie die entsprechende Unterscheidung zwischen Nutzern herkömmlicher Empfangsgeräte und Personen, die nicht über ein Rundfunkempfangsgerät verfügen. Legt man den großzügigeren Willkürmaßstab an, ist die Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund gerechtfertigt, weil auch Besitzer von Internet-PCs die objektive Möglichkeit zum Rundfunkempfang haben.
Führt man eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, ergibt sich nichts anderes als das unter 3. b) bb) Ausgeführte. In der Gleichstellung von Nutzern von PCs mit Internetzugang mit Nutzern herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte liegt schließlich keine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Diese Vergleichsgruppen sind nicht deshalb als wesentlich ungleich anzusehen, weil der Besitzer eines PCs der Rundfunkgebührenpflicht nicht anders als durch Weggabe des PCs ausweichen, er mithin eine Rundfunkgebührenpflicht nicht durch eigenes Verhalten vermeiden kann, ohne zugleich auf die anderweitigen Nutzungen eines PCs zu verzichten. Dies ist - wie bereits dargelegt - die vor allem technisch bedingte Konsequenz der Multifunktionalität eines Rechners. Ein wesentlicher Unterschied zum Besitz eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts wird aufgrund dessen aus rundfunkgebührenrechtlicher Sicht nicht begründet.
5. Der Kläger ist für den streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich seines internetfähigen PCs weder aufgrund von § 5 RGebStV noch nach § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
6. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ab dem 1. März 2007 handelt es sich bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gemäß § 10 RGebStV um revisibles Recht. Für die streitigen Gebührenzeiträume Januar und Februar 2007 ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus, dass die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs klärungsbedürftige bundesverfassungsrechtliche Fragen aufwirft.
|
|