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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 177): Arbeitsrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Zulässigkeit besonderer Aktionen im Arbeitskampf („Flashmob“)

BAG, Urteil vom 22.9.2009, Az.: 1 AZR 972/08


Leitsatz des Gerichts:

Eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, ist nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.



Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Gewerkschaft künftig Aufrufe zu streikbegleitenden „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel zu unterlassen hat.
Zur Durchsetzung ihrer Forderungen nach einem neuen Tarifvertrag für den Berliner Einzelhandel führte die tarifzuständige beklagte Gewerkschaft im Jahr 2007 einen Streik. Während dieses Streiks hatte die Beklagte durch einen Aufruf im Internet und über SMS eine einstündige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von „Cent-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten die Durchführung weiterer derartiger Aktionen in Zukunft zu untersagen. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, künftig jegliche Aufrufe zu streikbegleitenden „Flashmob-Aktionen“ der beschriebenen Art zu unterlassen. Im Rahmen eines Arbeitskampfs im Einzelhandel sind derartige Aktionen nicht generell rechtswidrig. Zwar stellen sie regelmäßig einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der betroffenen Betriebsinhaber dar. Dieser kann aber aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein.

1. Arbeitskampfmaßnahmen bedürfen einer Rechtfertigung, wenn durch sie in Rechtspositionen der Arbeitgeber oder Dritter eingegriffen wird. Dabei kommen neben (arbeits-)vertraglichen Rechtspositionen die in § 823 I BGB ausdrücklich genannten Rechte sowie insbesondere auch das Recht der einzelnen Arbeitgeber an dem von ihnen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.

a) Das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht. Allerdings löst nur ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb oder die hinreichende Gefahr eines solchen Ersatz- oder Abwehransprüche aus. Hierzu müssen die Eingriffe „gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen“ sein.

b) Die streitbefangenen Aktionen, zu denen aufzurufen der Beklagten untersagt werden soll, sind jedenfalls typischerweise nicht unbeträchtliche Eingriffe in die Gewerbebetriebe der Mitgliedsunternehmen des Klägers. Dies gilt sowohl für Aktionen, bei denen viele Menschen koordiniert zur gleichen Zeit Artikel von geringem Wert einkaufen, um so für längere Zeit den Kassenbereich zu blockieren, als auch für Aktionen, bei denen viele Menschen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen befüllen, um diese dann an der Kasse oder anderswo in den Filialräumen stehen zu lassen. Bei beiden Aktionsformen wird der Betriebsablauf gestört. Dabei handelt es sich nicht um zufällige, sondern um beabsichtigte Störungen. Diese gehen über reine Belästigungen und sozial übliche Beeinträchtigungen hinaus und sind geeignet, erhebliche Betriebsstörungen hervorzurufen.

2. Die hiernach mit solchen „Flashmob-Aktionen“ eines laufenden Arbeitskampfs verbundenen Eingriffe in die eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe der Mitgliedsunternehmen können aber als Arbeitskampfmaßnahmen gerechtfertigt sein. Derartige Aktionsformen des Arbeitskampfs unterfallen dem Schutzbereich des Art. 9 III GG. Allerdings sind sie, wie jede Arbeitskampfmaßnahme, nicht schon allein deshalb immer zulässig. Vielmehr richtet sich ihre Zulässigkeit nach der Ausgestaltung des Grundrechts durch die Rechtsordnung. Diese Ausgestaltung unterliegt mangels eines Tätigwerdens des Gesetzgebers den im Einzelfall angerufenen Gerichten. Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung ist wesentlicher Grundsatz für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach diesem sind streikbegleitende „Flashmob-Aktionen“ der beschriebenen Art jedenfalls nicht generell unangemessen.

a) Für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts stellt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sowohl Rechtfertigung als auch Grenze dar. Das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichwertiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Funktionsfähig ist die Tarifautonomie nur, solange ein ungefähres Gleichgewicht besteht. Unvereinbar mit Art. 9 III 3 GG ist daher eine Ausgestaltung, wenn sie dazu führt, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt ist oder ihre koalitionsmäßige Betätigung weitergehend beschränkt wird, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist.

b) Vorliegend stellen sich die streikbegleitende „Flashmob-Aktionen“ nicht als unverhältnismäßig dar. Die Aktionen weder offensichtlich ungeeignet zur Durchsetzung der von der Beklagten in möglichen künftigen Arbeitskämpfen verfolgten tariflichen Ziele, noch sind diese in künftigen Tarifauseinandersetzungen der Parteien offensichtlich nicht erforderlich, um zur Durchsetzung der tariflichen Ziele Druck auf den Kläger und dessen Mitgliedsunternehmen auszuüben. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn wird insbesondere dadurch gewahrt, dass der Arbeitgeberseite wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zum einen hat der von einer „Flashmob-Aktion“ betroffene Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, gegenüber den Aktionsteilnehmern von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Ferner kann der Arbeitgeber der gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme durch eine vorübergehende Betriebsschließung begegnen. Bei Aktionen der vorliegenden Art handelt es sich auch nicht um „Betriebsblockaden“. Die Einzelhandelsfilialen werden nicht etwa gegenüber Kunden und Lieferanten abgesperrt.

3. Die streitgegenständlichen Aktionen begründen weiterhin auch keine vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungen iSv. § 826 BGB. Erforderlich wäre hierzu eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten. Eine solche liegt nicht vor. Von einer die Regeln eines fairen Arbeitskampfs nach Form und Ausmaß verletzenden Rücksichtslosigkeit kann bei Aktionen in dem bislang erfolgten Umfang nicht gesprochen werden.
Ebenso wenig werden hierdurch die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs (§ 123 I StGB), der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) oder der Sachbeschädigung (§ 303 I StGB) verwirklicht.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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