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Ausschluss der Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB auch ohne Genehmigung des Familiengerichts wirksam
BGH, Beschluss vom 11.07.2001; Az: XII ZB 128/98
Leitsatz des Gerichts:
Zur Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltendmachung der Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird.
Die am 04.04.1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 19.08.1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 06.06.1995 rechtskräftig geschieden.
Am 23. Dezember 1993 schlossen die Ehegatten einen notariellen Vertrag, u.a. über den Versorgungsausgleich, der unter dem 2. Abschnitt folgende Vereinbarung enthielt: "§ 4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide Parteien verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluss und/ oder Verminderung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesbezüglichen Erklärungen wechselseitig an."
Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungsausgleich nach § 1587 b II BGB durchgeführt und zu Lasten des Antragsgegners in Höhe des (damaligen) Höchstbetrages begründet. Den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat es im übrigen vorbehalten.
Die Antragstellerin (die seit dem 01.03.1996 in Rente ist) hat am 04.03.1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen und den Antragsgegner, der sich seit dem 01.08.1996 in Ruhestand befindet, zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.384,89 DM sowie zur Abtretung seines Versorgungsanspruchs in dieser Höhe zu verpflichten. Darüber hinaus stellte sie im Juli 1996 einen Antrag nach § 10 a VAHRG auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
Der Antragsgegner hat u.a. beantragt, den Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente zurückzuweisen.
Er wendet sich unter Berufung auf die Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB gegen eine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Die Antragstellerin verfüge über beträchtliches Vermögen, so dass sie bei Anordnung einer Ausgleichsrente höhere Einkünfte erziele als er. Er selbst besitze kein nennenswertes Vermögen.
Die getroffene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich sei unwirksam und habe im übrigen nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gelten sollen.
Das Familiengericht gab dem Antrag der Antragsgegnerin statt. Die Beschwerde des Antragstellers zum OLG hiergegen war erfolglos. Auch die weitere Beschwerde blieb erfolglos.
Im einzelnen führt der BGH aus:
1. Der Antragsteller greife allein den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an. Zwar sei das Gericht im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden, jedoch träte ausnahmsweise eine Bindung ein, wenn es nur um private Interessen gehe, so wie beim Ausschluss der Billigkeitsregelung nach § 1587 c BGB.
2. Die Vereinbarung vom 23. Dezember 1993 hindere den Antragsteller, Härtegründe nach § 1587 h Nr. 1 BGB gegen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen.
a) Das OLG habe den Vertrag rechtsfehlerfrei ausgelegt. Ein Verzicht der Parteien auf die Billigkeitskorrektur sowohl nach § 1587 c BGB als auch nach § 1587 h BGB sei gegeben.
Das Gericht der weiteren Beschwerde dürfe (ähnlich dem Revisionsgericht) die Entscheidung des Tatgerichts nur dahingehend überprüfen, "ob die Vorinstanz Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat, ob ihr im Zusammenhang mit der Auslegung Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob sie wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat". Ein derartiger Fehler sei nicht zu erkennen, da die Auslegung des Oberlandesgerichts möglich und sogar naheliegend sei.
b) Der "Ehevertrag" sei nicht bereits deshalb nach § 1408 II S. 2 BGB unwirksam, weil er erst nach Stellung des Scheidungsantrags geschlossen wurde. Zwar sei nach § 1408 II S. 2 BGB der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam, wenn binnen eines Jahres nach Abschluss des Vertrages Scheidungsantrag gestellt wird. A maiore ad minus sei § 1408 II S. 2 BGB auch dann anwendbar, wenn der Scheidungsantrag bereits rechtshängig ist.
Jedoch handle es sich bei der Vereinbarung der Parteien keinesfalls um einen Ehevertrag (wie von 1408 II BGB gefordert), sondern um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB.
Zwar trage der Abschnitt II den Titel "Ehevertrag". Jedoch ist im Eingang der Vertragsurkunde ausdrücklich als Vertragszweck die Auseinandersetzung der Vermögenswerte angegeben. Laut BGH war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses "das Scheidungsverfahren bereits rechtshängig, es war bereits über die Folgesachen verhandelt worden, und die Parteien hatten im Verfahren die gütliche Erledigung der Vermögensangelegenheiten angekündigt". § 1408 II BGB sei daher nicht einschlägig.
c) Der Verzicht des Ausgleichsverpflichteten auf die Geltendmachung von Härtegründen bedürfe nicht der Genehmigung nach § 1587 o II S. 3 BGB.
Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehaltes sei der Schutz des sozial schwächeren Ehegatten und somit mittelbar der Schutz der Allgemeinheit vor Ansprüchen des übervorteilten Partners an die Sozialkassen.
Jedoch bestehe kein Anspruch der Allgemeinheit an den Einzelnen, nach dem sich dieser im Härtefall auch auf die Härtefallregelung berufen müsse.
So wie es dem Verpflichteten überlassen bleibt, ob er die entsprechenden Tatsachen in das Verfahren einführen will, so kann er auch auf die Geltendmachung dieser Gründe gegenüber dem Berechtigten verzichten.
Zwar bestehe im Versorgungsausgleichsverfahren die Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG, jedoch müsse das Gericht dabei aber nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Insbesondere bei der "Aufklärung von Umständen, die einem Beteiligten günstig sind, kann erwartet werden, dass das Gericht bei der Aufklärung solcher Umstände von Seiten des betroffenen Beteiligten durch entsprechenden Sachvortrag unterstützt wird.
Da es dem Ausgleichsberechtigten freisteht, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überhaupt zu beantragen, gelte dies gerade auch im Rahmen des § 1587 h BGB, so dass ihm auch die volle Dispositionsmöglichkeit für eine vertragliche Modifizierung einschließlich eines Verzichts zusteht.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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