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Unrichtige Schreibweise einer ausländischen Adresse hindert Zustellung nicht
BGH, Beschluss vom 13.06.2001; Az: V ZB 20/01
Leitsatz des Gerichts:
Eine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse macht die Zustellung nicht unwirksam, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.
Der Beklagten, einer KG, wurde ein Versäumnisurteil zugestellt. Die Zustellung erfolgte an den in Österreich wohnhaften Komplementär. In der handschriftlichen Urschrift des Urteils war dessen Anschrift (wie in der Klageschrift angegeben) mit "Erler Berg ..., A-6343 Erl, Österreich" bezeichnet.
Der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte durch Aufgabe zur Post am 29.06.2000 nannte als Anschrift dagegen "Eiler Ber ..., A-6343 Erl-Österreich".
Der erst am 16.08.2000 eingelegte Einspruch wurde vom LG verworfen, da die (ohnehin) auf sechs Wochen festgesetzte Einspruchsfrist weder gewahrt, noch ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sei. Das OLG hob die Verwerfung des Einspruchs auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin auf und verwies zurück. Hiergegen legte der Kläger wiederum die weitere sofortige Beschwerde ein.
Diese Beschwerde war statthaft und erfolgreich, da die Zustellung wirksam ist. Die Sache wurde an das OLG zur Prüfung der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückverwiesen.
1. Gemäß 174 II, 175 ZPO bedarf es zu Zustellung an eine im Ausland lebende Person (bzw. deren im Ausland lebenden Vertreter, § 171 I ZPO) lediglich der Aufgabe eines mit deren Adresse versehenen Briefes zur Post. Voraussetzung ist, dass zunächst einmal über den Umweg über ein ausländisches Gericht zugestellt wurde, da so ein beweiskräftiges Indiz dafür begründet wird, dass der Empfänger tatsächlich an der in der Klageschrift bezeichneten Adresse wohnt. Dies sei hier (bei der Zustellung der Klageschrift) geschehen.
2. Der Vermerk des Urkundsbeamten über die Zustellung durch Aufgabe zur Post genüge, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, den Anforderungen des § 213 ZPO. Jedoch seien an den Vermerk strenge Anforderungen zu stellen, wenn im laufenden Verfahren an eine im Ausland wohnende Person durch Aufgabe zur Post zugestellt wird. Grund ist, dass die Zustellungsurkunde (§ 192 ZPO) ersetzt wird und der Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO) für das nach § 175 I S. 3 ZPO fingierte Zustellungsdatum erbracht wird (der Tag der Aufgabe zur Post).
Fehlt eine der wesentlichen Förmlichkeiten (§ 192 i.V.m. § 191 Nr. 2,3,7 ZPO), tritt die Zustellungswirkung nicht ein. Hierzu zähle grundsätzlich auch die Unvollständigkeit der ausländischen Adresse oder deren unrichtige Schreibweise; es komme in diesem Falle jedoch entscheidend darauf an, ob aufgrund des Mangels Verwechslungsgefahr besteht. In diesem Fall habe der Zustellende nicht das Erforderliche dafür getan, dass dem Empfänger das Schriftstück auf dem nach § 175 ZPO zulässigen normalen Postwege ohne Verzögerung zugestellt wird.
Besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr, sei die Zustellung trotz des Mangels wirksam.
In vorliegendem Fall habe diese Gefahr nicht bestanden. Der Schreibfehler beschränkte sich auf die Straßenbezeichnung innerhalb des korrekt angegebenen Zustellungsortes. Der offensichtliche Fehler konnte durch den die Zustellung an Ort und Stelle durchführenden österreichischen Postbeamten ohne weiteres korrigiert werden.
Dies gelte insbesondere deshalb, da die von der Gemeinde Erl übermittelte Straßenliste insgesamt nur 17 Eintragungen ausweist. Nur die zutreffende Adresse "Erler Berg" sei vergleichbar mit der fehlerhaften Angabe "Eiler Ber".
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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