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Zur Haftung eines Mietwagennehmers, der bei einem Unfall nicht die Polizei verständigt
OLG Jena, Urteil vom 7.12.2000; Az: 1 U 627/00
Leitsatz des Bearbeiters:
1. Die zwischen Mieter und Vermieter eines PKW vereinbarte Haftungsreduzierung entfällt nicht schon deshalb, weil der Mieter das Fahrzeug nicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Rückgabetermin fristgerecht zurückgegeben hat.
2. Die Haftungsreduzierung entfällt jedoch, wenn der Mieter entgegen seiner vertraglichen Obliegenheit die Polizei nicht zu einem Unfall hinzuzieht.
Die Parteien streiten über die Haftung eines Mietwagennehmers. Ein Bekannter des Beklagten und Mieters hatte mit dem Wagen der Klägerin, einer PKW-Vermieterin, einen Unfall. Die Klägerin begehrte Schadensersatz. Der Beklagte, der den Bekannten fahren ließ, machte nunmehr die vertraglich vorgesehene Haftungsreduzierung geltend. Die Klägerin wehrte sich hiergegen. Sie ist der Ansicht, dass die Haftungsreduzierung schon deshalb nicht greife, weil der Mieter den PKW nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zurückgegeben habe. Darüber hinaus habe der Fahrer nicht, wie im Mietvertrag gefordert, sofort die Polizei zu dem Unfall hinzugezogen.
Das LG hat den Beklagten verurteilt. Das OLG wies die Berufung des Beklagten hiergegen als zulässig, aber unbegründet zurück.
1. Die vertragliche Haftungsreduzierung ist nicht aufgrund der verspäteten Rückgabe entfallen. Grund hierfür sei, dass aus dem Vertrag hervorgehe, dass sich dieser bei verspäteter Rückgabe von Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel automatisch verlängere. Der Mieter habe mithin den Mietzins weiterzuentrichten, daher könne er sich insoweit auch auf die vertraglichen Nebenbestimmungen berufen.
2. Die Haftungsreduzierung ist jedoch wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht, bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, entfallen. Die Klausel der Mietvertragsbedingungen sei wirksam und verstoße nicht gegen das AGB-Gesetz.
a) Die Pflicht des Mieters, bei Unfällen sofort die Polizei hinzuzuziehen, ist weder überraschend noch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Vielmehr hielte "sich eine solche Obliegenheit im Rahmen des Leitbildes der Kaskoversicherung". Gemäß § 7 AKB ist der Versicherungsnehmer ebenfalls verpflichtet, alles der Aufklärung dienliche zu tun.
b) Nach dem Leitbild der Kaskoversicherung führe aber nicht jede Obliegenheitsverletzung zum Wegfall der Haftungsreduzierung. Auch in vorliegendem Fall hinge der Fortfall der Haftungsreduzierung vielmehr maßgeblich "von der Intensität des Verschuldens einerseits sowie andererseits von der Relevanz der Pflichtverletzung für die Interessen des Vermieters" ab.
Die Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei sei stets von erheblicher Relevanz für die Interessen der Klägerin.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass eine polizeiliche Aufnahme deshalb nicht nötig gewesen sei, da es sich um einen "gewöhnlichen" Unfall gehandelt habe. Vielmehr sei "die Gefährdung der Interessen des Vermieters durch die Nichthinzuziehung der Polizei" maßgebend. Bei der Obliegenheit handele es sich um die "Verpflichtung zur Beweissicherung" (vgl. BGH NJW 1982, 167, 168).
c) Die Obliegenheitsverletzung wurde vom Bekannten des Beklagten auch grob fahrlässig begangen. Keinesfalls bestand für die Klägerin (bzw. deren Mitarbeiter) die Verpflichtung, den Fahrer auf die Pflicht zur polizeilichen Aufnahme unaufgefordert hinzuweisen. Eine Pflicht der Klägerin, "während des Mietverhältnisses auf bestimmte Vertragsbedingungen gesondert hinzuweisen, sobald diese für die andere Partei relevant zu werden drohen" würde die "Informationspflicht" der Klägerin überspannen. Darüber hinaus sei der Fahrer verpflichtet, sich selbständig Kenntnis von den Vertragsbedingungen zu verschaffen.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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