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Zur Notwendigkeit von Privatgutachten im Verwaltungsprozess

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001; Az: 9 KSt 2.01


Leitsatz des Gerichts:

Die Einholung eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozess ist nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.



Die Parteien stritten über die Höhe der Wertminderung eines Grundstückes, neben das eine Bahnstrecke gebaut werden sollte. Dem Gericht kam es hier insbesondere auf die Frage an, welchen Ertragswert die Stellplätze des Grundstücks, die dem planfestgestelltem Vorhaben weichen mussten, haben.
Hierüber holte das Gericht ein Gutachten ein. Dieses Gutachten versuchte der Kläger mit einem Privatgutachten zu entkräften. Das Privatgutachten befasst sich mit der Frage der Stellplätze nur unzureichend, primär ermittelte es den Wertverlust des gesamten Grundstücks durch die Belastung durch die zu bauende Bahnstrecke.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Rechtsstreit der Beklagten und der Beigeladenen je 1/8 der Kosten des Klageverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten dieser Beteiligten auferlegt. Die Kosten für das Privatgutachten der Kläger, das mit 16.240 DM in Rechnung gestellt wurde, wurden von der Urkundsbeamtin als nicht erstattungsfähig behandelt. Hiergegen machte der Kläger die Erinnerung (§§ 165, 151, 147 VwGO) geltend.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 162 I VwGO, der hier ausschließlich anwendbar sei, seien Aufwendungen für private (also nicht vom Gericht bestellte) Sachverständige nur dann erstattungsfähig, wenn diese Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen beurteile "sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Kläger, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte".
Mithin gelte im Verwaltungsprozess gemäß § 86 VwGO die Untersuchungsmaxime im Gegensatz zur zivilprozessualen Verhandlungsmaxime. So seien im Verwaltungsprozess daher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt. Die Grundsätze des Zivilprozesses könnten also nicht ohne weiteres übernommen werden.

Die Einholung eines Privatgutachtens sei nur in der Ausnahme als notwendig anzuerkennen, in der die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen ausschließlich mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann.
Darüber hinaus müsse der jeweilige Verfahrensstand berücksichtigt werden: Das Gutachten müsse von der Prozesssituation herausgefordert sein und dessen Inhalt müsse auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.
Genau dies sei aber nicht gegeben, da das Gutachten die das Gericht beschäftigende Streitfrage nicht (bzw. nur unzureichend) behandle, im übrigen aber für die Entscheidung des Gericht Unnötiges feststelle.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
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