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Zur Hinweispflicht einer Werkstatt beim Reifenwechsel bzgl. der Möglichkeit des Lockerns von Radschrauben
LG Augsburg, Urteil vom 06.02.2001; Az: 4 S 205/99
Leitsatz des Gerichts:
Da erfahrungsgemäß nicht auszuschließen ist, dass sich die Radschrauben nach einem Radwechsel - insbesondere bei Alufelgen und auf der linken Fahrzeugseite - wieder lockern, ist die ausführende Werkstatt grundsätzlich verpflichtet, den Kunden auf die Notwendigkeit einer Nachkontrolle nach einigen Fahrkilometern hinzuweisen, wobei ein Rechnungsaufdruck nur bei deutlicher optischer Hervorhebung ausreicht.
Die Beklagte hatte beim Kläger einen Radwechsel vorgenommen. Nach einer Fahrtstrecke von ca. 2500 km brach ein Rad (auf Alufelge) ab. Der Kläger begehrt nun Schadensersatz. Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger ist der Nachweis einer schadensursächlichen Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht gelungen.
1) Ein Fehler bei der Radmontage war nicht nachzuweisen.
Zwar stehe fest, dass lockere Radschrauben zu einem Dauerbruch mit der Folge eines Komplettbruchs führen könnten. Jedoch könne daraus nicht mit Sicherheit auf einen Fehler während der Radmontage geschlossen werden; der Kläger fuhr mithin noch ca. 2500 km bis zum Schadenseintritt mit dem Fahrzeug.
Aufgrund der langen Fahrtstrecke käme als alternative Ursache auch ein nachträgliches Lockern der Radschrauben nach dem Radwechsel im Fahrbetrieb in Betracht, was auch nach dem heutigen Stand der Technik möglich sei.
Selbst wenn die Muttern mit dem korrekten Drehmoment angezogen würden, könne es "vereinzelt zu einem Setzen der Felge und einem Rückgang des Anzugsmoments kommen".
Als Folge wirke eine "Querbelastung auf die Schrauben", die zum Bruch zunächst einer und dann (in sehr schneller Folge) aller Schrauben führen kann.
Als Ursache kämen feinste Partikelchen zwischen Flansch und Felge, aber auch das unterschiedliche Ausdehnungsverhalten verschiedenartiger zusammentreffender Materialien in Betracht.
Dabei sei aufgrund des Rechtsgewindes die Gefahr für die linken Räder des Fahrzeugs größer, da sich die Schrauben hier durch Linksdrehungen lösen, bei den linken Rädern also in Fahrtrichtung.
In der Praxis sei daher zum größten Teil das linke Vorderrad betroffen, darüber hinaus käme es bei Alufelgen häufiger zu Problemen als bei Stahlfelgen.
2) Aufgrund dessen bestehe für den Reifenmonteur eine vertragliche Nebenpflicht eines Hinweises an den Kunden, dass die Radmuttern nach einer Fahrtstrecke von 20 bis 200 km nachzukontrollieren seien. Vermittels eines Aufdrucks eines solchen Hinweises auf der dem Kunden übergebenden Rechnung könne der Nebenpflicht nur dann nachgekommen werden, wenn dieser auf den ersten Blick auffällt; in der Regel werde die Rechnung nämlich bei Barzahlung kaum beachtet.
Die Frage des "Auffallens" kann hier jedoch offen bleiben, da der Kläger unwiderlegt durch Mitarbeiter der Beklagten auch mündlich auf die Notwendigkeit der Nachkontrolle hingewiesen worden sei.
Auch wäre eine Verletzung der Hinweispflicht dann nicht kausal, wenn der Kläger wusste, dass die Radmuttern nach einem Reifenwechsel grundsätzlich nachzuziehen seien.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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