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Arzt kann nicht zugleich Heilpraktiker sein
BayVGH, Beschluss v. 16. Juni 2010, Az.: 21 ZB 10.606
Leitsatz des Gerichts:
Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten und Heilpraktikern möglich.
I. Die Klägerin ist als Ärztin in einer Gemeinschaftspraxis in München tätig. Ihr wurde die Approbation am 20. Februar 2005 erteilt. Der Klägerin geht es in dem Verfahren um die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpratikererlaubnis) zu erteilen.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen ist im Rahmen der nach § 124 a Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO gebotenen kurzen Begründung auszuführen:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Diese bestehen nur dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtsatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. Die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen können, können auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Begründung des angefochtenen Urteils und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung kann diese vom Verwaltungsgerichtshof gewonnene Überzeugung an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgerichtgefundenen Ergebnisses nicht im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel ziehen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG, weil es der Klägerin als Ärztin, ohne zugleich Heilpraktikerin zu sein, verwehrt ist, mit Heilpraktikern eine Gemeinschaftspraxis zu bilden. Denn zur Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis führt die von der Klägerin geübte Kritik am Verbot der Zusammenarbeit von Ärzten nicht, weil der Erlaubniserteilung schon § 1 Abs. 1 HeilprG entgegen steht, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen erfüllt, "ohne als Arzt bestallt zu sein".
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Feststellung, dass die Klägerin eine Heilpraktikererlaubnis nicht benötigt, wie sich bereits aus dem Urteil des BayVGH vom 20. November 1996 DVBl 1997, 959 ff unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 2. März 1967 BVerwGE 26, 254/256 ergibt: "Dass nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ein Arzt selbst nicht als Heilpraktiker tätig sein kann, ist nur eine logische Folge der zentralen Stellung, die er in der Heilkunde innehat. Die ärztliche Bestallung schließt eine besondere Erlaubnis für sie damit notwendig aus.".
Soweit in dem Urteil des BayVGH vom 20. November 1996, a.a.O., auf § 29 Abs. 1 und 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 1. Januar 1994 Bezug genommen wird, hat sich die Rechtslage inhaltlich nicht verändert. Auch nach der aktuell gültigen Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ist es dem Arzt nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln; einen Nichtarzt darf er nur heranziehen, wenn die Verantwortungsbereiche des Arztes und des Nichtarztes klar erkennbar voneinander getrennt bleiben. Aus der aktuell gültigen Berufsordnung 2003 geht damit nach wie vor hervor, dass die Tätigkeit eines Arztes und eines Heilpraktikers streng zu trennen ist und folglich nicht gleichzeitig in einer Person ausgeübt werden kann.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass der Klägerin außerhalb Bayerns mit einer Heilpraktikererlaubnis etwas anfangen könnte. Denn § 1 Satz 1 HeilprG ist Bundesrecht und gilt auch außerhalb Bayerns.Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich weder aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung noch aus der Erklärung der Klägerin, sie beabsichtige nicht, als Kassenärztin tätig zu werden. Es existiert im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zwar keine ausdrückliche Regelung, wonach ein Kassenarzt nicht Heilpraktiker sein darf. Eine solche Regelung ist aber auch nicht nötig, weil bereits nach § 1 Abs. 1 HeilprG ein Arzt nicht Heilpraktiker sein kann und Heilpraktiker nicht zu den Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenkassen gehören.
Um zu vermeiden, dass Leistungen, die ein Arzt und Heilpraktiker in seiner Eigenschaft als Heilpraktiker erbracht hat, der gesetzlichen Krankenversicherung in Rechnung gestellt werden, ist der Ausschluss von Personalunion von Arzt und Heilpraktiker geeignet. Auch bei Ärzten, die nur privat- und nicht vertragsärztlich tätig sind, ist der Ausschluss der gleichzeitigen Heilpraktikertätigkeit gerechtfertigt, wie der BayVGH im Urteil vom 20. November 1996 a.a.O. im einzelnen dargelegt hat.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass in der Praxis bei Ärzten und Heilpraktikern in einer Person keine Unzulänglichkeiten auftreten. Abgesehen davon, dass eine derartige Personalunion nur dann rechtlich möglich ist, wenn ein Heilpraktiker nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium als Arzt approbiert wird, dürften sich in der Regel diese Ärzte nicht mehr als Heilpraktiker, sondern nur noch als Arzt betätigen um so ihre einzige wirkliche Qualifikation zu nutzen.
Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Frage, ob der Klägerin die Tätigkeit als Heilpraktikerin durch das in der ärztlichen Berufsordnung enthaltene Zusammenarbeitsverbot durch einen "Grundsatz der Unzulässigkeit einer Personalunion von ärztlicher Tätigkeit und Heilpraktikertätigkeit" trotz Heilpraktikererlaubnis verwehrt wäre, ist so nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Unabhängig vom berufsrechtlichen Vorbehalt der Berufsordnung für Ärzte hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 2. März 1967 Az. 1 C 52.64 entschieden, dass nach § 1 Abs. 1 HeilprG ein Arzt selbst nicht als Heilpraktiker tätig sein kann. Die ärztliche Bestallung umfasst jede Heilpraktikertätigkeit und schließt eine besondere Erlaubnis für sie damit notwendig aus.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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