Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 184): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
Druckversion
  


 
 

Zweitwohnungssteuer bei 14-tägiger Eigennutzung

BayVGH, Urteil v. 11. Juni 2010, Az.: 4 B 09.2092


Leitsatz des Gerichts:

Die dem Eigentümer einer regelmäßig als Ferienwohnung zu vermietenden Zweitwohnung rechtsverbindlich eingeräumte Eigennutzungsmöglichkeit von maximal 14 Tagen pro Jahr ist als steuerpflichtiger Aufwand für die persönliche Lebensführung anzusehen. Allerdings ist die Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daran gehindert, den Zweitwohnungsinhaber mit dem vollen Jahressteuerbetrag zu belasten.



I. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für ihre 43,68 m² große Ferienwohnung, die in der Anlage Moosbach im Gemeindegebiet des Beklagten liegt. Die Kläger haben ihren Hauptwohnsitz in Zolling. Die Eigentümer der Wohnanlage haben sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, an die sämtliche Ferienwohnungen der Anlage dauervermietet wurden. Durch Geschäftsbesorgungsvertrag vom 1.12.1992 hat die GbR Frau X beauftragt, die Wohnungen an Feriengäste zu vermieten. In § 8 des Geschäftsbesorgungsvertrages war jedem Eigentümer einer Wohnung das Recht eingeräumt worden, in der Ferienwohnanlage fünf Wochen jährlich in der Nebensaison zu wohnen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 wurden die Kläger zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2005 und die Folgejahre in Höhe von 163,80 Euro herangezogen. Hierbei wurde die Steuer aufgrund zeitlich begrenzter Verfügbarkeit des Objekts für Zwecke der persönlichen Lebensführung gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. c der Zweitwohnungsteuersatzung des Beklagten vom 16.12.2008 anteilig mit 75 % festgesetzt.
Am 29.1.2008 stellte der damalige Bevollmächtigte der Kläger an den Beklagten einen Antrag auf Neufestsetzung der Zweitwohnungsteuer ab Januar 2007. Beigefügt war diesem Antrag eine von den Klägern am 12.1.2008 unterschriebene „Rückantwort“ an den damaligen Handlungsbevollmächtigten der GbR mit dem Betreff „Nachtrag zum Geschäftsbesorgervertrag“, womit die Kläger einer Reduzierung der Eigennutzung auf 14 Tage im Jahr ab dem 1. Januar 2007 zustimmten.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 erließ der Beklagte daraufhin einen geänderten Zweitwohnungsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2008, in dem die Zweitwohnungsteuer für 2008 (1.2. bis 31.12.) auf 50,05 Euro und für die Folgejahre auf 54,60 Euro (25 % der Jahressteuer) festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Änderung des Geschäftsbesorgervertrages zum 1.1.2007 nicht zu einer Reduzierung der Zweitwohnungsteuer auch für das bereits abgelaufene Jahr 2007 führen könne.
Mit einem weiteren Zweitwohnungsteueränderungsbescheid vom 20. Februar 2008 erfolgte erneut eine Änderung der Zweitwohnungsteuerfestsetzung gegenüber den Klägern. Hierin wurde für das Jahr 2008 und die Folgejahre wiederum 163,80 Euro (75 % der Jahressteuer) festgesetzt; zur Begründung wurde im Begleitschreiben vom 20. Februar 2008 ausgeführt, dass bei nochmaliger Überprüfung festgestellt worden sei, dass der vorgelegte Nachtragsvertrag ungültig sei, weil die Unterschrift der Geschäftsbesorgerin Frau X fehle. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 ließen die Kläger gegen den Bescheid vom 20. Februar 2008 Widerspruch erheben.
Am 11. Dezember 2008 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, den Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten vom 20. Februar 2008 aufzuheben.
Mit Urteil vom 28. April 2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Änderungsbescheid des Beklagten vom 20. Februar 2008 aufgehoben. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil.

II. Der Senat kann nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für teilweise begründet und teilweise unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).
Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit der Beklagte für das Jahr 2008 eine Zweitwohnungsteuer von mehr als 50 % der Jahressteuer und für die Jahre 2009 und Folgejahre eine Zweitwohnungsteuer von mehr als 25 % festgesetzt hat. Im Übrigen ist die Berufung begründet.

1. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der zukünftigen Eigennutzung der Ferienwohnung durch die Kläger im Januar 2008 wirksam auf 14 Tage im Jahr herabgesetzt worden ist.

2. Die Reduzierung der Eigennutzungsmöglichkeit der Ferienwohnung auf 14 Tage im Jahr lässt jedoch entgegen der Ansicht der Kläger die grundsätzliche Zweitwohnungsteuerpflicht nicht (ganz) entfallen. Der erkennende Senat hat wiederholt unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze entschieden, dass in Fällen einer Mischnutzung, in denen eine Ferienwohnung vom Inhaber sowohl vermietet als auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, ein Eigennutzungsrecht von bis zu vier Wochen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer dem Grunde nach nicht ausschließt, da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden kann.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein für die Eigennutzung eröffneter Zeitraum von zwei Wochen im Jahr nicht „völlig unerheblich“, sondern stellt durchaus noch einen steuerlich beachtlichen Aufwand dar. Der Senat hält den Ansatzpunkt der Verwaltungsgerichts für verfehlt, das zum Vergleich herangezogene Anmieten einer Ferienwohnung sei ein Umstand, der allgemein üblich und der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs zuzuordnen sei. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Gleichheitssatz in Einklang steht, nur Eigentümer einer Zweitwohnung, nicht aber Feriengäste zur Zweitwohnungsteuer heranzuziehen. Das Vorhalten einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung zur Eigennutzung ist unstreitig ein besonderer konsumtiver Aufwand, an dessen Vorliegen die Steuerpflicht geknüpft werden kann. Für die Annahme eines der Steuerpflicht unterliegenden besonderen Aufwands für die persönliche Lebensführung genügt es nach obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung dafür vorgehalten wird. Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er für die persönliche Lebensführung bestimmt ist. Nur solche Wohnungen scheiden als Gegenstand einer örtlichen Aufwandssteuer (völlig) aus, die als reine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werden, also nicht der Einkommensverwendung (privaten Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die den Eigentümern der Ferienwohnungen im Geschäftsbesorgungsvertrag eingeräumte 14-tägige Eigennutzungsmöglichkeit pro Jahr als steuerpflichtiger Aufwand für die persönliche Lebensführung anzusehen, wobei der Satzungsgeber allerdings mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daran gehindert ist, im Fall einer rechtlich begründeten Eigennutzungsmöglichkeit von lediglich bis zu vier Wochen den Zweitwohnungsinhaber mit dem vollen Jahresbetrag zu belasten. Soll die Zweitwohnungsteuer nach dem Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde in solchen Fällen überhaupt veranlagt werden, kann sie nur noch anteilig erhoben werden. Diesen Anforderungen hat der Beklagte durch die Staffelung des Steuersatzes je nach Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit in § 5 Abs. 2 seiner Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) hinreichend Rechnung getragen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Regelung sei nichtig, trifft damit nicht zu.

3. Der Beklagte hat mit dem klagegegenständlichen Bescheid vom 20. Februar 2008 für 2008 und die Folgejahre eine Steuer erhoben, die 75 % der Jahressteuer entspricht. Für die Jahre ab 2009 enthält der Bescheid vom 26. Februar 2009 nochmals dieselbe Festsetzung. Dies ist hinsichtlich des zugrunde gelegten Steuersatzes rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

3.1 Wie oben ausgeführt, wurde die Änderung des Geschäftsbesorgungsvertrages nach Rücklauf der Erklärungen der Gesellschafter und der Geschäftsbesorgerin – also frühestens Mitte Januar 2008 - wirksam. Da auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Veranlagungszeitraum abzustellen ist, solange der entsprechende Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, und nicht darauf, wann der Beklagte von den veränderten Umständen Kenntnis erlangt hat, wäre es geboten gewesen, die Jahressteuer entsprechend § 5 Abs. 2 ZwStS ab 2008 zu reduzieren. Die Kläger hatten tatsächlich die Möglichkeit, die Wohnung sowohl in den ersten beiden Wochen des Jahres 2008 sowie - zusätzlich dazu - weitere 14 Tage zu nutzen (auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es insoweit nicht an). Daher konnte der Beklagte nach § 5 Abs. 2 ZwStS für das Jahr 2008 (nur) 50 % der Jahressteuer als Zweitwohnungsteuer festsetzen (109,20 Euro). Soweit er stattdessen 75 % der Jahressteuer festgesetzt hat, ist der Bescheid rechtswidrig.

3.2 Ab 2009 stand den Klägern nur noch eine Eigennutzungsmöglichkeit von 14 Tagen im Jahr zu. Ab 1. Januar 2009 konnte der Beklagte somit gemäß § 5 Abs. 2 ZwStS nur noch 25 % der Jahressteuer festsetzen (54,60 Euro). Dem entsprechend war der Bescheid vom 20. Februar 2008 insoweit aufzuheben, als die Zweitwohnungsteuer ab 1. Januar 2009 auf mehr als 54,60 Euro festgesetzt wurde, weil die Kläger insoweit in ihren Rechten verletzt werden. Der Erlass des Bescheides vom 26. Februar 2009 hat auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkungen, da es sich hierbei lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne neuen Regelungsinhalt handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 12, 14, 15 zu § 121). Denn ein Vergleich der Bescheide zeigt, dass diese sich hinsichtlich des Zeitraumes ab 2009 inhaltlich decken, so dass davon auszugehen ist, dass der Beklagte den Bescheid vom 20. Februar 2008 für den Zeitraum ab 2009 lediglich ohne neue sachliche Überprüfung des Falles wiederholen wollte.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim