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Täuschung durch Anzeigenofferten
BGH, Urteil vom 26.04.2001; Az.: 4 StR 439/00
Leitsatz des Gerichts:
Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinn des § 263 I StGB.
Der BGH verwarf mit seinem Urteil vom 26.04.2001 die Revision des Angeklagten, der sich gegen seine Verurteilung wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten durch das LG Bochum wehrte.
Der Angeklagte hatte mit Sitz in Palma de Mallorca eine Firma gegründet, die sich mit der Veröffentlichung von Geschäfts-, Familien- und Todesanzeigen im Internet beschäftigte.
Nach dem Konzept des Angeklagten wurden auf seine Veranlassung aus deutschen Tageszeitungen dort veröffentlichte Eintragungen und Anzeigen, insbesondere auch Todesanzeigen, ausgewählt. Dem an erster Stelle genannten Angehörigen der verstorbenen Person wurde zwei bis drei Tage nach dem Erscheinen der Anzeige unverlangt ein als 'Insertionsofferte' bezeichnetes Schreiben jeweils zusammen mit einem teilweise vorausgefüllten Überweisungsträger zugesandt.
Die Schreiben wiesen eine Vielzahl von Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen typisch sind. Wie vom Angeklagten gewollt, hielt der ganz überwiegende Teil der Empfänger die übersandten Schreiben für eine Rechnung über die zuvor in der Tageszeitung erschienene Todesanzeige. Den Empfängern erschloss sich nicht, dass die Schreiben ein Angebot für eine Veröffentlichung der Todesanzeige im Internet enthielten. Ein Interesse an einer solchen Veröffentlichung bestand - was dem Angeklagten bekannt war - bei den Empfängern der Schreiben nicht.
Nach Überweisung des vom Angeklagten genannten Betrags wurde der Inhalt der entsprechenden Todesanzeigen tatsächlich im Internet eingestellt.
Der BGH hat auf die Sachrüge des Angeklagten zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs nach § 263 I StGB ist rechtens.
1) Der 4. Strafsenat bejaht das Vorliegen einer Täuschungshandlung.
a) Bei den unaufgefordert versandten Schreiben sei "miterklärt" worden, es handle sich um eine Rechnung für die bereits anderweitig erfolgte Veröffentlichung der Todesanzeigen. Wenn der Täter, so der BGH, bei Versendung von Formularschreiben typische Rechnungsmerkmale - insbesondere, wie hier, das Fehlen von Anrede und Grußformel, Hervorhebung einer individuellen Registernummer, Fehlen einer näheren Darstellung der angebotenen Leistung, Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrages nach Netto- und Bruttosumme, Hervorhebung der Zahlungsfrist ("binnen zehn Tagen") durch Fettdruck, Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers - einsetzt, die den Gesamteindruck so sehr prägen, dass demgegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, so täuscht er die Adressaten nach der objektiven Verkehrsanschauung durch die konkludente Aussage der Schreiben, dass eine Zahlungspflicht besteht.
Nach Ansicht des BGH liegt hier grundsätzlich eine Täuschungshandlung vor.
b) Etwas anderes ergibt sich, wie der BGH klarstellt, auch nicht daraus, dass die Empfänger bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter des Schreibens als Angebot hätten erkennen können.
Zwar sei es, so der erkennende Senat, nicht Aufgabe des Betrugstatbestands, sorglose Menschen gegen die Folgen ihres eigenen Leichtsinns zu schützen. Deshalb könne insbesondere nicht allein aus dem Vorliegen eines Irrtums auf eine Täuschung durch den Angeklagten geschlossen werden.
Die Grenze des straflosen Verhaltens sei aber dann überschritten, wenn sich das Verhalten des Täters nicht lediglich auf das Ausnutzen einer irrtumsgeeigneten Situation erstrecke, sondern dieser die Eignung der inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetze und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung der Adressaten verfolge. Ist also die Irrtumserregung nicht bloße Folge, sondern Zweck der Handlung, so ist die Täuschungshandlung zu bejahen.
Im vorliegenden Fall war das vom Angeklagten verfolgte Konzept gerade darauf angelegt, mit den zwar inhaltlich wahren Schreiben bei den Adressaten Missverständnis und Irrtum hervorzurufen. Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente lediglich als Fassade, um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen zu lassen. Dass sich der Angebotscharakter der Schreiben bei genauem Hinsehen aus den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab, beseitigt unter diesen Umständen die Täuschung nicht.
2) Auch ein Vermögensschaden ist zu bejahen. Zwar erhielten die Empfänger des Schreibens als Gegenleistung für ihre Zahlung eine Veröffentlichung ihrer Anzeige im Internet; diese allerdings war nicht nur nach der persönlichen Einschätzung der Adressaten, sondern auch nach der Auffassung eines objektiven Beurteilers praktisch wertlos. Es fehlt damit an einer der Zahlung entsprechenden Gegenleistung.
Anmerkung der Bearbeiterin:
a) Zu beachten ist, dass sich die Abgrenzung von dem Ausnutzen einer irrtumsgeeigneten Situation zur strafrechtlich relevanten Täuschungshandlung auch im subjektiven Tatbestand widerspiegelt. Grundsätzlich genügt im Rahmen des § 263 I StGB dolus eventualis. Der BGH stellt jedoch ausdrücklich klar, dass hier, da die Erfüllung des objektiven Tatbestands planmäßiges Handeln voraussetzt, direkter Vorsatz gefordert werden muss.
b) Der BGH lässt offen, ob die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn es sich bei den Adressaten um im geschäftlichen Verkehr erfahrene Kaufleute gehandelt hätte. Insofern wäre nämlich auf die von dem Adressaten geforderte erhöhte Sorgfalt abzustellen (vgl. hierzu die Entscheidung des BGH vom 27.02.1997, NStZ 1997, 186: hier wurde eine Täuschungshandlung verneint).
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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