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Zum Festnahmerecht nach § 127 I StPO

BGH, Urteil vom 10.02.2000; Az.: 4 StR 558/99


Leitsatz des Gerichts:

Zum Festnahmerecht nach § 127 Abs.1 S.1 StPO.



Der vierte Strafsenat des BGH hatte in seinem Urteil vom 10.02.2000 über die Revision des Angeklagten zu entscheiden, der sich gegen seine Verurteilung durch das LG Arnsberg wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zur Wehr setzte.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache nach § 354 II 1 Alt. 2 StPO zurückverwiesen, weil die bisher getroffenen Feststellungen für eine solche Verurteilung nicht ausreichend waren.

Der als Ladendetektiv in einem Kaufhaus eingesetzte Angeklagte hatte einen Ladendieb, der sich der Feststellung seiner Personalien und seiner Festnahme gewaltsam widersetzt und versucht hatte, mit seiner Beute von fünf Compactdiscs zu fliehen, verfolgt, zu Boden geworfen und dort "fixiert". Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung würgte er den 13 kg schwereren und 13 cm größeren ertappten Dieb, dessen Hals in seiner linken Armbeuge lag, ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten; hierdurch trat zunächst die Bewusstlosigkeit und anschließend der Tod des Diebes ein.

1) Der BGH folgt dem LG insofern, als die Körperverletzung mit Todesfolge durch den Angeklagten zumindest teilweise nach § 127 I StPO bzw. § 32 StGB gerechtfertigt ist. Im übrigen bedarf es nach Ansicht des BGH weiterer Feststellungen, da insofern eine Rechtfertigung ausscheidet; in Betracht kommt aber ein Vorsatzausschluss durch einen Erlaubnistatbestandsirrtum.

a) Jedenfalls durch den Würgegriff hat der Angeklagte den Dieb übel und unangemessen behandelt; er handelte auch zumindest bedingt vorsätzlich, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 223 I StGB zu bejahen sind. Die schwere Folge des 227 I StGB ist mit dem Tod des Diebs ebenfalls eingetreten; ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinn des § 18 StGB kann dem Angeklagten insofern gemacht werden, da ihm die Gefährlichkeit des Würgegriffs bekannt war.

b) Die Körperverletzung mit Todesfolge ist zum Teil nach § 127 I StPO bzw. § 32 StGB gerechtfertigt.

(1) Da sich der Tatverdacht des Angeklagten durch Auffinden der entwendeten CDs in der Jackentasche des D bestätigt hat, kommt es, so der BGH, auf die umstrittene Frage, ob eine Festnahme nach § 127 I 1 StPO nur zulässig ist, wenn eine Straftat tatsächlich begangen worden ist, nicht an.
Der Angeklagte hatte den D auch "auf frischer Tat" noch am Tatort betroffen. Da D, auf den Diebstahl angesprochen, zu flüchten versuchte, war der Angeklagte befugt, ihn vorläufig festzunehmen. Dies gilt unabhängig von der Gewichtigkeit der Tat und vom Wert der Beute bei allen Verbrechen oder Vergehen, denn § 127 I 1 StPO knüpft an die "Frische" und nicht an die "Schwere" der Tat an.

(2) Der BGH stellt klar, dass die Grenzen des Festnahmerechts vom Angeklagten nur teilweise eingehalten wurden.
Das angewendete Mittel habe, so der BGH, zum Festnahmezweck in einem angemessenen Verhältnis zu stehen. Unzulässig sei es daher regelmäßig, die Flucht des Täters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen. Hierzu gehöre auch das lebensgefährdende Würgen eines auf frischer Tat Betroffenen.

Nach diesen Grundsätzen durfte der Angeklagte den flüchtenden Dieb von hinten anspringen, zu Fall bringen und am Boden "fixieren". Selbst wenn darin eine Körperverletzung liegen sollte, so war diese, so der Senat, der Sache nach unvermeidlich und als Folge des erforderlichen Zugriffs durch § 127 I 1 StPO gedeckt.

Das Anlegen des Würgegriffs hingegen sei, so der BGH, nicht mehr von § 127 I 1 StPO gedeckt. Denn diese Handlung stehe zum Festnahmezweck nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis.
Allerdings sei der Angeklagte nach § 32 StGB gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall gab es für einen objektiven Dritten in der Tatsituation des Angeklagten zum - lediglich mit Körperverletzungswillen vorgenommenen - Anlegen des Würgegriffs keine mildere Handlungsalternative. Auf die mehrfache Aufforderung zu Beginn der auch vom Angeklagten gegenüber seinem größeren, schwereren und gewaltbereiten Gegner mit bloßer Körperkraft ausgetragenen Auseinandersetzung, sich durch Handzeichen zu ergeben, ist der zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusstlose Dieb nämlich nicht eingegangen. Selbst nach dem Eingreifen anderer Helfer gelang es nicht, den Dieb zu beruhigen. Erst das Anlegen der Handfesseln durch die zwischenzeitlich eingetroffene Polizei versprach Abhilfe.

Objektiv entfiel allerdings die Rechtfertigung des Würgegriffs, als der Dieb in der zweiten Minute der Strangulation bewusstlos wurde und mit Erstickungskrämpfen reagierte.

Der Angeklagte könnte allerdings, so der BGH, ab diesem Zeitpunkt ohne Vorsatz gehandelt haben. Dies wäre der Fall, wenn der Angeklagte verkannte, dass der Dieb bewusstlos war und sich nicht mehr wehrte. Dann nämlich läge ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der, so der BGH, wie ein Irrtum über Tatumstände nach § 16 I 1 StGB zu behandeln wäre. Ob dies tatsächlich der Fall war, muss vom LG näher geklärt werden.

2) Da dieser Irrtum aber auf einer Außerachtlassung der gebotenen und dem Angeklagten subjektiv zumutenden Sorgfalt beruhen würde, wäre der Angeklagte in diesem Fall wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB zu bestrafen.


Anmerkung der Bearbeiterin:

a) Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Nötigung, § 240 StGB, und Freiheitsberaubung (mit Todesfolge), § 239 I, IV StGB, scheidet aus. Denn der Angeklagte handelte auch hinsichtlich dieser Tatbestände zunächst gerechtfertigt nach § 127 I 1 StPO. Vom Zeitpunkt des Wegfallens der objektiven Rechtfertigung an kommt auch hier ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht.

b) Der Angeklagte durfte, wie vom BGH klargestellt, nach § 127 I 1 StPO den Dieb von hinten anspringen und am Boden "fixieren". Dies folgt neben § 127 I 1 StPO auch aus § 32 StGB in Form der Nothilfe und aus § 229 BGB (Selbsthilfe). Denn zum einen ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Diebs auf das Eigentum des Kaufhauses und damit eine Notwehrlage gegeben, in der der Angeklagte zugunsten des Rechtsgutinhabers eingreifen durfte; zum anderen war der Dieb zur Herausgabe der gestohlenen CDs verpflichtet. Aufgrund der Fluchtgefahr bestand die Gefahr, dass der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden konnte, so dass der Angeklagte auch nach § 229 BGB bis zum Eintreffen der Polizei hinsichtlich der Festnahmehandlung gerechtfertigt ist.
Beide Rechtfertigungsgründe entfallen jedoch ebenfalls wie das Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO mit Eintritt der Bewusstlosigkeit des Diebs: bei der Nothilfe entfällt insofern die Nothilfelage, da kein gegenwärtiger Angriff mehr vorliegt; bei der Selbsthilfe ist die Grenze der Erforderlichkeit überschritten, die in § 230 I BGB ausdrücklich normiert ist.

c) Der BGH behandelt den Erlaubnistatbestandsirrtum getreu seiner ständigen Rechtsprechung wie den Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB analog und kommt damit zum Vorsatzausschluss (eingeschränkte Schuldtheorie). Eine Spielart der eingeschränkten Schuldtheorie, die rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie, verneint im Falle des Erlaubnistatbestandsirrtums lediglich den einer vorsätzlichen Begehung entsprechenden Schuldgehalt, wohingegen die strenge Schuldtheorie zur Anwendung des § 17 StGB gelangt. Vgl. hierzu Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 16 Rdnr. 20 ff.


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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