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Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen fehlender Sprachkenntnis?

BGH, Beschluss vom 26.10.2000; Az.: 3 StR 6/00


Leitsatz des Gerichts:

1. Art. 6 III lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung i.S. des § 140 II StPO oder des Art. 6 III lit. c EMRK gegeben ist.

2. Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.



Der BGH entschied in seinem Beschluss vom 26.10.2000 über eine Vorlage des OLG Oldenburgs nach § 121 II GVG.

Die nicht der deutschen Sprache mächtigen und mittellosen Angeklagten waren vom AG wegen je eines gemeinschaftlichen Diebstahls und darüber hinaus zweier einzeln begangener Diebstähle jeweils zu einem Dauerarrest von zwei Wochen verurteilt worden. Mit ihren Revisionen machten die Angeklagten u.a. die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil ihnen unter Verstoß gegen § 68 Nr. 1 JGG, § 140 II 1 StPO bzw. Art. 6 III lit. c EMRK kein Verteidiger beigeordnet worden sei.
Das zur Entscheidung über die Revisionen berufene OLG möchte die Rechtsmittel verwerfen, sieht sich hieran jedoch an dem Beschluss des BayObLG vom 20.12.1989 gehindert. Dieses hatte entschieden, dass einem Angeklagten, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, unabhängig von der Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, wenn er mittellos ist und daher die Kosten für einen Dolmetscher, ohne den er sich mit einem Wahlverteidiger nicht hinreichend verständigen könnte, nicht aufzubringen vermag.
Das OLG hingegen ist der Auffassung, allein wegen der Unkenntnis der deutschen Sprache sei den Angeklagten kein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Nach Umformulierung der vom OLG vorgelegten Rechtsfrage entschied der BGH über folgende Vorlegungsfrage:
"Ist einem Angeklagten allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit die Kosten für einen Dolmetscher nicht aufzubringen vermag?"

Nach Ansicht des BGH ist diese Frage zu verneinen.

I. Das BayObLG hatte seine Entscheidung wie folgt begründet:
Art. 6 III lit. e EMRK gewährt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten das Recht, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen. Dies gelte, so das BayObLG, auch für vorbereitende Gespräche mit einem Wahlverteidiger. Da aber das deutsche Kostenrecht lediglich dem gerichtlich bestellten Anwalt über §§ 97 II 1 und 2, 126 BRAGO die Erstattung der notwendigen Auslagen ermögliche, die für die erforderliche Zuziehung eines Dolmetschers zu Gesprächen zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung anfallen, sei die Bestellung eines Verteidigers geboten, um dem Angeklagten die durch Art. 6 III lit. e EMRK garantierte Unentgeltlichkeit auch dieser Dolmetschertätigkeit zu sichern.
Das BayObLG hat demzufolge § 140 II StPO analog angewandt.

II. Das vorlegende Gericht ist hingegen der Ansicht, dass der Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers zu vorbereitenden Gesprächen mit einem Verteidiger nicht weiter gehe als sein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Sei eine solche nach § 140 StPO nicht geboten und damit auch nicht i.S.d. Art. 6 III lit. c EMRK im Interesse der Rechtspflege erforderlich, bedürfe es der unentgeltlichen Zurverfügungstellung eines Dolmetschers für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger auch dann nicht, wenn der Angeklagte mittellos sei.

III. Der BGH stellt klar, dass Art. 6 III lit. e EMRK dem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers einräumt, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung i.S. des § 140 StPO oder des Art. 6 III lit. c EMRK gegeben ist. Allerdings sei zur Gewährleistung der Unentgeltlichkeit nicht erforderlich, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
Der erkennende Senat stützt seine Entscheidung auf folgende Argumente:

1) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 23.10.1978 festgestellt, dass sich Art. 6 III lit. e EMRK nicht nur auf den in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher bezieht, sondern für das gesamte Verfahren gilt und sicherstellt, dass dem sprachunkundigen Angeklagten sämtliche Schriftstücke und mündliche Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben. Daraus folge, so der Senat, dass der Angeklagte gem. Art. 6 III lit. e EMRK einen Anspruch darauf hat, dass alle seine schriftlichen und mündlichen Verfahrenserklärungen, die strafprozessual vorgesehen sind, für ihn unentgeltlich in die Gerichtssprache übersetzt werden. Dies gelte insbesondere, wenn das nationale Recht, wie etwa § 184 GVG, die Wirksamkeit der Erklärung davon abhängig mache, dass sie in der Gerichtssprache abgegeben wird. Da das deutsche Strafprozessrecht dem Angeklagten aber auch außerhalb der mündlichen Verhandlungen das Recht gibt, verfahrensrelevante Erklärungen abzugeben (z.B. §§ 201 I, 219 I 1 StPO), müsse auch hierfür die unentgeltliche Übertragung in die Gerichtssprache gesichert sein.
Zu diesen strafprozessualen Rechten des Angeklagten gehöre, so der BGH, insbesondere das Recht des Angeklagten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, § 137 I 1 StPO, Art. 6 III lit. c EMRK. Hierfür sei aber, um eine Verständigung mit dem Verteidiger zu ermöglichen, im Regelfall die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich.

2) Der BGH betont, dass für die Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 III lit. e EMRK nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist.
Die EMRK stehe, so der BGH, innerstaatlich im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Die Erfüllung der durch Art. 6 III lit. e EMRK gewährten Garantie könne deshalb nicht davon abhängen, ob im anderweitigen Bundesrecht einfachgesetzliche kostenrechtliche Bestimmungen vorhanden sind, die die Freistellung des Angeklagten von den Dolmetscherkosten oder deren Erstattung ausdrücklich regeln. Vielmehr sei der Anspruch direkt aus Art. 6 III lit. e EMRK abzuleiten und durch eine konventionskonforme - ergänzende - Auslegung der bestehenden Kostennormen auszufüllen. Denn es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Vorschriften ermöglichen will.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Der BGH hat mit dieser Entscheidung eine bisher heftig umstrittene Frage entschieden und der wohl bisher h.M. (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 44. Aufl. 1999, § 140 Rdnr. 32) eine klare Absage erteilt. Vgl. zur Wirksamkeit von in einer fremden Sprache eingereichten Schriftsätzen die Entscheidung des
BGH vom 16.05.2000 (Newsletter Nr. 15).


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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