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Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson
BGH, Urteil vom 30.05.2001; Az.: 1 StR 42/01
Leitsatz des Gerichts:
Der Grundsatz des fairen Verfahrens (gemäß Art. 6 I 1 MRK) kann verletzt sein, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson (VP) angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell gegen den Provozierten bestehenden Tatverdacht steht (Fortführung von BGHSt 45, 321).
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 30.05.2001 über die Revision des Angeklagten zu entscheiden. Dieser wehrte sich gegen das Urteil des LG Augsburg, durch das er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.
Der Angeklagte hatte in einem Lokal durch einen Bekannten eine VP der Polizei kennen gelernt, die zu verstehen gab, Haschisch zu konsumieren. Nach mehreren Haschischgeschäften bekundete die VP Interesse an Heroin guter Qualität. Gegen den Angeklagten bestand nicht der Verdacht, Heroingeschäfte vorgenommen zu haben oder solche vornehmen zu wollen. Nach einer zunächst abwehrenden Reaktion des Angeklagten kam es dennoch zu einem vom Angeklagten arrangierten Treffen zwischen der VP und dem Heroinhändler B. Der Angeklagte nahm an diesem Treffen teil und wickelte die Geschäfte im wesentlichen ab, da B kaum Deutsch sprach.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht insbesondere eine Verletzung des Art. 6 I 1 MRK geltend. Es liege aufgrund der unzulässigen Tatprovokation durch die VP ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor, den das LG bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Das LG hatte einen Verstoß gegen Art. 6 I 1 MRK verneint. Zwar ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte von der VP unter Darstellung einer Gefahr für Leib und Leben "angebettelt" und hinsichtlich seiner Dolmetschertätigkeit zum Mitmachen "gedrängt" worden sei. Dieses Verhalten der VP sei aber dem Staat nicht zuzurechnen, da es vom Wissen und der Kenntnis der Polizei nicht umfasst war.
Der BGH widerspricht der Argumentation des LG.
1) Der erkennende Senat bejaht die Zurechnung des Verhaltens der VP an den Staat, da die VP von der Polizei eng geführt wurde und deren Treffen mit dem Angeklagten und B überwacht wurden.
2) Der 1. Strafsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.11.1999 (Az.: 1 StR 221/99) mit Blick auf die Auslegung des Art. 6 I 1 MRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass eine Verletzung des Art. 6 I 1 MRK vorliegt, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch die von einem Amtsträger geführte VP in einer dem Staat zuzurechnenden Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt.
a) Eine derartige stimulierende Einwirkung auf den Angeklagten sei, so der BGH, auch anzunehmen, wenn dieser zu einer Tat verleitet wird, die eine erhebliche Steigerung des Unrechtsgehalts mit sich bringt. Denn der für eine zulässige Tatprovokation erforderliche, den §§ 152 II, 160 StPO vergleichbare Verdächtigkeitsgrad, beziehe sich nicht auf eine Tat mit erheblich höherem Unrechtsgehalt.
Hierzu der BGH:
"Wird jemand auf solche Weise gleichsam unter staatlicher Aufsicht weiter in die Kriminalität gedrängt, so liegt darin dann eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation angesonnene Drogengeschäft nach Art und Menge der Drogen nicht mehr in einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell gegen den Provozierten bestehenden Tatverdacht steht. Die Qualität des Tatverdachts, der sich im Verlaufe des Einsatzes der VP hinsichtlich Intensität und Unrechtscharakter auch verändern kann, begrenzt so den Unrechtsgehalt derjenigen Tat, zu der der Verdächtige in zulässiger Weise provoziert werden darf."
b) Der erkennende Senat führt aus, dass durch das Handeltreiben mit Haschisch und das mit Heroin zwar der gleiche Straftatbestand, nämlich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, erfüllt werde; durch Art und Menge des Rauschgiftgeschäftes erhalte aber die Tat ein besondere Gepräge. Ein Unrechtsgehalt von erheblich größerem Gewicht sei deshalb zu bejahen, wenn der Angeklagte zu einem sog. "Quantensprung" veranlasst wurde (von weichen Drogen zu harten Drogen).
Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr stellt der BGH klar, dass eine Veranlassung zu einem Heroingeschäft auch bei einem "nur" des Handeltreibens mit Haschisch Verdächtigen nicht allein deshalb als Tatprovokation zu werten sei, weil ein individueller Verdacht in diesem Sinne noch nicht manifest geworden sei. Dies insbesondere deshalb, da Haschischkonsumenten ihre Drogen oft bei Händlern beziehen, die auch über harte Drogen verfügen.
Der BGH betont, dass demzufolge im Einzelfall festzustellen ist, ob sich der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung ohne weiteres einlässt oder ob die VP dies erst durch verstärkte Einwirkung auf den Täter erreicht (dann unzulässige Tatprovokation).
Da das LG keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen hatte, hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LG zurück, § 354 II StPO.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Der BGH bleibt in diesem Urteil seiner bisherigen Rechtsprechung treu und behandelt die Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel lediglich als wesentlichen Strafmilderungsgrund, nicht hingegen als Prozessvoraussetzung. Der BGH widerspricht insofern dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der bei unzulässiger Tatprovokation durch einen Lockspitzel die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl. 2001, Einl. Rdnr. 148 a). Konsequent überprüft er deshalb die Verletzung des Art. 6 I 1 MRK durch Tatprovokation im Rahmen der Revision nicht von Amts wegen sondern lediglich auf Rüge. Hier lässt der erkennende Senat jedoch ausdrücklich dahingestellt, ob der Revision diesbezüglich nur eine Verfahrens- oder auch eine Sachrüge offensteht.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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