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Zur Revision gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 I StPO

BGH, Beschluss vom 13.12.2000; Az.: 2 StR 56/00


Leitsatz des Gerichts:

Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 I StPO ist zulässig, auch wenn sie nur die Sachrüge enthält, mit der behauptet wird, das Amtsgericht habe ein Verfahrenshindernis nicht beachtet, das bereits bei der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen habe (Bestätigung von BGHSt 21, 242).



Der Angeklagte war vom AG Neuwied u.a. wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt worden, im übrigen hatte das AG das Verfahren eingestellt. Nach den Feststellungen des AG hatte der Angeklagte im Jahre 1998 - vor und nachdem er zu der Geschädigten zog - die Geschädigte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen um mehrere Darlehen gebeten und diese auch erhalten. Die Geschädigte hatte in der Hauptverhandlung ihren Strafantrag, §§ 263 IV, 247 StGB, zurückgenommen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten wurde nach § 329 I StPO verworfen, weil der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen war. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein und erhob die Sachrüge. Er trug vor, es fehle mangels Strafantrags an einer Prozessvoraussetzung.

Das zur Entscheidung berufene OLG ist der Ansicht, das Erscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung sei eine Voraussetzung für die Sachprüfung. Verfahrenshindernisse, die bereits in der Vorinstanz vorgelegen hätten, seien, so das OLG, bei Nichterscheinen des Angeklagten vom Berufungsgericht nicht zu prüfen. "Folglich" könne auch in der Revisionsinstanz nur geprüft werden, ob Rechtsfehler bei der Anwendung des § 329 I StPO vorliegen.

Das OLG sieht sich jedoch aufgrund der Entscheidung des BGH (BGHSt 21, 242) an einer Verwerfung der Revision gehindert und hat die Sache dem BGH nach § 121 II GVG vorgelegt.

Der BGH widerspricht der Ansicht des OLG.

1) Bereits in BGHSt 21, 242 hat der BGH klargestellt, dass die Revision gegen ein nach § 329 I StPO ergangenes Urteil mit der Sachrüge begründet werden kann und die Erhebung der Sachrüge zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen führt. Demnach ist die vorliegend erhobene Sachrüge gegen das Verwerfungsurteil (Prozessurteil!!) zulässig.

2) Der BGH betont weiter, dass es streitig ist, ob das Berufungsgericht bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten auch dann zur Verwerfung der Berufung nach § 329 I StPO gezwungen ist, wenn ein in der ersten Instanz übersehenes Verfahrenshindernis vorliegt (so z.B. Meyer-Goßner in Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl. 2001, § 329 Rdnr. 8).

Nach überwiegender Meinung finde, so der BGH, § 329 I StPO auf solche Fälle keine Anwendung. Hierfür sprechen nach Ansicht des BGH vor allem prozessökonomische Gründe, da bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 I StPO die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 III StPO zu einer Verzögerung der verfahrensbeendigenden Einstellung führe.
Das Berufungsgericht hätte vorliegend also kein Verwerfungsurteil nach § 329 I StPO erlassen dürfen, sondern hätte das Verfahren nach § 260 III StPO einstellen müssen.

3) Dies ist vom Revisionsgericht auch zu prüfen, denn eine Einschränkung der revisionsrechtlichen Prüfungskompetenz lasse sich, so der erkennende Senat, weder aus der Regelung des § 329 I StPO selbst noch aus revisionsrechtlichen Bestimmungen ableiten.

a) Dogmatisch wäre eine solche Einschränkung, so der BGH, lediglich konsequent, wenn das Erscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung als echte Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung anzusehen wäre. Denn nach h.M. und ständiger Rechtsprechung führe nur ein zulässiges Rechtsmittel zur Prüfung der in erster Instanz übersehenen Verfahrenshindernisse. Werde gegen ein Urteil des AG nicht rechtzeitig Berufung eingelegt, so sei gegen das Berufungsurteil - gleich, ob es die Berufung durch Urteil als unzulässig verwirft oder in Verkennung der Unzulässigkeit in der Sache entscheidet - zwar das Rechtsmittel der Revision gegeben. Auf die zulässige Revision sei aber von Amts wegen vorab zu prüfen, ob eine zulässige Berufung vorgelegen habe. Da bei unzulässiger Berufung jedoch bereits Rechtskraft des mit der Berufung angefochtenen Urteils eingetreten ist, können im amtsgerichtlichen Verfahren aufgetretene Verfahrenshindernisse, die bei unzulässiger Berufung das Berufungsgericht nicht berücksichtigen konnte, auch vom Revisionsgericht nicht mehr beachtet werden.

Nach Ansicht des BGH wird aber mit der Verwerfung nach § 329 I StPO die Berufung nicht als unzulässig verworfen, vielmehr setzt die Verwerfung eine zulässige Berufung voraus (zur Argumentation vgl. BGH NJW 1981, 2422). Bei der Anwesenheit des Angeklagten handelt es sich somit nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung.

b) Weiter wird eine Einschränkung der Prüfungskompetenz auch vom Regelungszweck des § 329 I StPO nicht gefordert, denn die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung ist bereits durch das Unterbleiben einer zweiten Sachprüfung eingetreten.
Da also das Revisionsgericht das Berufungsurteil nicht lediglich hinsichtlich Rechtsfehlern bei der Anwendung des § 329 I StPO sondern vollumfänglich zu überprüfen hat, ist das bereits in erster Instanz vorgelegene Verfahrenshindernis vom Revisionsgericht zu beachten.


Anmerkung der Bearbeiterin:

§ 329 I StPO begründet eine Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach § 230 I StPO.
Der Angeklagte kann auf seine Anwesenheit nicht wirksam verzichten, denn diese soll ihm nicht nur das rechtliche Gehör gewährleisten, sondern ihm auch die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern. Auch soll durch die Anwesenheitspflicht dem Tatrichter im Interesse der Wahrheitsermittlung ein unmittelbarer Eindruck von der Person des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermittelt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl. 2001, § 230 Rdnr. 1 f.). Weitere Ausnahmen von § 230 I StPO finden sich z.B. in §§ 231 II, 231 a, 231 b, 247 StPO.


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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