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Aufrechnung des Gesellschafters gegen eine Rückzahlungsforderung der GmbH
BGH, Urteil vom 27.11.2000; Az.: II ZR 83/00
Leitsatz des Gerichts:
Der Gesellschafter einer GmbH kann gegen eine Rückzahlungsforderung der Gesellschaft aus § 31 I GmbHG entsprechend § 19 II 2 GmbHG nicht aufrechnen.
Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der X-GmbH. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren - zusammen mit einem dritten Gesellschafter - deren Gesellschafter.
Die am 14.11.1994 gegründete und am 26.04.1995 ins Handelsregister eingetragene GmbH hatte ein Stammkapital von 51 000 DM, auf das die Beklagten jeweils 9 783 DM einbezahlten (Restbetrag: jeweils 7 217 DM).
Mit Beschluss vom 07.10.1996 wurde der Jahresüberschuss für das vom 01.12.1994 bis zum 30.11.1995 laufende Geschäftsjahr auf 27 683,06 DM festgestellt, von dem 6 031,06 DM in Rücklagen eingestellt und 21 651 DM (jeweils 7 217 DM) an die Gesellschafter ausgeschüttet werden sollten.
Mit Beschluss vom 30.11.1996 wurde die Gewinnausschüttung rückgängig gemacht und der Betrag von 21 651 DM thesauriert.
Am 26.02.1997 überwiesen die Beklagten unter Angabe des Verwendungszwecks "Einzahlung Geschäftsanteile" jeweils den Betrag von 7 217 DM auf ein Konto der GmbH.
Der Kläger hat von den Beklagten zum einen die Zahlung von jeweils 7 217 DM als Resteinlageverpflichtung verlangt, unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage. Zum anderen verlangte er weitere 7 217 DM jeweils aus § 31 I GmbHG wegen unzulässiger Gewinnausschüttung.
Nachdem das LG nur den Anspruch aus verdeckter Sacheinlage bejaht hat und die Berufung des Klägers hinsichtlich des zweiten Klageantrags erfolglos geblieben ist, verfolgt der Kläger nunmehr mit der Revision den Anspruch aus § 31 I GmbHG weiter.
Der BGH hat der Klage stattgegeben.
I. Dem Kläger steht der Anspruch bereits aus § 812 I 1 BGB zu, denn nach dem Beschluss der Gesellschaft vom 30.11.1996 war der bereits ausgeschüttete Betrag zu thesaurieren. Die Zahlung ist deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt.
II. Der Anspruch folgt auch aus § 31 I GmbHG. Denn nach der zum 30.11.1996 für das Geschäftsjahr 1995/1996 erstellten Bilanz übersteigt der Jahresfehlbetrag von 44 056, 83 DM den Betrag der Rücklagen und des Gewinnvortrags um 21 362, 77 DM, so dass eine Unterbilanz vorliegt, die erheblich höher ist als die an die Beklagten und ihren Mitgesellschafter ausgeschütteten Beträge. Es liegt damit eine gesetzeswidrige Auszahlung im Sinn des § 30 I GmbHG vor.
1) Der Anspruch des Klägers wurde nicht erfüllt durch die Überweisung vom 26.02.1997. Denn als Verwendungszweck haben die Gesellschafter "Einzahlung Geschäftsanteile" angegeben. Sie wollten demgemäss die noch offenen Resteinlageverpflichtungen, nicht hingegen die Rückzahlung der gesetzeswidrigen Auszahlungen erfüllen.
2) Nach Ansicht des BGH ist der Anspruch des Klägers auch nicht durch Aufrechnung untergegangen.
Zwar steht den Beklagten gegen die GmbH eine Forderung aus ungerechtfertiger Bereicherung nach § 812 I BGB auf Rückzahlung von jeweils 7 217 DM zu, da ihre Einzahlung als verdeckte Sacheinlage keine Erfüllungswirkung entfaltet.
Allerdings können die Beklagten mit dieser Forderung gegen eine Forderung aus § 31 I GmbHG nicht aufrechnen.
Die entsprechende Anwendbarkeit des § 19 II 2 GmbHG ist im Schrifttum umstritten. Der Ansicht, welche die Zulässigkeit einer Aufrechnung bejaht, ist nach Meinung des BGH zwar einzuräumen, dass sich das Aufrechnungsverbot des § 19 II 2 GmbHG nach der systematischen Stellung der Vorschrift unmittelbar nur auf die Einlageforderung bezieht. Die Gegenmeinung weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Regelung der §§ 30 ff GmbHG der Erhaltung des zur Gläubigerbefriedigung erforderlichen, durch die Stammkapitalziffer gebundenen Vermögens der Gesellschaft dienen soll, dessen Aufbringung durch das Verbot der Aufrechnung gegen Einlageforderungen gewährleistet werden soll. Angesichts des engen funktionalen Zusammenhangs zwischen Kapitalaufbringung und -erhaltung ist es daher geboten, die Regelung des § 19 II 2 GmbHG in erweiternder Auslegung auch auf den Anspruch aus § 31 I GmbHG zu erstrecken. Es gibt keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe die Aufrechnung nur für den Fall untersagen wollen, dass die Gesellschaft das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital erstmalig von den Gesellschaftern einfordert, ihr den durch das Aufrechnungsverbot gewährten Schutz aber habe versagen wollen, wenn sie anschließend Beträge zurückfordert, die sie den Gesellschaftern unter Verletzung des Gesetzes aus dem durch die Stammkapitalziffer gebundenen Vermögen ausgezahlt hat.
Auch die Gesetzesmaterialien zum GmbHG geben dafür keinen Anhaltspunkt.
Wenn § 31 GmbHG gleichwohl kein ausdrückliches, der Regelung des § 19 II GmbHG entsprechendes Aufrechnungsverbot enthält, kann das letztlich nur mit einer mangelnden inhaltlichen Abstimmung der Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsgrundsätze erklärt werden. Daraus kann gefolgert werden, dass eine ungewollte Lücke im Kapitalschutzsystem des GmbH-Rechts gegeben ist.
Anmerkung der Bearbeiterin:
a) Der BGH widerspricht mit dieser wegweisenden Entscheidung der bislang h.M. Diese war davon ausgegangen, dass § 31 IV GmbHG, anders als § 19 II GmbHG, eine Aufrechnung nicht ausschließt (vgl. Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbHG, 17. Aufl. 2000, § 31 Rdnr. 18). Der Senat ändert damit zugleich ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1978, 160).
b) Bei den Einlageleistungen der Gesellschafter ist zwischen der Bar- und der Sacheinlage zu unterscheiden. Wegen der mit den Sacheinlagen verbundenen erheblichen Bewertungsschwierigkeiten und des daraus folgenden Manipulationspotentials sieht das Gesetz zahlreiche Kautelen zum Schutz von Gläubigern und Mitgesellschaftern vor, vgl. z.B. § 7 III GmbHG. Die Versuchung liegt daher nahe, die eigentlich gewollte Sacheinlage nicht offenzulegen und stattdessen eine gewöhnliche Bareinlage zu vereinbaren. Werden auf diese Art die Schutzvorschriften bei Sacheinlagen umgangen, spricht man von "verdeckter Sacheinlage". Näher hierzu: Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2001, S. 242 ff.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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