|
Unzuverlässigkeit wegen Anbahnung der Prostitution?
VG Berlin, Urteil vom 01.12.2000; Az.: VG 35 A 570.99 (n.rkr.)
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Gaststättengesetz ist gewerbliches Ordnungsrecht. Es soll das Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es geht jedoch nicht darum, den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben (in Anlehnung an BVerwGE, 49, 160).
2. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen.
3. Für die Feststellung der heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft darf der Richter nicht auf sein persönliches sittliches Gefühl abstellen, sondern muss auf empirische Weise objektive Indizien ermitteln; dazu kann es geboten sein, neben Rechtsprechung, Behördenpraxis, Medienecho und (mit Einschränkungen) demoskopischen Erhebungen auch Äußerungen von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern öffentlicher Belange einzuholen, um den Inhalt von "öffentlicher Ordnung" bzw. "Unsittlichkeit" weiter zu konkretisieren.
4. Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meint, vergreift sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung.
5. Offengelassen: Bedeutung von Art. 12 I GG für das Betreiben eines Bordells mit Anbahnungsgaststätte.
Das VG Berlin hatte in seinem Urteil über die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach §§ 15 II, 4 I Nr. 1 GastG zu entscheiden. Es gab der Klage statt.
Der Klägerin war im Dezember 1997 eine Gaststättenerlaubnis für das von ihr betriebene Café erteilt worden. Sie begann daraufhin, für das Café mit Formulierungen wie "...mehr als nur gepflegte Getränke" zu werben und bot damit erkennbar die Möglichkeit entgeltlichen Geschlechtsverkehrs zu Pauschalpreisen an. Die Bar hatte hierfür angelegte Hinterräume, gab aber unbefangenen Besuchern keine Hinweise auf den Bordellbetrieb.
Problematisch war vorliegend lediglich die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Bei dem Begriff "Unzuverlässigkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist, wie das BVerwG bereits mehrmals festgestellt hat, nicht auf die in der Gesellschaft herrschende Auffassung über Sitte und Moral auf geschlechtlichem Gebiet abzustellen; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass § 4 I Nr. 1 und § 15 II GastG (als gewerbliches Ordnungsrecht) lediglich das Zusammenleben der Menschen ordnen wollen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann.
Das VG Berlin stellt klar, dass die Voraussetzungen der §§ 15 II, 4 I Nr. 1 GastG nicht erfüllt sind.
I. Zum einen liege Unsittlichkeit im Sinn des § 4 I Nr. 1 GastG nicht bereits deshalb vor, weil Vorschriften des Strafrechts bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt seien.
1) § 120 I Nr. 2 OWiG sei nicht erfüllt. Nach Ansicht des Gerichts ist der mit diesem Werbeverbot bezweckte Schutz namentlich von Jugendlichen vor den mit der Prostitution generell verbundenen Belästigungen und Gefahren nicht tangiert. Denn in Tageszeitungen werden häufig sogar eindeutig und über mehrere Seiten sexuelle Dienstleistungen angeboten, die nach der üblichen Behördenpraxis als sozialverträglich geduldet werden. Die Anzeige der Klägerin demgegenüber bietet diese Dienste nur sehr dezent an.
Nach Ansicht des Gerichts erschöpft sich die Wirkung des § 120 I Nr. 2 OWiG heute darin, stark überhöhte Anzeigenpreise für Prostitutionswerbung zu rechtfertigen und dadurch Prostituierte im Vergleich zu anderen Berufsgruppen zu benachteiligen. Im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes wird die Norm deshalb von den Ermittlungsbehörden nicht mehr angewandt und ist faktisch obsolet.
2) Auch § 180 a I Nr. 2 StGB sei nicht erfüllt. Zielrichtung dieser Norm sei es, die sich prostituierende Person in ihrer persönlichen Freiheit und wirtschaftlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Bordellbetreiber zu schützen, nicht aber, die Prostitution selbst zu bekämpfen. Es wäre deshalb ausgesprochen widersinnig, gerade denjenigen zu bestrafen, der - wie die Klägerin - für die Prostitutionsausübung einigermaßen humane Arbeitsbedingungen schafft, während derjenige straflos bleibt, der einer Prostituierten in menschenunwürdigen Verhältnissen gegen einen überhöhten, aber dennoch unterhalb der Grenze des Ausbeutens liegenden Mietpreis Unterkunft gewährt. Allein die Schaffung guter Arbeitsbedingungen könne deshalb nicht mehr als tatbestandsmäßig angesehen werden.
II. Der Tatbestand der Unsittlichkeit im Sinn von § 4 I Nr. 1 GastG liege auch nicht deshalb vor, weil schutzwürdige Belange der Allgemeinheit berührt werden.
Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, beeinträchtigen Belange des Allgemeinwohls insbesondere dann, wenn sie nach außen in Erscheinung treten und dadurch die ungestörte Entwicklung junger Menschen in der Sexualsphäre gefährden können, oder wenn andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden.
Auch insoweit sei aber, so das Gericht, der Klägerin kein Vorwurf zu machen. Selbst wenn sich beispielsweise Lärmbeschwerden als berechtigt erweisen würden, so könne diesen durch weniger einschneidende Maßnahmen, z.B. durch Auflagen nach § 5 GastG, abgeholfen werden.
III. Auch eine Verletzung anderer Belange des Gemeinwohls scheidet nach Ansicht des VG Berlin aus, da kein Widerspruch zu sozialethischen Wertvorstellungen bestehe, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvorstellungen anerkannt sind.
1) Nach ständiger Rechtsprechung gehören hierzu die Wertvorstellungen, die im Verfassungskonsens ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. die Grundsatzentscheidungen des BVerwG zum Verbot der Peep-Show vom 15.12.1981 und 30.01.1990, BVerwGE 64, 274; BVerwGE 84, 314, 319). Vor allem die Grundrechte mit dem obersten Grundsatz der Menschenwürde seien Ausdruck einer objektiven Wertordnung. Sittenwidrig im gewerberechtlichen Sinne seien deshalb auch alle geschlechtsbezogenen Handlungen, die mit dem - nicht zur Disposition stehenden - Grundrecht der Menschenwürde unvereinbar seien. Hinsichtlich anderer sozialethischer Wertvorstellungen, die dem geschichtlichen Wandel unterworfen seien, sei nicht auf das sittliche Empfinden von kleinen Minderheiten abzustellen, sondern auf die in der Gesellschaft vorherrschende sozialethische Überzeugung, die sich in der Rechtsgemeinschaft zu einer anerkannten Norm für sozialrelevantes Verhalten verdichtet habe.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe sei die Prostitution eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit, bei der es sich um eine mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Art der Erzielung von Einkünften handele.
Ein Gastwirt, der günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und Freiern biete, sei demnach als unzuverlässig im Sinn von § 4 I Nr. 1 GastG zu beurteilen.
2) Das VG widerspricht in seinem Urteil der ständigen Rechtsprechung.
a) Zum einen sei ein Eingreifen in das Zusammenleben der Menschen durch das gewerbliche Ordnungsrecht nur dann zu rechtfertigen, wenn das beanstandete Verhalten mit Sozialrelevanz nach außen in Erscheinung tritt. Denn eine Veranstaltung, die von Dritten nicht wahrgenommen werden könne, sei nicht sittenwidrig. Vorliegend fehle es gerade an dieser Sozialrelevanz, da die Tätigkeit im Hinterzimmer unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und die Bar selbst den unbefangenen Besuchern keine Hinweise auf den Betrieb des Bordells bietet.
b) Abgesehen davon könne auch weiter keine Unzuverlässigkeit der Klägerin aus deren Verhalten abgeleitet werden. Insbesondere folge allein aus dem in Art. 1 I GG normierten Schutz der Menschenwürde der Prostituierten keine Unzuverlässigkeit der Klägerin.
Denn allein daraus, dass die Grundrechte mit dem obersten Grundsatz der Menschenwürde Ausdruck einer objektiven Wertordnung sind, lasse sich nicht der allgemeine Schluss herleiten, dass die gewerbeähnliche geschlechtliche Hingabe gegen Bezahlung in entwürdigender Weise Intimbereiche zur Ware mache und mithin deshalb unsittlich sei. Vielmehr sei auch Bestandteil der Menschenwürde, dass der Mensch als Wesen geschützt wird, das kraft seines Geistes befähigt ist, sich seiner selbst bewusst zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und seine Umwelt zu gestalten. Demgemäss sei auch ein "unwürdiges" Verhalten als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I GG gewährleistet und grundsätzlich als erlaubt hinzunehmen. Die staatliche Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde dürfe nicht dazu missbraucht werden, den Einzelnen durch einen Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung gleichsam vor sich selbst zu schützen.
c) Die Prostitution stelle auch keinen Verstoß gegen das Sittengesetz im Sinn des Art. 2 I GG dar. Nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen unserer Gesellschaft sei die Prostitution nicht mehr allgemein als sittenwidrig anzusehen. Denn hierbei sei der geschichtliche Wandel der Anschauungen zu berücksichtigen. Dieser sei anhand objektiver Indizien zu ermitteln. Insbesondere sei hierbei nicht auf das persönliche sittliche Gefühl des Richters abzustellen.
Das VG Berlin beruft sich zur Begründung des sittlichen Wandels in erster Linie auf die Behördenpraxis, die die Prostitution in Gaststätten jedenfalls dann duldet, wenn sie diskret abläuft und keine kriminellen Begleiterscheinungen auftreten. Auch führt es diverse Gesetzesvorhaben an, die der Verbesserung der rechtlichen und sozialen Stellung der Prostituierten dienen sollen.
(Fundstelle: GewArch 2001, S. 128 ff.)
Anmerkung der Bearbeiterin:
a) Offengelassen wurde vom VG Berlin die Frage, ob der Betrieb einer Gaststätte mit integriertem Bordell als Beruf im Sinn des Art. 12 I GG zu verstehen ist. Bislang jedenfalls wurde vom BVerwG die Ansicht vertreten, Prostitution falle als gemeinschaftsschädliche Tätigkeit ebenso wie die des Berufsverbrechers von vornherein nicht unter die Freiheitsverbürgung des Art. 12 I 1 GG. Ob diese Ansicht heute jedoch noch haltbar ist, darf bezweifelt werden. Insoweit deutete das BVerfG in seiner Entscheidung vom 07.03.1994 (Az.: 2 BvL 69/92) bereits eine Änderung seiner Rechtsprechung an.
b) Der Begriff "Unsittlichkeit" im Sinn des § 4 I Nr. 1 GastG ist mit dem der "guten Sitten" in § 33 a II Nr. 2 GewO identisch. Demgemäß konnte das VG Berlin die Rechtsprechung des BVerwG zu § 33 a II Nr. 2 GewO heranziehen.
Der 1. Senat des BVerwG hatte mit seiner Entscheidung vom 15.12.1981 (erste Peep-Show-Entscheidung) versucht, dem heftig umstrittenen Begriff der "guten Sitten" eine neue Kontur zu geben. Hierzu wählte er den sog. "grundrechtlichen Ansatz", indem er an die Menschenwürde im Sinn des Art. 1 I GG anknüpfte.
Dieser Entscheidung gingen heftige Diskussionen um die Definition dieses Begriffs voraus. Zum Teil wurde der "zivilrechtliche Ansatz" gewählt, nach dem mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte auf das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" abgestellt wurde. Andere verfolgten den "polizeirechtlichen Ansatz" und definierten den Rechtsbegriff als "diejenigen ungeschriebenen Normen (...), die für ein geordnetes Zusammenleben unerläßlich sind, also das ethische Minimum bilden".
Wie das Urteil des VG Berlin zeigt, ist jedoch auch der vom BVerwG verfolgte grundrechtliche Ansatz nicht unumstritten. Das VG Berlin folgt in seiner Argumentation der Kritik der Literatur. Ob sich diese Ansicht durchsetzen wird, muss abgewartet werden. Vgl. zur Vertiefung: Tettinger/Wank, Kommentar zur GewO, 6. Aufl. 1999, § 33 a Rdnr. 30 ff.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
|