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Zur Zulassung von Oddset-Wetten durch Private in Bayern

BVerwG, Urteil vom 28.03.2001; Az.: 6 C 2/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten durch Private fallen in den Schutzbereich des Art. 12 I GG.

2. § 284 StGB verbietet Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten, wenn diese Betätigungen nicht behördlich erlaubt sind. Dies gilt auch, wenn es - wie derzeit in Bayern - an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt.

3. Die Fernhaltung privater Veranstalter von Oddset-Wetten in Bayern verstößt nicht gegen das Grundgesetz.



Das BVerwG hatte in seinem Urteil vom 28.03.2001 über die Revision der Klägerin zu entscheiden. Diese ist in Besitz einer Konzession als Buchmacherin und betreibt ein Wettbüro für Pferdewetten. Darüber hinaus möchte sie Sportwetten zu festen Gewinnquoten veranstalten oder ihren Abschluss vermitteln.
Nachdem der Antrag der Klägerin auf Gewerbeerweiterung von der Beklagten mit dem Hinweis versagt wurde, öffentliche Glücksspiele könnten nicht durch Gewerbeanmeldung legalisiert werden, erhob die Klägerin Klage. Vor dem VG hat sie die Feststellung beantragt, dass die Annahme und Vermittlung, hilfsweise die Vermittlung in das EU-Ausland, von Sportwetten mit fester Gewinnquote (insb. Fußball, Tennis, Formel 1), mit Ausnahme von Pferdewetten, keiner, insbesondere keiner gewerberechtlichen Erlaubnis bedarf.
Nach der teilweisen Klageabweisung durch das VG hat der VGH auf die Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Das BVerwG erachtet die Feststellungsanträge als zulässig aber unbegründet.

I. Oddset-Wetten sind Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen, bei denen die Bedingungen weitgehend frei vereinbart werden können und der Veranstalter für den Fall der richtigen Voraussage der Ergebnisse feste Gewinnquoten verspricht.
Das BVerwG stellt klar, dass keine gesetzlichen Vorschriften über die Zulassung von Wettunternehmen für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten dieser Art bestehen.

Die öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis ist ebenso wie die Teilnahme hieran nach §§ 284 I, 9 I, II, 27, 284 IV StGB mit Strafe bedroht.

1) Die Oddset-Wette stellt ein Glücksspiel in diesem Sinne dar. Beim Glücksspiel wird - in Abgrenzung zum Geschicklichkeitsspiel - die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt; vielmehr ist das Glücksspiel dadurch geprägt, dass der Erfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Bei Oddset-Wetten, so das BVerwG, habe das Zufallselement ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Faktoren, so dass von einem Glücksspiel auszugehen sei.

2) Das BVerwG betont, dass es sich bei § 284 I StGB um eine Verbotsnorm für unerwünschtes, weil sozial schädliches Verhalten handelt. Zweck des § 284 I StGB sei es, die staatliche Kontrolle einer Kommerzialisierung der natürlichen Spielleidenschaft zu sichern. Der Gesetzgeber gehe deshalb davon aus, dass - insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler (Vermögensverlust) - das Glücksspiel grundsätzlich unerwünscht und schädlich sei. § 284 I StGB stelle demnach eine Verbotsnorm dar, die mit der Aufhebung der Strafbewehrung durch behördliche Erlaubnis lediglich im Einzelfall eine Gestattung ermöglichen will.
Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 284 I StGB sei es deshalb insbesondere nicht, dass bestehende Vorschriften über die Erlaubnisbedürftigkeit von Glücksspielen verletzt werden. Die Möglichkeit eines legalen Glückspiels setzt § 284 I StGB nicht notwendig voraus.

II. Es existieren in Bayern keine gesetzlichen Vorschriften über die Zulassung von Oddset-Wetten.

1) Für Oddset-Wetten lässt das Bundesrecht keine Befreiung vom Repressivverbot des § 284 I StGB zu.

Eine Befreiung nach gewerberechtlichen Vorschriften scheitert bereits an § 33 h Nr. 3 GewO.

§ 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes nennt zwar Oddset-Wetten, dies besagt aber nichts über deren Zulässigkeit oder Erlaubnisfähigkeit, da dieser Bestimmung ausschließlich fiskalische und steuersystematische Erwägungen zugrunde liegen.

Auch § 284 I StGB stellt keine Grundlage für die behördliche Erlaubnis dar, da deren Voraussetzungen nicht geregelt werden.

2) Auch das Bayerische Landesrecht sieht keine dementsprechende Bestimmung vor.

Die Lotterieverordnung findet keine Anwendung auf Sportwetten, da es sich in Ermangelung eines Spielplans und einer Festlegung der Wetteinsätze nicht um eine Lotterie oder Ausspielung handelt.

Auch das Staatslotteriegesetz enthält keine Regelungen über privat veranstaltete Sportwetten.

III. In Bayern besteht deshalb, was das BVerwG ausdrücklich klarstellt, ein uneingeschränktes Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten. Dieses verstößt nach Ansicht des BVerwG nicht gegen das Grundgesetz.

1) Zwar sei, so der erkennende Senat, der Schutzbereich des Art. 12 I GG eröffnet. Denn Art. 12 I GG schütze jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Hierunter fällt sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung von Oddset-Wetten.

2) Auch liege ein Eingriff in den Beruf eines Sportwettunternehmers vor, da Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten verboten sind und nicht erlaubt werden können.

3) Der Eingriff sei aber gerechtfertigt.
In § 284 I StGB sei eine Berufsausübungsregelung zu sehen, da geregelt wird, wie der Beruf ausgeübt werden muss (nämlich mit behördlicher Erlaubnis). Allerdings komme diese aufgrund der fehlenden Erlaubnismöglichkeit hier einer objektiven Berufszugangsregelung sehr nahe.
Nichtsdestotrotz ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Ansicht des BVerwG vorliegend gewahrt, da überragend wichtige Allgemeininteressen so schwer wiegen, dass sie "den Vorrang vor der Berufsbehinderung" verdienen.
Der erkennende Senat stellt klar, dass der Bevölkerung durch das öffentliche Glücksspiel Gefahren drohen. Zum einen sei das Vermögen des Spielers und seiner Angehörigen sowie im Falle des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte, zum anderen bei Spielsucht die Gesundheit des Spielers betroffen. Die Bewertung der genannten Rechtsgüter als überragend wichtige Gemeinschaftsgüter liege auch der Strafgesetzgebung zugrunde. Andernfalls hätte der Gesetzgeber kein Repressivverbot erlassen und insbesondere im 6. Strafrechtsreformgesetz auch keine Verschärfung der §§ 284 ff StGB vorgenommen.

4) Das BVerwG stellt weiter klar, dass keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, eine die private Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten ermöglichende Rechtsvorschrift zu erlassen. Denn wenn das Glücksspiel an sich - wovon Bundes- und Landesgesetzgeber ausgehen dürfen - unerwünscht und gefährlich ist, braucht dafür kein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnet zu werden.

IV. Das Gemeinschaftsrecht führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) aus den hier vorliegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässt, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften namentlich in Bezug auf Glücksspiele mehrfach betont hat.


Anmerkung der Bearbeiterin:

a) Die Klägerin hat vorliegend die Erteilung eines Gewerbescheins begehrt. Hierunter wird die nach § 15 I GewO zu erteilende Empfangsbestätigung verstanden. Grundsätzlich kann eine Bescheinigung nach § 15 I GewO nicht verweigert werden. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Gewerbescheins, der dem Gewerbetreibenden lediglich dazu dient, die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Anzeige (§ 14 I GewO) nachweisen zu können (vgl. hierzu die Bußgeldvorschrift des § 146 II Nr. 1 GewO).
Ein Versagungsgrund besteht aber bspw. dann, wenn die Formvorschriften des § 14 IV GewO nicht gewahrt wurden oder eine generell verbotene Tätigkeit angezeigt wird (Tettinger/Wank, Kommentar zur GewO, § 15 Rdnr. 8). Eine solche liegt bei einem Verbot durch Strafgesetze, hier des § 284 StGB, vor. Deshalb durfte hier also die Beklagte die Erteilung des Gewerbescheins ausnahmsweise versagen.

b) Das BVerwG folgt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der zu Art. 12 I GG entwickelten Dreistufentheorie und unterscheidet zwischen Ausübungsregeln (1. Stufe), subjektiven Zulassungsregeln (2. Stufe) und objektiven Zulassungsregeln (3. Stufe). Vgl. zur Vertiefung Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 5. Aufl. 2000, Art. 12 Rdnr. 27 ff.


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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