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Zur Haftung wegen Firmenfortführung

BGH, Urteil vom 12.02.2001; Az.: II ZR 148/99


Leitsatz des Gerichts:

Das Tatbestandsmerkmal Fortführung der bisherigen Firma setzt nicht voraus, dass die verwendete Bezeichnung eine nach §§ 17 ff HGB a.F. zulässige Firma ist. Entscheidend ist, dass der prägende Teil der alten Firma, mit dem der Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird (Fortführung der Senatsentscheidung vom 04.11.1991; Az.: II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912).



Der BGH hatte in seinem Urteil über die Revision der Klägerin zu entscheiden. Diese hatte gegen die Kauffrau H.S. zwei vollstreckbare Titel über 69 687,09 DM und 1 745 DM erwirkt, hinsichtlich derer sie die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte mit der Begründung begehrt, die Beklagte führe das Handelsgeschäft H&S unter der bisherigen Firma fort. H.S., die im Handelsregister nicht eingetragen war, vertrieb Lebensmittelzusätze, die sie nach vorgegebenen Rezepturen für die Abnehmer mischte und ihnen auslieferte. Sie verwendete auf Briefköpfen die Bezeichnung "H&S Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie". Unter derselben Bezeichnung, lediglich um den Zusatz "GmbH" ergänzt, handelt die am 05.06.1996 gegründete und am 13.09.1996 in das Handelsregister eingetragene Beklagte unter der früheren Anschrift H.S. und Verwendung deren früherer Telefon- und Faxnummern mit Additiven für die Lebensmittelindustrie.

Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Problematisch ist vorliegend lediglich die Begründetheit der Klage auf Klauselerteilung nach §§ 731, 729 II ZPO. Diese wurde vom BGH bejaht.

I. Die Voraussetzungen des § 25 I 1 HGB sind gegeben, insbesondere liegt eine Firmenfortführung im Sinn des § 25 I 1 HGB vor.

§ 25 I 1 HGB knüpft die Haftung des Nachfolgers für im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers an die Kontinuität des Unternehmens. Diese tritt durch die Fortführung der Firma nach außen in Erscheinung, weshalb nach dem Gesetz die Firmenfortführung eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung des Nachfolgers ist.

Ob Firmenfortführung anzunehmen ist, muss aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden. Für dessen Sicht aber kommt es nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an. Entscheidend ist allein, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und vom Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei spielen gewisse Änderungen der alten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten ist.

Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn die Unzulässigkeit der tatsächlich geführten Firma darauf beruht, dass der nach altem Recht als so genannter Firmenkern geltende bürgerliche Familienname und Vorname des Geschäftsinhabers entgegen § 18 I HGB a.F. nicht in ausgeschriebener, sondern in abgekürzter Form geführt wird. Auch dann kommt es für die Anwendbarkeit des § 25 I HGB entscheidend darauf an, ob die eigentlich prägende Kraft der Bezeichnung, unter der das alte Unternehmen bekannt ist, von einem fortgeführten Bestandteil ausgeht, der nach früherem Recht lediglich als Firmenzusatz galt.

Der BGH führt aus:

"Nach diesen Kriterien muss die unveränderte Weiterbenutzung der Bezeichnung "H&S Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie" durch die Beklagte als Firmenfortführung nach § 25 HGB gewertet werden. Denn die Zusammenstellung ihrer - mit einer Ausnahme - für sich genommenen unauffälligen einzelnen Bestandteile und die Verwendung des Fremdworts "Additive" statt des im alltäglichen Sprachgebrauch üblichen deutschen Begriffs "Zusätze" machen die Bezeichnung zum unverwechselbaren Kennzeichen des Unternehmens. Die Beifügung des Zusatzes "GmbH" ändert daran nichts."

II. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 25 HGB und des § 729 II ZPO sind vorliegend gegeben, so dass die Klausel zu erteilen ist.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Das Firmenrecht wurde durch die Handelsrechtsreform 1998 stark liberalisiert. Früher mussten Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften eine Personalfirma, Kapitalgesellschaften eine Sachfirma tragen. Heute hingegen stehen nun allen Kaufleuten Personal-, Sach- und Phantasiefirmen zur Verfügung. Es müssen lediglich die Anforderungen der §§ 18 ff HGB gewahrt sein (Unterscheidungskraft, Täuschungsverbot, Offenlegung der Gesellschafts- und der Haftungsverhältnisse).


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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