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Zur Beschwer beim Schmerzensgeldanspruch
BGH, Urteil vom 02.10.2001; Az: VI ZR 356/00
Leitsatz des BGH:
Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Mindestbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen Betrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitverschulden bejaht hat.
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin beantragte u.a. ein angemessenes Schmerzensgeld, dieses nicht unter 10.000 DM, sowie Ersatz des materiellen Schadens i.H.v. 656,44 DM.
Das erstinstanzliche Gericht ging, entgegen der Auffassung der Klägerin, von deren 20%igem Mitverschulden aus, sprach ihr jedoch trotzdem 10.000 DM Schmerzensgeld sowie 525,15 DM an materiellem Schadensersatz zu.
Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein mit dem Antrag, das Schmerzensgeld um weitere 5.000 DM aufzustocken sowie ihr weitere 131,29 DM an materiellem Schadensersatz zuzusprechen. Das Berufungsgericht hielt die Berufung für unzulässig, da die Klägerin nicht in Höhe der Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511a ZPO) beschwert sei.
Hiergegen richtet sich die nach § 547 ZPO zulässige Revision.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Klägerin sei lediglich in Höhe von 131,29 DM beschwert.
a) Bezüglich der immateriellen Schäden fehlt es an einer Beschwer, da von ihrem Antrag nicht zu ihrem Nachteil abgewichen worden sei. Der von ihr genannte Mindestbetrag wurde gewährt, was auch bei ansonsten unbezifferten Anträgen ausreichend sei.
b) Auch ist die Klägerin nicht dadurch beschwert, dass die Erstinstanz von einem Mitverschulden ausging. Zunächst sei festzuhalten, dass bei der Schmerzensgeldbemessung nach § 847 BGB das Mitverschulden nicht quotenmäßig zu berücksichtigen sei, sondern lediglich als ein Faktor unter vielen gelte.
Selbst wenn das Mitverschulden auch den immateriellen Anspruch gemindert haben sollte, so fehlt es an der Beschwer. Werde dem Klageantrag mit einer anderen rechtlichen Begründung stattgegeben als von der klagenden Partei gewünscht, sei diese anerkanntermaßen nicht beschwert. Gleiches gelte natürlich auch für den Mindestbetrag beim Schmerzensgeldanspruch.
c) Darüber hinaus sei eine (denkbare) Klageerweiterung in der Berufungsinstanz lediglich dann zulässig, wenn sie nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sei. Eine materielle Beschwer, die 1.500 DM übersteige und die Berufung zulässig machen würde, liege aber nicht vor.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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