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Zum Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung

BAG, Urteil vom 27.06.2001; Az: 7 AZR 662/99


Leitsatz des BAG:

Ein wegen Krankheit wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann eine Wiedereinstellung jedenfalls dann nicht verlangen, wenn die nachträgliche überraschende grundlegende Besserung seines Gesundheitszustands erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist.



Die Parteien streiten über den Wiedereinstellungsanspruch des Klägers. Dem Kläger wurde, nach 16-jähriger Betriebszugehörigkeit, mit Schreiben vom 21.01.1997 zum 31.06.1997 ordentlich gekündigt. Kündigungsgrund war ein Bandscheibenvorfall des Klägers, dessentwegen er ab November 1995 auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig krank geschrieben war.
Während des laufenden Kündigungsschutzprozesses wurde der Kläger überraschend wieder gesund, so dass er am 03.06.1998 seine Arbeitsbereitschaft der Beklagten anzeigte. Diese einigte sich mit dem Kläger auf dessen Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Prozesses.
Der Kläger arbeitete daher bis zum 14.01.2000 bei der Beklagten, erkrankte dann jedoch erneut dauerhaft.
Der Kläger, der mit seiner Kündigungsschutzklage nicht durchdrang, erweiterte in der Berufungsinstanz seinen Antrag um einen hilfsweisen Antrag auf Wiedereinstellung, unterlag jedoch. Nur diesen Antrag verfolgt er mit der Revision weiter.

Die Revision blieb erfolglos.
Die Behauptung des Klägers, ihm stehe aus einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Wiedereinstellungsanspruch zu, gehe ins Leere.

a) Bisher werde ein Wiedereinstellungsanspruch allenfalls bei einer betriebsbedingten Kündigung anerkannt, wenn innerhalb der Kündigungsfrist sich unversehens eine neue Beschäftigungsmöglichkeit für den ausscheidenden Arbeitnehmer ergibt.
Ob diese Grundsätze auf krankheitsbedingte Kündigungen übertragbar seien, könne dahingestellt bleiben, da der Arbeitnehmer jedenfalls nicht innerhalb der Kündigungsfrist gesundet sei. Daran ändere auch nichts, dass er später zwischenzeitlich weiterbeschäftigt wurde, da dies nur während des Kündigungsschutzprozesses gelten sollte.

b) Allenfalls wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist mit Sicherheit dauerhaft gesund werde (positive Prognose), käme ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht, die Gesundung müsse der Arbeitnehmer beweisen.
Die Veränderung der negativen Prognose in eine zweifelhafte reiche jedenfalls nicht aus.


Anmerkung des Bearbeiters:

Der Wiedereinstellungsanspruch leitet sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers her, die den Vorgaben des KSchG und der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 12 I GG Rechnung trägt.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
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