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Keine Beweisgebühr bei bloßer Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung

LG Kassel, Beschluss vom 08.03.2001; Az: 2 T 16/01


Leitsatz des Bearbeiters:

Die bloße Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung, die nicht durch das Gericht veranlasst sondern freiwillig durch die beweisbelastete Partei geleistet wurde, löst keine Beweisgebühr aus.



Eine Partei hatte innerhalb einer Verhandlung auf eigene Veranlassung hin eine eidesstattliche Versicherung zu Protokoll des Gerichts geleistet. Die Kostenfestsetzung legte hierfür eine Beweisgebühr nach §§ 11, 31 I Nr. 2 BRAGO fest. Hiergegen wendet sich die Partei mit der sofortigen Beschwerde.
Die Beschwerde hat Erfolg.

Zwar könne eine eidesstattliche Versicherung auch ein die Gebühr auslösendes Beweismittel sein. Dies gelte jedoch nicht für den Fall, dass dem Gericht lediglich ein Urkunde darüber vorgelegt wird, § 34 I BRAGO.
Nicht anders läge der Fall, wenn die eidesstattliche Versicherung mündlich zu Protokoll gegeben werde.
Eine (gebührenauslösende) Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn das Gericht die Abgabe der Versicherung anordnet. Davon könne nur dann ausgegangen werden, wenn das Gericht die eidesstattliche Versicherung zur Wahrheitsfindung benötigt.
Voraussetzung hierfür sei, dass das Gericht die Versicherung veranlasst hat und dass eine bestrittene Tatsache erwiesen werden soll. Beides lag in vorgenanntem Fall nicht vor.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
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