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Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und Untreue
BGH, Urteil vom 11.05.2001; Az.: 3 StR 549/00
Leitsatz des Gerichts:
Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und Untreue.
Der Angeklagte war vom LG Mönchengladbach wegen Bestechlichkeit in 17 Fällen und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
Der Angeklagte war bei der GEZ tätig und dort unter anderem für die gesamte Formblattorganisation zuständig. Nach den Feststellungen ließ er bei der Auftragsvergabe nur ihm persönlich anvertraute Unternehmen zu. Andere Anbieter wurden selbst bei offensichtlich wirtschaftlicheren Angeboten nicht berücksichtigt. Im Gegenzug ließen sich der Angeklagte und andere Mitarbeiter der GEZ von den begünstigten Unternehmen regelmäßig kostspielige Geschäftsessen, private Hotelaufenthalte, Geburtstagsgeschenke und Reisen bezahlen.
Der Angeklagte entwickelte hierfür zusammen mit dem Handelsvertreter H und einer Reihe von Druckunternehmen ein Preisabsprachesystem, das es ihm ermöglichte, den Betrieben Aufträge zu erteilen, obwohl deren Angebote über eine Vollkostenkalkulation hinaus so kalkuliert waren, dass sie auch die an H und den Angeklagten zu erbringenden Provisionen beinhalteten. Der Angeklagte erhielt von H 3 % bis 5 % der Auftragssumme als Provision.
Über die zum Zweck der Verschleierung gegründete Handelsgesellschaft seiner Ehefrau erhielt der Angeklagte allein für die Verschaffung von Druckaufträgen mehr als 1,5 Mio. DM. Der von der GEZ erlittene Schaden war erheblich höher.
Der Angeklagte hatte mit seiner Revision insbesondere die Entscheidung des LG zum Konkurrenzverhältnis der erfüllten Straftatbestände beanstandet.
I. Der Angeklagte hat die Tatbestände § 332 I StGB und § 266 I Alt. 2 StGB erfüllt. Problematisch ist, ob diese Tatbestände in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen.
Das LG hatte die Auffassung vertreten, zwischen Bestechlichkeit und Untreue bestünde Tatmehrheit.
Dem widerspricht der BGH.
1) Tatmehrheit kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Begehung der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit gehört. Dies ist zwar richtig, da es im Rahmen des § 332 StGB nicht zu der pflichtwidrigen Diensthandlung kommen muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Normzweck der Bestechungstatbestände, die das Vertrauen in die Nichtkäuflichkeit von Diensthandlungen und nicht den Staatswillen vor Verfälschung schützen sollen. Dies bedeutet aber nicht, dass dies immer der Fall ist. Vielmehr wird der allgemeine Grundsatz, dass Tateinheit zwischen zwei Delikten besteht, wenn die Verwirklichung beider Tatbestände wenigstens in einer Ausführungshandlung zusammentrifft, nicht in Frage gestellt.
2) Die Entscheidung über das rechtliche Zusammentreffen von Bestechlichkeit und einer Straftat, die ein Bestandteil der von dem Amtsträger vorgenommenen pflichtwidrigen Diensthandlung ist, bedarf einer genauen Feststellung des Tatgeschehens.
Vorliegend hatte der Angeklagte bereits vor Ausschreibung des Druckauftrags durch die GEZ mit H besprochen, wer den Auftrag erhalten sollte; beide bewirkten sodann mithilfe von anderen zur Abgabe von Scheinangeboten bereiten Firmen, dass die entsprechende Druckfirma der günstigste Anbieter war.
In der Absprache mit H kann sowohl der Beginn des Treuebruchs als auch der Abschluss der Unrechtsvereinbarung im Sinn des § 332 StGB gesehen werden, so dass Tateinheit anzunehmen wäre.
Zwar tritt, nachdem der Versuch der Untreue nicht unter Strafe gestellt ist, Strafbarkeit nach § 266 I Alt. 2 StGB erst mit dem Erwachsen des Vermögensnachteils ein, hier also dem Abschluss des nachteiligen Vertrags. Dennoch können tatbestandliche Ausführungshandlungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen worden sein, nämlich wenn der Täter seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt.
Insoweit ist nach Ansicht des BGH auf die Einzelheiten der Gespräche abzustellen. In der bloßen Ankündigung, sich pflichtwidrig verhalten zu wollen, liegt noch keine dementsprechende Verletzungshandlung. Sie wäre aber anzunehmen, wenn der Angeklagte in dem Gespräch bereits Einzelheiten der Preisabsprache oder der Manipulation konkret verabredet hätte. Die Anforderungen an die Konkretheit der Absprache reduzieren sich hier aber, da es sich um ein eingespieltes System handelte.
Unerheblich ist insoweit auch, dass der Angeklagte, sobald er sich zur Durchführung der vorgespiegelten Ausschreibung gegen Geldzahlung bereiterklärt hat, den Tatbestand des § 332 StGB vollendet hat. Denn zu beurteilen ist das gesamte Gespräch; alles in diesem jeweils ersten Gespräch Gesagte ist bei natürlicher Betrachtungsweise Teil eines einheitlichen Geschehens.
II. Der BGH hielt die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen nicht für ausreichend und verwies deshalb zur weiteren Aufklärung den Rechtsstreit an diese zurück, § 354 II 1 StPO.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Zu berücksichtigen sind außerdem die Konkurrenzen innerhalb des § 332 StGB. Die einzelnen Tathandlungen (fordern, sich versprechen lassen, annehmen) sind selbständig. Eine tatbestandliche Handlungseinheit nimmt der BGH aber nur dann an, wenn der zu leistende Vorteil in der Forderung bzw. dem Versprechen genau festgelegt ist (Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 332 Rdnr. 39).
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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