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Zur Strafbarkeit wegen Nötigung bei Blockadeaktionen

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001; Az.: 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96


Leitsätze des Gerichts:

1. Art. 103 II GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 I StGB auf Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.

2. Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

3. Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben.

4. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Verwerflichkeit nach § 240 II StGB.



Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte sich erneut mit der Strafbarkeit wegen Nötigung aufgrund der Teilnahme an Blockadeaktionen zu befassen. Dem Beschluss vom 24.10.2001 liegt zum einen eine im Jahr 1986 erfolgte Blockade des Baugeländes der Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf zugrunde, bei der die Teilnehmer sich mit Metallketten untereinander und an den Bauzaun angekettet hatten. Zum anderen geht es um eine mehrtägige Kfz-Blockade der BAB 5 und des Grenzübergangs Weil am Rhein aus dem Jahre 1990, deren Teilnehmer die Einreise in die Schweiz und ein Gespräch mit dem UN-Flüchtlingskommissar erzwingen wollten.

Der erkennende Senat hat die Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilungen wegen Nötigung zurückgewiesen.

I. Ein Verstoß gegen Art. 103 II GG liegt nicht vor.

Wie das BVerfG bereits in seiner 3. Sitzblockadenentscheidung vom 10.01.1995 ausgeführt hat, kann das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinn des § 240 I StGB unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Strafandrohung nicht in Fällen bejaht werden, in denen die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist. Vorliegend allerdings erfolgte durch die Demonstranten selbst eine körperliche Kraftentfaltung (Anbringung der Metallketten bzw. Abstellen der Fahrzeuge), die zur Errichtung einer physischen Barriere führte.

II. Der Senat verneint eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 8 und 2 I GG.

Die Normen des Strafrechts sind, wie das BVerfG ausführt, unter Beachtung der Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Maßgebend sind im vorliegenden Fall das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und das Gebot schuldangemessenen Strafens aus Art. 2 I GG.

1. Die Blockadeaktionen in Wackersdorf sind rechtlich als Versammlungen im Sinn des Art. 8 I GG zu werten.

a) Für die Eröffnung des Schutzbereichs reicht es, wie das BVerfG ausdrücklich klarstellt, wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinn des Art. 8 GG sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Da im Vordergrund der Blockadeaktionen der öffentliche Protest mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinung stand, sind diese Voraussetzungen erfüllt.

b) Die Polizei war zu den durchgeführten Maßnahmen (Zerschneiden der angebrachten Ketten) nach Art. 8 II GG iVm dem Versammlungsgesetz berechtigt.

c) Eine andere Frage hingegen ist, ob an das Verhalten der Beschwerdeführer auch eine strafrechtliche Sanktion nach Maßgabe des § 240 StGB geknüpft werden durfte. Bei der Anwendung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB ist der wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG ebenso Rechnung zu tragen wie dem in Art. 2 I GG verankerten Gebot schuldangemessenen Strafens.
Ob eine Handlung als verwerfliche Nötigung zu bewerten ist, lässt sich ohne Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck nicht feststellen. Erfolgt das Verhalten im Schutzbereich des Art. 8 GG, muss die Bestimmung des relevanten Zwecks von der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts geleitet sein.
Aus dem Blickwinkel des Art. 8 GG ist hierbei der Kommunikationszweck der Versammlung maßgebend. Dieser lag vorliegend primär in der Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit für einen politischen Standpunkt. Die Verwirklichung eines solchen Kommunikationsziels wird im Rahmen des Art. 8 GG geschützt.

Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist jedoch durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Insofern werden die näheren Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung relevant. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch auf den Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.

Der Senat stellt fest, dass die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Urteile diesen Maßstäben nicht gerecht werden. Die Gerichte haben Art. 8 GG im Zuge der strafrechtlichen Verwerflichkeitsprüfung zu Unrecht unbeachtet gelassen. Dieser Fehler hat sich jedoch nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Es erscheint nämlich, wie der Senat ausführt, ausgeschlossen, dass die Strafgerichte bei hinreichender Berücksichtigung des Grundrechts eine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätten.

2. Die Blockade des Grenzübergangs an der Autobahn fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 8 I GG. Denn die Aktion diente nicht der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen. Ziel war nach den Feststellungen der Gerichte vielmehr, ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar in Genf zu erreichen und dafür die Einreise zu erzwingen. Art. 8 GG schützt aber nicht die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen.
Einen Verstoß gegen das in Art. 2 I GG verankerte Gebot schuldangemessenen Strafens konnte das BVerfG nicht feststellen.


Anmerkung der Bearbeiterin:

a) Das BVerfG bestätigt in seinem Beschluss vom 24.10.2001 seine Rechtsprechung seit der dritten Sitzblockadenentscheidung vom 10.01.1995 und damit die Ablehnung des vergeistigten Gewaltbegriffs. Vgl. zur wegweisenden Entscheidung vom 10.01.1995 BVerfGE 92, 1.
Ein guter Überblick zur Entwicklung des Gewaltbegriffs findet sich in Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 240 Rdnr. 8 ff.

b) Hervorzuheben ist die im zweiten Leitsatz formulierte Definition von "Versammlung" im Sinn des Art. 8 I GG. Das BVerfG widerspricht insoweit ausdrücklich der Ansicht, die eine Verbindung der Teilnehmer durch einen beliebigen Zweck genügen lässt (so z.B. Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, 14. Aufl. 1998 Rdnr. 780).


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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