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Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls bei Gebrauchmachen von Auskunftsverweigerungsrecht

BGH, Beschluss vom 29.08.2001; Az.: 2 StR 266/01


Leitsatz des Gerichts:

Die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO umfassend Gebrauch macht, Gründe der Aufklärungspflicht der Verlesung nicht entgegenstehen, alle Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sind und auf die Vernehmung der Verhörsperson verzichten.



Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung durch das LG Bonn Revision eingelegt und einen Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip des § 250 Satz 2 StPO gerügt.

Der Zeuge W., der im Ermittlungs- und Zwischenverfahren richterlich vernommen worden war, erklärte anlässlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass er die Beantwortung aller an ihn gerichteten Fragen verweigere, weil gegen ihn ein Verfahren wegen des Verdachts einer uneidlichen Falschaussage anhängig sei. Der weitere Verfahrensgang wurde mit allen Verfahrensbeteiligten erörtert; diese verzichteten auf eine Vernehmung des Ermittlungsrichters, der den Zeugen im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, und erklärten ihr Einverständnis mit der Verlesung der richterlichen Vernehmung des Zeugen W. Es wurde von der Kammer ein dementsprechender Beschluss gefasst und sodann ausgeführt.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

I. Es liegt kein Verstoß gegen § 252 StPO vor.
Der Fall der Verweigerung einer Auskunft nach § 55 StPO, der im Einzelfall der Verweigerung des ganzen Zeugnisses gleichkommen kann, ist, wie der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, in § 252 StPO nicht geregelt.

II. § 250 StPO steht einer Verlesung des Protokolls ebenfalls nicht entgegen.
Danach darf die Aussage eines Zeugen durch eine Protokollverlesung nur ersetzt werden, wenn ein Ausnahmefall des § 251 StPO vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall ist nach § 251 I Nr. 4 StPO gegeben, wenn die Verlesung im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten erfolgt. Allerdings soll auch bei Einverständnis aller Beteiligter - wie der BGH mehrfach entschieden hat - eine Protokollverlesung dann nicht zulässig sein, wenn sich der Zeuge in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO beruft. Dies wird damit begründet, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung erschienen und vernommen worden ist, also keine Ersetzung seiner Aussage im Sinn des § 251 I StPO vorliege.

Der Senat äußert Bedenken, ob dieser umstrittenen Rechtsprechung zu folgen ist. Er stellt aber klar, dass die Aufklärungspflicht die Vernehmung der richterlichen Verhörsperson statt der Verlesung der Vernehmungsniederschrift erfordern kann. Dies ist der Fall, wenn Unklarheiten im Protokoll vorliegen, das Aussageverhalten näher zu beleuchten ist oder sonstige Umstände eine ergänzende Nachfrage bei der Verhörsperson nahelegen. Liegen solche Umstände hingegen nicht vor, geht es vielmehr ausschließlich um den Aussagegehalt als solchen, wird sich dieser, wie der Senat klarstellt, am zuverlässigsten durch das Protokoll feststellen lassen. In diesem Fall kann es der auch § 250 S. 2 StPO zugrunde liegende Gedanke bestmöglicher Sachaufklärung gerade erfordern, von diesem Beweismittel Gebrauch zu machen.

Der Senat musste hier aber nicht entscheiden, ob an der dargelegten Rechtsprechung festzuhalten ist, weil bedeutsame Besonderheiten vorliegen:

Eine Verletzung der prozessualen Rechte des Revisionsführers kommt nicht in Betracht, denn er hatte nicht nur sein Einverständnis mit der Verlesung in der Hauptverhandlung erklärt, sondern auch ausdrücklich auf die Vernehmung der Verhörsperson verzichtet. Zudem war die weitere richterliche Vernehmung des Zeugen durch die Berufsrichter der Kammer im Haftprüfungsverfahren erfolgt. Deren zeugenschaftliche Vernehmung hätte aber zu einer nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerung geführt, weil sie ohne eine Aussetzung des Verfahrens und Neubeginn in geänderter Besetzung nicht möglich gewesen wäre.




bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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