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Verfahrens- oder Sachrüge bei Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil?
BGH, Beschluss vom 21.11.2000; Az.: 4 StR 354/00
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil macht dessen Zustellung nicht unwirksam, wenn das zugestellte Schriftstück der Urschrift entspricht.
2. Ein solcher Mangel des Urteils ist nur auf eine Verfahrensbeschwerde, nicht aber auf Sachrüge zu beachten.
Dem Beschluss des BGH liegt ein Urteil der großen Jugendkammer des LG Essen zugrunde, das vom Angeklagten mit der Revision angegriffen wurde.
Gemäß § 33 b II JGG ist die große Jugendkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt. Das Urteil des LG hätte nach § 275 II 1 StPO die Unterschriften aller Berufsrichter aufweisen müssen; vorliegend fehlte es an der Unterschrift der zweiten richterlichen Beisitzerin bzw. an einem entsprechenden Verhinderungsvermerk.
I. Der BGH stellt klar, dass der Verstoß gegen § 275 II 1 StPO die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils nicht hindert. Es handelt sich in derartigen Fällen nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern um einen Fehler im Urteil selbst. Ein solcher kann die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht berühren. Entscheidend ist allein, dass dem Empfänger eine mit der Urschrift des Urteils übereinstimmende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift zugestellt worden ist.
Hierzu der BGH:
"Das Fehlen einer Unterschrift bzw. eines Verhinderungsvermerks unter dem Urteil ist daher zwar gemäß § 338 Nr. 7 StPO ein absoluter Revisionsgrund, nicht jedoch ein Hindernis für das weitere Revisionsverfahren."
II. Der Verstoß gegen § 275 II 1 StPO ist, wie der BGH ausdrücklich klarstellt, nicht auf Sachrüge zu beachten; vielmehr bedarf es der Beanstandung mittels einer Verfahrensrüge.
Die Unterzeichnung des Urteils durch die mitwirkenden Berufsrichter ist nämlich ausschließlich in einer Norm des Verfahrensrechts, § 275 II StPO, vorgesehen. Hiergegen kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht eingewandt werden, dass ein Urteil, welches nicht von allen Richtern unterschrieben worden ist, überhaupt keine - endgültig fertiggestellten - Entscheidungsgründe enthalten könnte. Auf Sachrüge darf ein solcher Mangel vielmehr nur beachtet werden, wenn die Gründe völlig fehlen. Dies ist auch zu bejahen, wenn das Urteil überhaupt keine Unterschriften trägt. Eine revisionsrechtliche Prüfung, ob es sich bei an sich vorhandenen Gründen lediglich um einen Urteilsentwurf handelt, kann der Revisionsführer hingegen nur mit einer ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge erreichen, da diese Frage nicht ohne Kenntnis der zugrundeliegenden Verfahrenstatsachen beurteilt werden kann.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Der BGH widerspricht in seinem Beschluss dem BayObLG, das in NJW 1967, 1578 die Meinung vertreten hat, eine fehlende Unterschrift bzw. ein fehlender Verhinderungsvermerk sei auf Sachrüge zu beachten.
Nach dem BGH ist zu unterscheiden:
Fehlen die Entscheidungsgründe im Urteil völlig bzw. sind die Gründe mit keiner Unterschrift versehen, so genügt die Sachrüge (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl. 2001, § 338 Rdnr. 52).
§ 338 Nr. 7 StPO setzt ebenfalls das völlige Fehlen von Entscheidungsgründen voraus; unvollständige oder sonst mangelhafte Entscheidungsgründe fallen nicht unter diese Vorschrift (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl. 2001, § 338 Rdnr. 53). Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO muss deshalb erhoben werden, wenn Gründe vorliegen, aber fraglich ist, ob es sich hierbei um Entscheidungsgründe oder lediglich um Gründe eines Urteilentwurfs handelt (so z.B. wenn eine Unterschrift/ein Verhinderungsvermerk fehlt). Die Norm erlangt jedoch vor allem für Prozessurteile nach §§ 329 I, 412 StPO Bedeutung.
Unvollständige oder mangelhafte Entscheidungsgründe werden als relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO gerügt.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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