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Wohnungseinbruchdiebstahl: Wegnahme aus angrenzendem Geschäftsraum

BGH, Urteil vom 21.06.2001; Az.: 4 StR 94/01


Leitsatz des Gerichts:

§ 244 I Nr. 3 StGB ist auch erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen in die Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem (angrenzenden) Geschäftsraum erfolgt.



Der Angeklagte, der sich durch Einbruchsdiebstähle Geld verschaffen wollte, drang in ein Wohn- und Geschäftshaus ein, in dessen Erdgeschoss sich neben dem Geschäft auch einige zur Wohnung gehörende private Räume, darunter das Badezimmer, befanden. Der Angeklagte verschaffte sich durch das Badezimmer Zugang zum Gebäude und gelangte über den Flur in den Geschäftsraum, wo er 120 DM aus einer Schreibtischschublade an sich nahm und sodann das Haus mit der Beute verließ.

Der BGH stellt klar, dass § 244 I Nr. 3 StGB nicht voraussetzt, dass die Wegnahmehandlung selbst in einer Wohnung erfolgt.

1) Dies legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe; denn dass eine fremde bewegliche Sache in der Wohnung selbst weggenommen werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

2) Auch der Wille des Gesetzgebers spricht für diese Auslegung. Denn diesem ging es nicht darum, die Wegnahme von in der Wohnung und damit besonders sicher aufbewahrten Sachen schärfer zu ahnden; vielmehr wollte er die mit einem Wohnungseinbruch verbundene Verletzung der Privatsphäre des Opfers unter eine erhöhte Strafdrohung stellen. Dieser Schutzrichtung entspricht es auch, dass § 244 StGB im Gegensatz zu § 243 StGB keine Ausnahmeregelung für den Diebstahl geringwertiger Sachen kennt, da das Gewicht des Eingriffs in die Privatsphäre nicht vom Wert der Beute abhängig ist.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Unter "Wohnung" ist der Inbegriff der Räumlichkeiten zu verstehen, die Einzelpersonen oder einer Mehrzahl von Personen zum ständigen Aufenthalt dienen oder zur Benutzung freistehen. Arbeits-, Geschäfts-, oder Ladenräume fallen nicht darunter (Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 244 Rdnr. 24). Anders sieht dies die h.M. bei Art. 13 I GG. Hier werden unter "Wohnung" auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume subsumiert (Vgl. Jarrass/Pieroth, Kommentar zum GG, 5. Aufl. 2000, Art. 13 Rdnr. 2).


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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