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Schächten für Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung zulässig
BVerfG, Urteil vom 15.01.2002; Az: 1 BvR 1783/99
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Tätigkeit eines nichtdeutschen gläubigen muslimischen Metzgers, der Tiere ohne Betäubung schlachten (schächten) will, um seinen Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung den Genuss von Fleisch geschächteter Tiere zu ermöglichen, ist verfassungsrechtlich anhand von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen.
2. Im Lichte dieser Verfassungsnormen ist § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Tierschutzgesetzes so auszulegen, dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und strenggläubiger sunnitischer Muslim und lebt seit 20 Jahren in Deutschland. 1990 übernahm er von seinem Vater einen Metzgereibetrieb, in dem er als Metzger seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Bis Anfang September 1995 erhielt er Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung nach § 4 a II Nr. 2 TierSchG für die Versorgung seiner muslimischen Kunden mit geschächtetem Fleisch.
Er schlachtete unter veterinärärztlicher Aufsicht selbst. Seit September 1995 erhält er keine Ausnahmegenehmigungen mehr. Gegen die Versagung ging er in allen Instanzen erfolglos vor. Nunmehr beruft er sich auf die Verletzung seiner Grundrechte durch das TierSchG bzw. möchte dessen grundrechtskonforme Auslegung durchsetzen.
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
1. § 4a I, II Nr. 2 TierSchG ist verfassungsgemäß.
Prüfungsmaßstab sei primär Art. 2 I GG; § 4 a II Nr. 2 TierSchG berühre vorrangig die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Metzger. Da der Beschwerdeführer kein Deutscher sei, sei Art. 12 I GG nicht anwendbar, so das auf Art. 2 I GG auszuweichen sei.
Jedoch werde hier der Schutz der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 2 I GG durch den speziellen Freiheitsgehalt des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 I, II GG verstärkt, da seine Art der Berufsausübung religiös motiviert ist.
Die Rechtsstellung des Metzgers aus Art. 2 I GG könne jedoch durch jede formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbare Rechtsnorm eingeschränkt werden.
Hier sei vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei die besondere Situation aufgrund der ebenfalls angegriffenen Religionsfreiheit zu berücksichtigen sei.
Der Gesetzgeber habe beim Erlass des Tierschutzgesetzes diese Problematik aber erkannt. § 4 a II Nr. 2 TierSchG stellt insoweit eine Ausnahmevorschrift dar, ohne die das TierSchG tatsächlich verfassungswidrig wäre, da es Gläubige unverhältnismäßig einschränken würde. So aber sei das Gesetz verfassungsmäßig.
2. Jedoch muss § 4 a II Nr. 2 TierSchG grundrechtskonform ausgelegt werden.
Die Tatbestandsmerkmale der "Religionsgemeinschaft" und der "zwingenden Vorschriften" müssten daher derart ausgelegt werden, dass sie dem Grundrecht aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 4 I und II GG Rechnung tragen.
Nach neuerer Auffassung sei für die Annahme einer Religionsgemeinschaft ausreichend, dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. Als Religionsgemeinschaften im Sinne des § 4 a II Nr. 2 TierSchG kämen daher auch "Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet."
Konsequenterweise sei daher auch beim Tatbestandsmerkmal "zwingend" auf die Auffassung der Gruppierung und nicht auf die des Islams insgesamt abzustellen. Der Antragsteller habe hier substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach seiner (mit anderen geteilten) Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetze.
Daher müsse dem Antragsteller die beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt werden (soweit eine solche nicht aus anderen Gründen ausscheidet).
Darüber hinaus müsse jedoch durch Nebenbestimmungen und die Überwachung ihrer Einhaltung ebenso wie bei der Prüfung der Sachkunde und der "persönlichen Eignung des Antragstellers auch in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens" gewährleistet sein, dass die Belange des Tierschutzes so weit als möglich gewahrt werden.
Anmerkung des Bearbeiters:
§ 4 a TierSchG hat derzeit folgenden Wortlaut:
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. ...,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4 b Nr. 3 bestimmt ist
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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