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Nach der "Flucht in die Säumnis" muss ein Anwalt auch ohne Weisung seines Mandanten Einspruch einlegen
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001; Az: IX ZR 19/99
Leitsatz des Gerichts:
Nach einer "Flucht in die Säumnis" ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Hält er jedoch nach eingehender Prüfung der Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos, hat er rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten und dessen Entscheidung einzuholen.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages.
Die Beklagten vertraten den Kläger in dessen Scheidungsverfahren als Rechtsanwälte. In einer unterhaltsrechtlichen Folgesache wies das Amtsgericht das Vorbringen des Klägers in einem zu spät eingereichten Schriftsatz durch Beschluss als verspätet zurück. Die Beklagte zu 2), die den Kläger zum Termin begleitete, stellte daraufhin keinen Antrag. Es erging daher - wie beabsichtigt - ein Versäumnisurteil, in dem der Kläger zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt wurde. Die Beklagten haben dieses ihnen zugestellte Urteil dem Kläger unter Angabe einer unzutreffenden, um einen Monat zu langen Einspruchsfrist übersandt. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil erfolgte erst nach Fristablauf; ein damit verbundener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos.
Der Kläger hält den Beklagten vor, dass sie ihn nicht über die prozessualen Nachteile verspäteten Vorbringens aufgeklärt, nicht rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Weisung zur Einspruchseinlegung eingeholt und nicht von sich aus rechtzeitig Einspruch eingelegt hätten. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau seien nicht gegeben; die Beklagten seien daher sowohl für den bereits entstandenen als auch für einen noch eventuell entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der Kläger legte daher Revision ein.
Die Revision ist erfolgreich und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) schuldhaft verletzt, da sie auch ohne ausdrückliche Anweisung des Klägers verpflichtet gewesen seien, gegen das Versäumnisurteil Einspruch einzulegen.
Die Beklagte zu 2) habe, was sie auch einräume, in der mündlichen Verhandlung nur deshalb die Antragstellung unterlassen und den Erlass eines dem Kläger nachteiligen Versäumnisurteils in Kauf genommen, weil sie durch die "Flucht in die Säumnis" eine Zurückweisung des Vorbringens zu den unterhaltsrechtlich für den Kläger günstigen Fakten verhindern wollte.
In dieser Situation sei - anders als bei der Rechtsmitteleinlegung nach Abschluss der Instanz - die Frage der Einlegung eines Rechtsbehelfs gemeinhin nicht offen.
Einziger Sinn und Zweck der "Flucht in die Säumnis" sei es gerade, durch die Einlegung eines Einspruchs den Weg für eine Fortsetzung des Verfahrens frei zu machen. Eine Partei akzeptiere hier aus taktischen Erwägungen heraus eine - kostenträchtige - Säumnisentscheidung, um diese nach einem Einspruch durch Wiederholung eines andernfalls präkludierten Vortrags zu korrigieren.
Daher müsse ein Anwalt, solange er keine gegenteilige Weisung erhalten habe, von der Fortsetzungsabsicht des Mandaten ausgehen. Es obliege ihm daher, gerade auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen (oder, sollte er nach Prüfung der Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos erachten, rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten).
Das Berufungsurteil sei daher gemäß §§ 564 I, 565 I S. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht müsse feststellen, wie der Unterhaltsrechtsstreit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Beklagten fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hätten; hierbei handle es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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