|
Keine Berufung auf Sittenwidrigkeit gegenüber Netzbetreiber bei Telefonsex
BGH, Versäumnisurteil vom 22.11.2001; Az: III ZR 5/01
Leitsätze des Gerichts:
1. Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber.
2. Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.
Die Klägerin, Betreiberin eines Mobilfunknetzes, schloss mit der Beklagten einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen ab. Binnen zwei Jahren sammelten sich Schulden von über 20.000 DM an. Der weitaus überwiegende Teil dieser Schulden beruht auf der Nutzung von 0190-Rufnummern in den letzten Monaten. Der Vater der Beklagten wählte diese Nummern an, wobei es jeweils um Telefonsex ging. Die Klägerin begehrt nunmehr Zahlung der 20.000 DM.
Die Klägerin obsiegte vor dem Landgericht. Die Berufung der Beklagten hatte jedoch zum großen Teil Erfolg. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin daher die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Revision hat Erfolg. (Anm. d. Red.: Gemäß §§ 557, 331 ZPO war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden.)
1. Der Senat stuft einen Telefonsex-Vertrag weiterhin als sittenwidrig im Sinne des § 138 I BGB und deshalb als nichtig ein. Grund sei, dass "durch solche Abreden ein bestimmtes Sexualverhalten der potentiellen Kunden von Telefonsexdienste-Anbietern in verwerflicher Weise ausgenutzt werden solle". Jedoch erkennt der Senat an, dass im Falle der Anerkennung von Telefonsexanbietern als Gewerbetreibende, die bereits im Bundestag diskutiert wird, sich die Frage der rechtlichen Bewertung von Telefonsex-Verträgen völlig neu stelle.
2. Auf die Sittenwidrigkeit komme es indes nicht an. Grundlage der Rechnungsstellung sei primär der zwischen den Parteien geschlossene (wertneutrale) Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste.
Der Vertrag sei deswegen wertneutral, da er der Beklagten lediglich ermögliche, mit von ihr zu bestimmenden Gesprächsparten zu kommunizieren. Dass einige diese potentiellen Gesprächspartner sittenwidrige Inhalte anböten, ändere daran nichts.
Der Netzwerkbetreiber sei an dem telefonisch abgeschlossenen, sittenwidrigen Vertrag nicht (und auch nicht als Bote) beteiligt. Vielmehr gehe ihn der Inhalt der Gespräche, so der Senat, "gar nichts" an.
Beim Telefonsex handle es sich um Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes. Gemäß § 5 Abs. 1 und 3 TDG träfe die Verantwortlichkeit für den Inhalt der angebotenen Dienste den Diensteanbieter, keinesfalls aber (auch) den den Zugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber. Daher greife das Argument, dass Telefonsex ohne Telefonverbindung nicht denkbar sei und der Netzbetreiber ebenfalls von der (sittenwidrigen) Leistung des Diensteanbieters profitiere, nicht.
Auch würden durch den Ausschluss der Geltendmachung der Sittenwidrigkeit schützenswerte Belange derjenigen, die Telefonsexdienste in Anspruch nehmen, nicht verletzt. Es obliege der freien, von Netzbetreiber weder zu beeinflussenden noch kontrollierbaren Entscheidung des Anrufers, ob er solche Dienste nutzen wolle.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
|