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Fehlende Bezeichnung als "Berufungsbeklagter" unschädlich

BGH, Urteil vom 8.11.2001; Az: VII ZR 65/01


Leitsatz des Gerichts:

Die fehlende Bezeichnung "Berufungsbeklagter' allein rechtfertigt nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, gegen wen sich die Berufung richtet.



Der Kläger begehrt von der Beklagten Honorar aus einem Architektenvertrag mit der Behauptung, alleiniger Inhaber der Forderung zu sein, was die Beklagte bestreitet. Wegen behaupteter Mängel aus einem anderen Vertrag rechnet die Beklagte zudem auf und erhebt wegen des die Aufrechnung übersteigenden Betrages Widerklage gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten, einen zweiten Architekten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Im Rubrum des landgerichtlichen Urteils wird zunächst der Kläger und Widerbeklagte, anschließend nach "gegen" die Beklagte und Widerklägerin sowie im Anschluss hieran der Drittwiderbeklagte aufgeführt. Die Beklagte und Widerklägerin hat dagegen unter Vorlage des landgerichtlichen Urteils Berufung eingelegt. Das Rubrum der Berufungsschrift richtet sich "gegen" den Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten. Sie ist eingelegt für die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin. Diese wird zuerst aufgeführt, im Anschluss daran ist der Drittwiderbeklagte nur unter dieser Bezeichnung (und eben nicht als Berufungsbeklagter) genannt.
Daher verwarf das Berufungsgericht durch Teilurteil die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen den Drittwiderbeklagten richtet, als unzulässig.

Hiergegen legte die Beklagte erfolgreich Revision ein.
Die Berufung hinsichtlich des Drittwiderbeklagten genüge mithin der Form des § 518 II ZPO. Die Verfahrensgarantie des Grundgesetzes bürge dafür, dass der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werde; insbesondere dürfe dieser nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozessgegner das wirklich Gewollte deutlich werde. So läge der Fall auch hier, da eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Zweifel gegen alle (erfolgreichen) Streitgenossen gerichtet sei.

Im übrigen habe sich die Berufung in ihrem Aufbau nach dem (bereits fehlerhaften) Rubrum des landgerichtlichen Urteils ausgerichtet.

In der Berufungsschrift werde deutlich, dass sich die Berufung eben auch gegen den Drittwiderbeklagten richten solle. Die Berufungsschrift weise nämlich keinerlei Beschränkung auf.


Anmerkung des Bearbeiters:

Das Urteil erhält den Grundsatz, dass das formelle Recht zur Durchsetzung und nicht zur Vereitelung des materiellen Rechts diene, aufrecht.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
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