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Zum Rechtsweg bei ehrenrührigen Äußerungen eines Gewerkschaftssekretärs gegenüber seinem Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 29.10.2001; Az: 5 AZB 44/00


Leitsatz des Gerichts:

Äußerungen eines Gewerkschaftssekretärs über mangelnde Tariftreue des Arbeitgebers haben koalitionsspezifischen Bezug. Für den Antrag auf Untersagung solcher Äußerungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.



Die Antragsteller fordern die Unterlassung einer Behauptung.
Die Antragstellerin zu 1) ist ein Einzelhandelsunternehmen, deren Geschäftsführer ist der Antragsteller zu 2). Der Antragsgegner ist geschäftsführender Sekretär in der Bezirksverwaltung der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, welche durch Mitglieder im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten ist.
Nach einigen von ihm negativ aufgenommenen Vorfällen äußerte sich der Antragsgegner als Vertreter der Gewerkschaft im Verlauf einer Pressekonferenz kritisch über die Antragstellerin zu 1) und warf dieser betrügerischen Tarifbruch vor. Die Antragsteller beantragten (in einem beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz), dem Antragsgegner eine solche Äußerung zu untersagen.
Das Arbeitsgericht hielt jedoch die Gerichte für Arbeitssachen nicht für zuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht. Gegen diesen Verweisungsbeschluss erhob der Antragsgegner erfolgreich sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht. Mit der weiteren sofortigen Beschwerde begehrten die Antragsteller nunmehr die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung (obwohl sie zunächst selbst beim Arbeitgericht auf Unterlassung klagten).

Die weitere Beschwerde blieb erfolglos.
Gemäß § 2 I Nr. 2 ArbGG seien die Arbeitsgerichte zuständig für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich (u.a.) um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt." Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier erfüllt.

1. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer seien hier tariffähig. Der Antragsgegner ist der Vertreter der zuständigen Bezirksverwaltung einer Gewerkschaft und handelte in dieser Funktion. Unschädlich sei, dass der Arbeitgeber nur deren Bevollmächtigten und nicht die Gewerkschaft selbst verklagt.

2. Eine unerlaubte Handlung, die hier begrifflich weit auszulegen sei, liege vor. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 I Nr. 2 ArbGG sei es, alle Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer Teilnahme der Koalitionen am Arbeitskampf zu erfassen.

3. Die beanstandete Äußerung des Antragsgegners stehe direkt im Zusammenhang mit der Vereinigungsfreiheit und dem daraus folgenden Betätigungsrecht der Vereinigungen, da Stellungnahmen im Rahmen von Pressekonferenzen naturgemäß (neben dem Abschluss von Tarifverträgen) zum Aufgabenfeld einer Gewerkschaft gehörten.
Da die Äußerung des Antragsgegners darauf abzielt, die Antagsteller dazu anzuhalten, die Tarifvertragstreue zu wahren, hat sie auch mit gewerkschaftlichen Aufgaben zu tun. Dass er dabei mit dem Begriff "betrügerisch" über das Ziel hinausschoss, sei für die Rechtswegzuständigkeit insoweit unerheblich.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
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