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IHK-Zwangsmitgliedschaft verfassungsgemäß
BVerfG, Beschluss vom 07.12.2001; Az.: 1 BvR 1806/98
Leitsätze der Bearbeiterin:
1. Art. 9 I GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
2. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist Art. 2 I GG. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstößt nicht gegen Art. 2 I GG.
Die Beschwerdeführerin, die sich im Bezirk einer Industrie- und Handelskammer (IHK) als Versicherungsmaklerin betätigt, wehrt sich gegen die Festsetzung eines Kammerbeitrags durch die IHK. Sie ist der Auffassung, die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstoße gegen das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I GG.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 a II BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.
Die 2. Kammer des ersten Senats des BVerfG erachtet die Verfassungsbeschwerde als unbegründet.
1. Der Schutzbereich von Art. 9 I GG ist nicht berührt.
Art. 9 I GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft.
Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greift ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf Dauer angelegt ist, auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks konstituiert ist und eine organisierte Willensbildung aufweist. Damit ist das Element der Freiwilligkeit für den in Art. 9 I GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Vereinigungen, die ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken, unterfallen von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 I GG.
Der Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit darf insoweit nicht weiter reichen.
2. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Art. 2 I GG.
Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 I GG nach der Rechtsprechung des BVerfG zugrundeliegt, gerecht zu werden. Zugleich lässt dieser Prüfungsmaßstab aber dem Staat genügend Gestaltungsfreiheit, damit er seine Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist.
a) Die IHK erfüllt - unter Berücksichtigung des dem Staat bei dieser Einschätzung zustehenden weiten Ermessens - legitime öffentliche Aufgaben.
§ 1 IHKG weist den Kammern Aufgaben in der Wirtschaftsförderung zu. Es ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn sich der Staat bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von aus der Wirtschaft selbst heraus gebildeten Selbstverwaltungseinrichtungen bedient.
Das BVerfG hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet. In der Aufgabenstellung der Kammern sind diese beiden Komplexe nicht getrennt. Gerade diese Kombination rechtfertigt die Annahme einer öffentlichen Aufgabe. Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten.
b) Die Organisation dieser Aufgabe in einer Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft ist verhältnismäßig.
aa) Geeignetheit des Mittels ist gegeben. Insbesondere ist es nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die auch von privaten Verbänden wahrgenommen werden könnten. Denn die Interessenvertretung durch private Verbände ist nicht im gleichen Maße am Gemeinwohl orientiert.
bb) Erforderlichkeit ist gegeben, denn rein private Verbände wären mangels Gemeinwohlbindung nicht in der Lage, die Aufgaben wahrzunehmen, die die IHK mit Hilfe der Pflichtmitgliedschaft zu erfüllen befähigt ist. Auch die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Tätigkeit der IHK besteht auch, wenngleich es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt, in der Wahrnehmung des Interesses der Mitglieder und der Förderung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
cc) Die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft ist zu dem angestrebten legitimen Zweck auch verhältnismäßig i.e.S. und damit zumutbar. Die Beeinträchtigung des einzelnen Gewerbetreibenden durch die Pflichtmitgliedschaft bedeutet keine erhebliche Einschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit. Dies vor allem deshalb, da die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen zum einen die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnet, dabei aber zum anderen ihnen auch die Möglichkeit offen lässt, sich nicht aktiv zu betätigen.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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